Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Nach Betriebsprüfung - Widerspruch alleine reicht nicht

Ein Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid auch nach Einlegung des Widerspruchs wirksam bleibt und vollzogen werden kann. In der Praxis führt dies häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen für Unternehmen, da sie die nachträglich geforderten Beiträge sofort, d.h. am drittletzten Bankarbeitstag des auf den Bescheid folgenden Monats, begleichen müssen, auch wenn der Widerspruch noch nicht entschieden ist. In solchen Fällen kann der in § 86a Abs. 3 SGG geregelte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein wichtiges Instrument sein, um finanzielle Engpässe zu vermeiden und das Unternehmen zu entlasten. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei. Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte die DRV eine Nachforderung in Höhe von etwa 86.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung wurde Widerspruch erhoben und, um unsere Mandantin abzusichern und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens liquide zu halten, wurde bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unserem Aussetzungsantrag gab die Rentenbehörde durch Bescheid vom 21. August statt. Damit kann - erfreulich für unsere Mandantin - zunächst das Widersprucheverfahren, das oft etliche Monate dauert, durchgeführt werden ohne eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage.

 

Betriebspruefung Widerspruch AdV

 

Warum ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig?

Keine automatische aufschiebende Wirkung: Anders als in vielen anderen Sozialrechtsbereichen führt der Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung nicht automatisch dazu, dass der Bescheid vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Das Unternehmen müsste die Forderung begleichen, obwohl die Rechtmäßigkeit des Bescheids noch unklar ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 SGG kann hier helfen, den Vollzug des Bescheids vorübergehend zu stoppen.

 

Finanzielle Entlastung: Die Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung können erhebliche Summen erreichen, insbesondere wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Denn oft werden nicht "nur" Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben, sondern zudem Säumniszuschläge geltend gemacht oder die zugrunde zu legende Lohnsumme nach § 14 SGB IV hochgerechnet. Hohe fünf- und sechstellige Nachforderungen sind auch bei kleineren Unternehmen nicht selten. Eine sofortige Zahlung kann die Liquidität des Unternehmens gefährden, je nach Rechtsform kann sogar ein Insolvenzantrag erforderlich werden. Durch die Aussetzung der Vollziehung kann das Unternehmen die Zahlung bis zur Entscheidung über den Widerspruch aufschieben, ohne Zwangsmaßnahmen fürchten zu müssen.

 

Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen: Ohne Aussetzung der Vollziehung könnten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, etwa Kontopfändungen oder die Einleitung von Vollstreckungsverfahren. Diese Maßnahmen sind nicht nur belastend, sondern können den Geschäftsbetrieb erheblich stören, gefährden oder sogar zum Stillstand bringen. Ein erfolgreicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, auch kurz AdV genannt, verhindert solche Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren. Sollte sich an die Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anschließen, kann auch für dessen Dauer die Aussetzung der vollziehung beantragt werden.

 

Chancen auf Erfolg im Widerspruchsverfahren: Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg, kann dies die Erfolgschancen eines AdV-Antrags ganz wesentlich erhöhen. Behörden sollen die Vollziehung auszusetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn das Unternehmen glaubhaft machen kann, z.B. durch Volage aussagekräftiger Buchhaltungsunterlagen oder die Bestätigung des Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die sofortige Zahlung eine unzumutbare (wirtschaftliche) Härte darstellen würde.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist also nicht automatisch erfolgreich. Der Antragsteller muss darlegen, dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder dass die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Dabei sind folgende Aspekte entscheidend:

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids: Es müssen plausible Argumente vorgebracht werden, die die Richtigkeit des Betriebsprüfungsbescheids infrage stellen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn rechtliche Unklarheiten bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht der betroffenen Arbeitnehmer bestehen.

Unbillige Härte: Hierbei muss der Betrieb darlegen und belegen, dass die sofortige Zahlung der geforderten Beiträge existenzbedrohende Auswirkungen hätte oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen würde.

 

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist für Betriebe, die einen Widerspruch (oder eine sozialgerichtliche Klage) gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung einlegen, oft ein unerlässliches Mittel, um sich vor finanziellen Belastungen durch die sofortige Fälligkeit der Beitragsnachforderung zu schützen. Eine sorgfältige Begründung des Antrags sowie die fundierte Darstellung der Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren bzw. der unbilligen Härte sind dabei entscheidend, um den gewünschten Aufschub zu erwirken.

 

Bei Fragen zur Betriebsprüfung oder zur Aussetzung der Vollziehung stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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