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Nach Anklageerhebung - Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt

Das Ziel der Verteidigung ist, wenn ein Freispruch aufgrund der Sach- und Rechtslage bicht in Betracht kommt, oftmals eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO:

"Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind." (§ 153 Abs. 1 StPO). 

Eine Einstellung wegen Gerungfügigkeit kommt aber nicht nur vor Anklageerhebung im Ermittlungserfahren in Betracht, sondern auch noch nach Anklageerheung im Hauptverfahren. Eine Anklageschrift bedeutet also nicht zwingend, dass eine Verfahrenseinstellung nicht mehr möglich ist:

"Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar." (§ 153 Abs. 2 StPO).

Über die Möglichkeit des § 153 Abs. 2 StPO wurde so auch ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei, ein Verstoß gegen § 29 BtmG, noch nach Anklageerhebung zum Amtsgericht Regensburg erfreulicherweise eingestellt.

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