DRV Bund erkennt vor Gericht volle Erwerbsminderungsrente an
Zu den Kernbereichen unserer anwaltlichen Tätigkeit im Sozialrecht zählt der Bereich der Erwerbsminderungsrente. In diesem Kernbereich konnten wir jüngst wieder einen großen Erfolg verzeichnen. In einem Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Landshut erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) den Anspruch unserer Mandantin auf eine Erwerbsminderungsrente an.
Die Krankheiten unserer Mandantin lesen sich quantitativ und qualitativ eindrucksvoll:
- Rezidivierende depressive Episoden, ggw. mittelgradig (ICD 10: F332)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41)
- Panikstörung (ICD 10: F 41.0)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 1O: F40.01)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften und depressiven Anteilen bei chronischen Traumatisierungen seit der Kindheit und im Arbeitsleben (ICD: F61.0)
Impingementsyndrom Schultern bds. (ICD 10: M75.4) - Gonarthrose bds'. (F40.01)
- HWS / LWS Syndrom (ICD 10: M54.10)
- Leichtgradiges obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom
- Chronisches Reizdarmsyndrom
Wenig Eindruck machten diese schwerwiegenden Erkrankungen jedoch auf den Rentenversicherungsträger unserer Mandanrtin, die DRV Bund in Berlin. Diese lehnte den Erwerbsminderungsrentenantrag nämlich ab mit dem pauschalen Hinweis, unsere Mandantin könne nach wie vor vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein.
Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch erhoben, allerdings ändernte die DRV Bund auch im Widerspruchsverfahren ihre Auffassung nicht und wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Angelegenheit landete daher vor dem SG Landshut. Nachdem dort das von Amts wegen eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ebenfalls nicht das gewünschte Ergebnis brachte, wurde ein weiteres Gutachten (§ 109 SGG) eingeholt. Der damit beauftragte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie kam dann auch zu einem anderen Ergebnis als die bisherigen Gutachter und ging vom Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsminderung bei unserer Mandantin aus. Dem Gutachten nach § 109 SGG schloss sich nun erfreulicherweise auch die Deutsche Rentenversicherung an und gab mit Datum vom 20. Juni 2024 ein Anerkenntnis betreffend den Rentenanspruch ab:
(Sozialgericht Landshut, Aktenzeichen S 6 R 815/21)