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Rechtssicherheit durch Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern, die davon abhängt, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit, ist angesichts der sozialversicherungsfreundlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein "Dauerbrenner". Liegt eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH (oder einer UG) vor und werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, so entsteht der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Schaden. Liegt eine Beschäftigung vor und werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht eine enormes wirtschaftliches Risiko im Falle einer Betriebsprüfung (Nachzahlung der Beiträge und v.a. Säumniszuschläge) und ein enomres strafrechtliches Risiko im Hinblick auf eine nach § 266a StGB strafbare Beitragsvorenthaltung.

Häufig empfiehlt es sich daher dringen, den sozialversicherungsrechtlichen Status (=Erwerbsstatus) verbindlich klären zu lassen. Zuständig für die Feststellung des Erwerbsstatus ist nach § 7a SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund, konkret die Clearingstelle.

Die Clearingstelle der DRV Bund wurde auch in einem akuellen Fall mit der Feststellung des Erwerbsstatus eines Geschäftsführers unserer Mandantin, einer GmbH, beauftragt. Wie gewünscht hat die DRV Bund festgestellt, dass der Geschäftsführer unserer Mandantin selbständig tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig war (Vers.-Nr. 59...5).

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