Ermittlungsverfahren wegen Beitragsvorenthaltung eingestellt
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO). Von dieser Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit machen Staatsanwaltschaften und Gerichte im Allgemeinen durchaus häufig Gebrauch. Nicht so häufig ist die Geringfügigkeitseinstellung aber in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB; in diesen Verfahren kommt üblicherweise nur eine Einstellung gegen - häufig sehr empfindliche - Geldauflagen in Betracht. Ausgeschlossen ist eine Einstellung nach § 153 StPO aber auch bei Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nicht, wie ein aktueller Fall von Rechtsanwalt Klose (Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) zeigt.
Die Staatsanwaltschaft Regensburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten erfreulicherweise wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO ein (Staatsanwaltschaft Regensburg, Verfügung vom 05.05.2023, Az. 611 Js 14957/23).