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AOK muss Taxifahrkosten zu stationären Behandlungen in Höhe von 1.224,39 € tragen

Unser in Regensburg wohnender Kläger befand in stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik Markgröningen. Bei fortgeschrittenem Knorpelschaden bei Zustand nach mehrfacher Patellaluxation wurde beim Kläger eine Entnahme des Knorpels/Knochens durchgeführt, sodann erfolgte die ACT Replantation. Für die Taxifahrten von der Klinik nach Regensburg wurden durch das Taxiunternehmen insgesamt 1.224,39 € berechnet. 

Anschließend beantragte unser Mandant bei seiner Krankenkasse, der AOK Bayern - Direktion Regensburg die Erstattung der Taxikosten. Die Kostenerstattung wurde durch die AOK Bayern abgelehnt und zur Begründung mitgeteilt, eine entsprechende Operation könne auch in Regensburg durchgeführt werden. Dagegen wurde Widerspruch erhoben.

Durch das Taxiunternehmen wurde zwischenzeitlich schon der Erlass eines Vollstreckungsbescheid über die Fahrtkosten nebst Nebenforderungen und Zinsen veranlasst, nachdem unser Mandant finanziell nicht in der Lage war, die Forderung auszugleichen. Kurz danach wis die AOK auch den Widerspruch zurück. Dagegen wurde erfolgreich Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (Aktenzeichen S 2 KR 1223/20). 

Da der einweisende Arzt kein Krankenhaus für die Durchführung der Behandlung benannt hatte, konnten die Mehrkosten, die durch die in einem weiter entfernt gelegenenen Krankenhaus durchgeführte Behandlung verursacht wurden, nicht dem Versicherten - unserem Mandanten - auferlegt werden, sondern sind von der Krankenkasse zu tragen. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die Fahrtkosten selbst, sondern auch die durch das Mahn- und Vollstreckungsverfahren entstandenen Kosten. Die AOK Bayern - Direktion Regensburg gab vor diesem Hintergrund im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2023 vor dem SG Regensburg ein Anerkenntnis ab, das von unserem Mandanten natürlich gerne angenommen wurde.

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