Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Verfahrenseinstellung bei § 184b StGB gegen Geldauflage

Die Strafvorschrift des § 184b StGB – Verbreitung, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Inhalte – gehört zu den schärfsten Normen des deutschen Strafrechts. Bereits der Grundtatbestand in § 184b Abs. 1 Satz 1 sieht Freiheitsstrafen nicht unter sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vor. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nach allgemeiner Praxis kaum in Betracht. Die Hürden für eine Anwendung des § 153a StPO – Einstellung gegen Auflagen – sind in diesem Bereich besonders hoch. Umso bemerkenswerter ist ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei.

Vor dem Amtsgericht Kelheim konnte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose für einen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage erreichen – trotz des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg stützte sich auf den Verdacht, dass unser Mandant es unternommen habe, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt zugänglich zu machen, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Die gesetzliche Strafandrohung ließ zunächst im Ermittlungsverfahren kaum Raum für eine einvernehmliche Lösung. Dennoch konnte dann im Rahmen der Hauptverhandlung durch sorgfältige rechtliche Argumentation und Darstellung der besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere in Bezug auf Tatmodalitäten, Schuldeinsicht und das Nachtatverhalten – eine Einstellung erzielt werden.

Das Verfahren wurde gegen eine maßvolle Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Der Mandant gilt damit nicht als vorbestraft, das Verfahren endet ohne Urteil (AG Kelheim, Beschluss vom 24.4.25 - 13 Ds 703 Js 23358/24).

 

Zur besseren Einordnung der strafrechtlichen Relevanz hier ein kurzer Auszug aus dem Gesetzestext:

§ 184b Abs. 1 StGB:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
[...]es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen.

Der gesamte Gesetzestext ist umfassend, differenziert und lässt bei klarer Tatlage regelmäßig keine Bagatellisierung zu. Dass hier dennoch eine Verfahrenseinstellung erreicht werden konnte, ist Ausdruck der gerichtlichen Bereitschaft, im Ausnahmefall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen.

Fazit: Auch in Fällen mit hoher Strafandrohung lohnt es sich, gründlich zu prüfen, ob eine einzelfallgerechte Lösung möglich ist. Der Ausgang dieses Verfahrens zeigt, dass juristische Sorgfalt, Verhandlungsgeschick und ein differenzierter Blick auf die Gesamtsituation auch in vermeintlich aussichtslosen Konstellationen zu einem Ergebnis im Sinne des Mandanten führen können.

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