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106 + 0 + 109 + 106 = Erwerbsminderungsrente

106 + 0 + 109 + 106 - so lautete in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei die "Erwerbsminderungsrentenformel". Unsere Mandantin hatte bereits für die Dauer von drei Jahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in Landshut erhalten. Verschiedene v.a. psychiatrische Erkrankungen, u.a. eine generalisierte Angststörung und eine rezidivierende Depression in mittel- bis schwergradiger Ausprägung, erlaubten es ihr nicht mehr, erwerbstätig zu sein. Kurz vor Ablauf der drei Jahre stellte unsere Mandantin einen Weiterbewilligungsantrag. Weder aus ihrer noch aus Sicht ihrer Ärzte war eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Die Sicht der Rentenversicherung war bedauerlicherweise anders.

Diese hielt unsere Mandant wieder für voll erwerbsfähig und lehnte die Weiterzahlung der Rente ab. Für unsere Mandantin war das natürlich ein schwerer Schlag, da sie sich in keiner Weise in der Lage sah, durch eine Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Folgerichtig wurde gegen die ablehnende Entscheidung der DRV Widerspruch erhoben. Wie der Antrag selbst blieb aber auch dieser ohne Erfolg. Der Rechtsstreit musste gerichtlich entschieden werden.

Zuständig war zunächst das Sozialgericht Regensburg. Dieses holte von Amts wegen (gemäß § 106 SGG, daher in der "Formel" 106) ein erstes medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. med. K. aus Bamberg ein. Dieser teilte die Einschätzung der DRV Bayern Süd. Das Sozialgericht schloss sich dem Gutachten leider an. Aus taktischen Gründen wurde aber darauf verzichtet, schon in I. Instanz weiter in die medizinische Ebene des Falls einzudringen. Vielmehr wurde bewusst die Klageabweisung in Kauf genommen, um dann in Berufung gehen zu können und dort den Fall von Neuem präsentieren zu können.

Dies ist auch geschehen. Erstes Ziel des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht in München war es, ein weitere Begutachtung zu erreichen, die dann im Ergebnis von der erstinstanzlichen Begutachtung zu Gunsten unserer Mandantin abweichen sollte. Nachdem das Berufungsgericht zunächst mitteilte, kein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen (daher in der "Formel" eine 0 ), wurde ein Gutachten nach § 109 SGG beantragt (daher in der "Formel" 109), ein Gutachten, bei dem der Kläger bzw. hier die Klägerin den Gutachter wählen kann. Als Gutachter wurde Dr. F. aus Regensburg gewählt. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem erhofften Ergebnis, dass unsere Mandantin weiterhin voll erwerbsgemindert sei. 
Das Landessozialgericht holte dann aufgrund der zwei diametralen Gutachten ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen (daher in der "Formel" nochmals 106) ein. Die beauftragte Gutachterin, Dr. M. aus München, bestätigte die EInschätzung von Dr. F. aus dem Gutachten nach § 109 SGG, nämlich die weiterhin vorliegende Erwerbsminderung unserer Mandantin.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Bayerischen LSG am 17. Februar 2023 (Az. L 13 532/20) war dann deutlich zu erkennen, dass auch das Gericht der Einschätzung von Dr. F. und Dr. M folgen wollte. Die DRV änderte daraufhin ihre Meinung und es konnte ein sehr günstiger Vergleich geschlossen werden: Die DRV Bayern Süd erklärte sich bereit, zunserer Mandantin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.10.2021 bis 30.9.2024 zu bewilligen und auszubezahlen.

 

106 + 0 + 109 + 106 ist (leider) nicht in jedem Fall die Erfolgsformel für die Erwerbsminderungsrente, hier war sie es aber.

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