Familienkasse Bayern Süd zahlt Kindergeld nach
Im angefochtenen Bescheid wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die 1997 geborene Tochter unseres Mandanten ab Januar 2021 aufgehoben. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt ab Januar 2021, weil die Behinderung des Kindes nicht ursächlich dafür sei, dass es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Dagegen richtete sich der Einspruch, der Erfolg hatte.
Anspruch auf Kindergeld besteht u.a. auch bei Nachweis des Eintritts der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres und wenn das Kind wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten.
In Anlehnung an § 2 Abs. 1 SGB IX liegt eine solche Behinderung vor, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist; der Nachweis kann in Form einer ärztlichen Bescheinigung oder eines Gutachtens erbracht werden.
Der Nachweis der Behinderung konnte im Einspruchsverfahren medizinisch und juristisch geführt werden. Die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Bayern Süd - in Regensburg hob den Ablehnungsbescheid auf und gewährte durch Bescheid vom 08.06.2021 (Az. F11-kG-Nr. 739...) Kindergeld von Januar bis Juli 2021 in Höhe von 219,00 € monatlich für die Tochter unseres Mandanten.