Erfolg mit Widerspruch: BG hebt Beitragsbescheide wieder auf
Unsere Mandantin ist im Baugewerbe tätig. Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte die DRV Nachforderungen zur Sozialversicherung für die Jahre 2013 - 2016 geltend. Diese konnte seinerzeit im Widerspruchsverfahren abgewendet werden. An die sich (zunächst) aus der DRV-Prüfung ergebende Nachforderung schloss sich dann aber die zuständige Berufsgenossenschaft, die BG Bau, an und erhob ihrerseits Beiträge zur Unfallversicherung für die Jahre 2013 - 2016, ohne Rücksicht darauf, dass die Beitragsforderung der Rentenversicherung aus der Betriebsprüfung im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben worden war. Ein solches Vorgehen ist rechtlich möglich, in der Praxis aber ungewöhnlich. Für unsere Mandantin legten wie gegen die Beitragsänderungsbescheide betreffend die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 Widerspruch ein. Mit Erfolg.
Im Widerspruchsverfahren argumentierten wir wie bereits zuvor in dem mit der Deutschen Rentenversicherung geführten Widerspruchsverfahren damit, dass die Nachforderung von Sozialversicherungbeiträge unbegründet ist, jedenfalls aber etwaige Beitragsansprüche verjährt sind. Dieser Argumentation folgte nun auch die BG Bau und hob ihre eigenen Beitragsänderungsbescheide für die Jahre 2013 - 2016 wieder auf. Für unsere Mandantin ein rechtlich wie wirtschaftlicher schöner Erfolg!