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Auskunftsklage bringt Klarheit über Krankengeldbezug

Nach § 14 SGB I sind Sozialbehörden zur Auskunft verpflichtet: "Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind". Die Auskunftspflicht trifft alle Sozialbehörden, also etwa Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Arbeitsagenturen oder die Rentenversicherungsträger. Die Pflicht zur Auskunft kann, wenn eine Behörde sie nicht erteilt oder verweigert, auch gerichtlich durchgesetzt werden. So ist es im Fall einer Mandantin aus unserer Kanzlei geschehen.

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Regensburg gesetzlich krankenversichert. In den letzten Jahren hat sie krankheitsbedingt mehrmals Krankengeld bezogen. Seit einigen Monaten stand sie erneut im Krankengeldbezug. Um ihren Lebensunterhalt und ihre finanzielle Zukunft plannen zu können, beispielsweise zu entscheiden, ob und ggf. wann ein Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt werden muss, bat sie ihre Krankenkasse um Auskunft, wann die Höchstbezugsdauer ihres derzeitigen Krankengeldanspruchs ende, da dies aufgrund der vorangegangenen Krankengeldbezüge nicht eindeutig war. Die AOK vertröstete unsere Mandantin jedoch immer weiter. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung teilte sie nicht mit, wann der Krankengeldanspruch spätestens endet.

Um unserer Mandantin diesbezüglich Rechtssicherheit zu verschaffen, haben wir vor dem Sozialgericht Regensburg Klage auf Auskunft gegen die Krankenversicherung erhoben (Az. S 16 KR 236/24). Die Auskunftsklage zeigte Wirkung. Schon wenige Wochen nach Klageerhebung erhielt unsere Mandantin Post von der AOK: "Für die jetzige Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Krankengeld bzw. Entgeltfortzahlung für insgesamt 546 Tage, somit bis 30.01.2025, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.".

Geht doch.

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