Berufung beseitigt Bestrafung
Unser Mandant geriet in eine häusliche Auseinandersetzung mit der Mutter seiner Kinder, von der er getrennt lebte. Er verständigte deswegen die Polizei. Die kam auch und deeskalierte die Situation. Unser Mandant sah die Situation als geklärt an. Winige Monate später erhielt er dann - für ihn - durchaus überraschende Post. Wegen der Auseinandersetzung wurde ihm ein Strafbefehl wegen Körperverletzung zugestellt mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen. Die Kindesmutter hatte die Situation wesentlich anders als er geschildert, wie wir später der Ermittlungsakte entnehmen konnten.
Sie stellte unseren Mandanten als Aggressor dar und bezichtigte ihn, sie mehrfach und audh ihre minderjährige Tochter geschlagen zu haben. Da das aber nicht der Fall war, legten wir für unseren Mandanten gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Es fand dann die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Regensburg statt. Im Verhandlungstermin legte die Mutter der Kinder unseres Mandanten dann noch einmal nach und schilderte, dass sie rund zwei Jahre nach dem Vorfall noch immer an Schmerzen im litt, wohin unser Mandant mehrmals mit Händen und Füßen getreten haben soll. Der Strafrichter schenkte dieser Geschichte glauben, obwohl unser Mandant sich gänzlich anders einließ, und erhöhte die Geldstrafe sogar auf 160 Tagessätze.
Justizgebäude Regensburg
Ein inakzeptables Ergebnis. Daher wurde gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Regensburg Berufung eingelegt. Dort wendete sich das Blatt zugunsten unseres Mandanten.
Im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose bereits die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, um verschiedene Aussagen der Belastungszeugin zu widerlegen und so deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Dies gelang.
Der Rechtsmediziner Prof. Dr. S. äußerte in der Berufungshauptverhandlung vom 17. Oktober durchgreifende Zweifel an den Aussagen der Kindesmutter in Bezug auf angebliche Verletzungen und Verletzungsfolgen. Daraufhin wurde das Verfahren unter Zuustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (LG Regensburg, Beschluss vom 17.10.2024 - I NBs 405 Js 4918/22 jug). Insgesamt ein versöhnlicher und erfreulicher Ausgang unseres Mandanten, dem dadurch eine nicht unbedeutende Geldstrafe erspart bleibt.