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Zugunsten unserer Mandantin - Berufsgenossenschaft schließt sich Gutachter nicht an

Im Bereich des medizinisch geprägten Sozialrechts spielen Sachverständigengutachten oft - neben der juristischen Komponente - eine entscheidende Rolle. Üblicherweise folgen Sozialbehörden dem Ergebnis eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausnahmslos, wenn das Ergebnis zu ihren Gunsten und damit zu Ungunsten des Mandanten ausfällt. In solchen Fällen wird in aller Regel niemals Inhalt oder Ergebnis des Gutachten angezweifelt. Dass dem nicht immer so ist, zeigt eine bemerkenswerte und sehr erfreuliche aktuelle Entscheidung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Unsere Mandantin hatte im Jahr 2016 einen Arbeitsunfall. Als Folge des Arbeitsunfalls leidet sie u.a. an erheblichen Beeinträchtigungen eines Arms und einer Hand. Die durchgeführte Begutachtung durch Dr. med. D. (Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Handchirurgie) ergab eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von nur 15 v.H. Mit dieser Einstufung wäre verbunden, dass unsere Mandantin keine Verletztenrente (§ 56 SGB VII) beanspruchen könnte, da diese eine MdE von 20 v.H. voraussetzt. Zu erwarten war daher, dass die BGW diesem Gutachtensergebnis folgt und den Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente verneint.

Überraschenderweise war aber das Gegenteil der Fall. Mit Bescheid vom 05.05.2021 (Az. 8-40-...)  gewährte die BGW eine Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H. und führte zur Begründung u.a. aus: "Dem Gutachten konnten wir nach rechtlicher und medizinscher Würdigung insoweit nicht folgen, als die Unfallfolgen gutachterlich mit einer MdE von weniger als 20 v. H. bewertet wurden.".

Es ist sehr begrüßenswert, dass sich eine Behörde mit einem Gutachten auch zugunsten ihrer Versicherten kritisch auseinandersetzt, und wird sich hoffentlich in anderen Fällen wiederholen.

 

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