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Tinnitus als WDB-Folge

Bei unserem Mandanten, einem ehemaligen Soldaten, war während des aktiven Diensts festgestellt worden, dass die bei ihm vorliegende „Hochtonhörsenke beiderseits mit Tinnitus beiderseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und diese durch schädigende Einwirkungen im Sinne von § 81 SVG, konkret durch ein im Ausleandseinsatz erlittenes Lärmtrauma, hervorgerufen wurde.
Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte unser Mandant deswegen dann Versorgung nach § 80 ff. SVG. Die Bundeswehr stellte nun - durchaus überraschend für unseren Mandanten - fest, dass (nur) die Gesundheitsstörung „Hochtonhörsenke beidseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Die in der Vergangenheit anerkannte Gesundheitsstörung „Tinnitus beidseits“ sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und der Gesundheitsschädigung. 

Da unser Mandant, aber gerade auch wegen der Ohrgeräusche auf kostenintensive Hörgeräte, u.a. mit einem sog. Noiser, angewiesen ist, akzeptierte er diese Entscheidung der Bundeswehr nicht, sondern erhoib dagegen Widerspruch. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, so dass er letztlich uns mit der Klageerhebung beauftragte.

Die vor dem Sozialgericht München erhobene Klage hatte Erfolg. Auf der Grundlage Klagebegründung und einem beantragten HNO-ärztlichen Gutachten gab die 48. Kammer des Sozialgerichts München durch Urteil vom 14.02.2023 (Az. S 48 VS 9/22) statt und verurteilte die Bundeswehr, auch die bei dem unserem Mandantenm vorliegende Gesundheitsschädigung „Tinnitus beidseits“ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung i.S.d. § 81 SVG anzuerkennen.

Ein schöner Erfolg für unseren Mandanten, der nun weiterhin Anspruch auf Behandlung seines Tinnitus auf Kosten der Bundeswehr hat.

 

Anmerkung:

Die hier vorliegende Problematik, nämlich, dass über Versorgungsansprüche während und nach Aussecheiden aus dem Dienst separat entscheiden wird, soll ab 2025 nicht mehr auftreten. Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) sieht ab dem 01.01.2025 - neben vielen weiteren Änderungen in der Soldatenversorgung - vor, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen soll.

 

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