
Tagessatzhöhe 5 Euro - Geldstrafe massiv verringert
Im Strafrecht wird die Geldstrafe regelmäßig in sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schwere der Tat, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich hingegen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person (§ 40 Abs. 2 StGB). Dabei gilt: Wer weniger verdient, soll auch weniger zahlen.
In einem aktuellen Fall (Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 16.04.2025 - Az. 4 Cs 43 Js 17927/23) konnte Rechtsanwalt Mathias Klose für einen einkommensschwachen Mandanten eine erhebliche Reduzierung des Tagessatzes erreichen. Der Student war ursprünglich im Strafbefehl zu 200 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt worden – eine erhebliche Belastung, die seine finanziellen Möglichkeiten deutlich überstieg. Nach Einspruch und eingehender Darlegung seiner Einkommensverhältnisse – konkret: ein monatliches Einkommen von rund 575 Euro – wurde der Tagessatz auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von 5 Euro reduziert. Insgesamt verringerte sich die Geldstrafe so um 9.000 Euro - von 10.000 Euro auf nur noch 1.000 Euro !
Entscheidend war dabei die Anwendung aktueller Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG, Beschl. v. 06.11.2023 – 204 StRR 470/23), wonach bei Einkommen nahe dem Existenzminimum ein Betrag in Höhe von mindestens 75 % des Bürgergeld-Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben muss.
Dieser Fall zeigt, dass die individuelle Prüfung der Einkommenssituation bei Geldstrafen entscheidend ist. Eine pauschale Festsetzung der Tagessatzhöhe ohne Berücksichtigung der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit ist nicht zulässig – und kann erfolgreich angegriffen werden.