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Keine Strafe nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Nicht jedes Verfahren muss aber mit einer Strafe enden - häufig ist die Einstellung des Verfahrens das Ziel und Ergebnis der Verteidigung.

So auch in einem aktuellen Fall, in dem unserem Mandanten der Vorwurf gemacht wurde, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Aufgrund der konkreten Umstände konnte jedoch eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) erreicht werden. Das Verfahren gegen den von Rechtsanwalt Klose verteidigten Mandanten endete damit erfreulicherweise ohne Strafe.

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