Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erlaubtes Entfernen vom Unfallort

Gegen unsere Mandantin wurde nach einem Verkehrsunfall in Straubing im April dieses Jahres wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Staatsanwaltschaft Regensburg - Zweigstelle Straubing (Az. 706 Js 17641/24) ermittelt, nachdem der Unfallgegner eine entsprechende Anzeige erstattet hatte.

Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 2 StGB) .Auch ein Fahrverbot (§ 44 StGB), das die Betrooffenen oft härter trifft als die eigentlich Strafe, droht im Falle einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort regelmäßig, im Einzelfall sogar eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 StGB). Ein unerlaubtes Entfernen, gemeinhin auch "Unfallflucht" genannt, kann also ganz erhebliche strafrechtliche Folgen haben, so dass es gilt, sich gegen einen solchen Vorwurf von Anfang an fachgerecht zu verteidigen. Die Verteidigung unserer Mandantin durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose war erfolgreich.

Die Verteidigungsstrategien in Strafverfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB variieren stark und müssen stets im konkreten Einzelfall entschieden und danach ausgerichtet werden. Im vorgestellten Fallbeispiel war die Verteidigungsstrategie jedoch denkbar einfach - und effektiv.

142stgb einstellung

Nachdem sich unsere Mandantin kurze Zeit nach dem Unfall bei einer in der nähe befindlichen Polizeidienststelle (einer anderen als der, bei der der Anzeigeerstatter vorstellig wurde) gemeldet hatte, wurde mit § 143 Abs. 3 StGB argumentiert und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten  oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält (§ 142 Abs. 3 S. 1 StGB)

Genau dies hatte unsere Mandantin getan. Damit war sie ihren strafbewehrten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Unfall nachgekommen. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort war somit ausgeschlossen. Dementsprechend stellte die Staatsanwalt Regensburg - Zweigstelle Straubing  das Ermittlungsverfahren, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, wieder ein (Regensburg - Zweigstelle Straubing, Verfügung vom 08.07.2024 - 706 Js 17614/24).

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