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Erfolg vor dem SG Regensburg – Erwerbsminderungsrente trotz fehlendem Beitragsmonat durchgesetzt

In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 4 R 143/25) konnten wir am 13. November für unseren Mandanten eine volle Erwerbsminderungsrente durchsetzen – obwohl ihm ein ganzer Pflichtbeitragsmonat für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlte.

Die medizinische Seite war völlig unstreitig: Unser Mandant war dauerhaft und vollständig erwerbsgemindert. Problematisch war jedoch, dass er die erforderlichen Wartezeiten nicht erfüllte – es fehlte exakt ein Monat Pflichtbeiträge, um Rentenansprüche auslösen zu können. Auch dies war zwischen den Beteiligten unstrittig.

Der Knackpunkt:

Unser Mandant war von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit falsch bzw. unvollständig beraten worden. Ihm wurde nicht mitgeteilt, dass er durch rechtzeitig gezahlte freiwillige Beiträge den Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente hätte aufrechterhalten können.

Genau hier setzte unsere Argumentation an:

Unter Berufung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch konnten wir geltend machen, dass der fehlende Beitragsmonat durch die fehlerhafte Beratung der DRV quasi „verschuldet“ war – und daher rechtlich so zu behandeln ist, als hätte unser Mandant den notwendigen Beitrag fristgerecht entrichtet.

Das Gericht folgte dieser Auffassung:
-  Der fehlende Monat wurde „geheilt“
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt
- Unser Mandant erhält nun eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Was bedeutet der sozialrechtliche Herstellungsanspruch?

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein zentrales Schutzinstrument im Sozialrecht. Er greift immer dann ein, wenn ein Sozialversicherungsträger – etwa die Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Krankenkasse – eine Pflicht gegenüber einer versicherten Person verletzt und diese Pflichtverletzung dazu führt, dass dem Betroffenen rechtliche Nachteile entstehen. Ziel des Herstellungsanspruchs ist es, die Situation so herzustellen, wie sie ohne den Fehler der Behörde wäre.

Typische Fehler können sein: falsche oder unvollständige Beratung, fehlende Hinweise auf wichtige Fristen oder Möglichkeiten, Leistungen zu sichern, oder Fehler bei der Bearbeitung von Anträgen. Da Sozialbehörden eine umfassende Beratungs- und Betreuungspflicht haben, muss die Beratung nicht nur richtig, sondern auch vollständig und verständlich sein.

Kommt die Behörde dieser Pflicht nicht nach und entsteht dem Versicherten dadurch ein Nachteil – beispielsweise der Verlust eines Rentenanspruchs, weil Hinweise zu notwendigen Beiträgen fehlen –, kann der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eingreifen. Entscheidend ist: Der Betroffene muss den Nachteil kausal aufgrund des Behördenfehlers erleiden. Hätte er bei richtiger Beratung anders gehandelt, wird die fiktive, „richtige“ Handlung rechtlich unterstellt.

Der Herstellungsanspruch führt jedoch nicht dazu, dass Fakten einfach neu geschaffen werden. Er erlaubt nur eine rechtliche Konstruktion, um einen Nachteil auszugleichen. Das bedeutet: Beiträge, die tatsächlich zu zahlen gewesen wären, können zwar nicht nachträglich „gezaubert“ werden – aber sie gelten rechtlich so, als wären sie fristgerecht gezahlt worden, wenn die Behörde pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen hat.

Damit bietet der sozialrechtliche Herstellungsanspruch einen wirksamen Schutz vor Beratungsfehlern der Sozialversicherungsträger und sichert Betroffenen Ansprüche, die sie ohne behördliche Versäumnisse ohnehin hätten.

 

Ergebnis:

Ein wichtiger Sieg für unseren Mandanten – und ein Beispiel dafür, wie entscheidend korrekte Sozialversicherungsberatung ist. Bei Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente oder den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stehen wirIhnen gerne zur Seite. 

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