Einigung im Eilverfahren - DRV setzt Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids aus
Unser Mandant ist im Baubereich tätig. Nach einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durchgeführten Betriebsprüfung machte diese durch Bescheid vom 10. Juli 2023 eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen geltend in Höhe von etwa 952.000 €. Diese Summe konnte unser Mandant nicht begleichen. Neben dem eingelegten Widerspruch war daher auch die notwendige Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Juli 2023 bei der DRV Bund beantragt worden. Diesem Antrag hatte der Rentenversicherungsträger zunächst auch stattgegeben, allerdings nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Wie so oft wies die DRV den Widerspruch im weiteren Verlauf als unbegründet zurück, so dass wir für unseren Mandanten Klage zum Sozialgericht Landhut erhoben haben. Zugleich beantragten wir wiederum die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Juli 2023, diesmal bis zum Abschluss des Klageverfahrens, da sich an der wirtschaftlichen Situation unseres Mandanten im Vergleich zum Widerspruchsverfahrens nichts Wesentliches geändert hatte. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen lehnte die Rentenversicherung diesmal den Antrag aber ab. Um die Vollstreckung, die eine Insolvenz unseres Mandant zur Folge gehabt hätte, noch abwenden zu können, wurde vor dem Sozialgericht Landshut zusätzlich zur bereits erhobenen Klage ein Eilrechtsschutzverfahren eingeleitet.
In diesem Eilverfahren (§ 86b SGG) beantragten wir, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte. Nach entsprechenden Schriftsätzen unsererseits und einer gerichtlichen Verfügung lenkte die DRV Bund nunmehr ein und unterbreitete ein Vergleichsangebot zur Aussetzung der Vollziehung:
"... erklärt sich die Antragsgegnerin aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 11.06.2024 und dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2024 zu einer vergleichsweisen Einigung bereit:
1. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem Bescheid vom 10.07.2023 wird in Höhe der Beitragsforderung von 951.615,33 Euro (einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von 298.458,50 Euro) aufgrund des Vorliegens der unbilligen Härte bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu entsprochen.
2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären dieses Verfahren für erledigt..."
Dieses Vergleichsangebot haben wir für unseren Mandanten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2024 umgehend angenommen, so dass nun der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet werden kann, ohne in die Gefahr einer Zwangsvollstreckung bis dahin zu laufen (SG Landshut - Az. S 7 BA 20/24 ER).