Sozialgericht Regensburg: Volle Erwerbsminderungsrente aufgrund verschlossenen Arbeitsmarkts
Nach unseren jüngsten Erfolgen in Rentensachen vor dem Sozialgericht Regensburg, über die wir bereits gesondert berichtet hatten, freuen wir uns, über einen weiteren positiven Abschluss berichten zu können. In einem aktuellen Verfahren (Az. S 4 R 313/25) konnten wir für unsere Mandantin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung am 24. November durchsetzen – diesmal in Form der sogenannten Arbeitsmarktrente.
Unsere Mandantin leidet unter mehreren schweren und chronischen Erkrankungen, unter anderem an einer anhaltenden depressiven Störung, einer gemischten Angststörung, einer chronischen Schmerzstörung sowie Fibromyalgie. Die gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigen sie erheblich im Alltag und wirken sich dauerhaft auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit aus.
Die vom Gericht bestellte Sachverständige kam allerdings zu dem Ergebnis, dass rein medizinisch betrachtet lediglich eine Teilerwerbsminderung bestehe. Das bedeutet: gesundheitlich wäre theoretisch noch eine Tätigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich möglich.
Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt:
Unsere Mandantin steht seit 2021 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Für Versicherte, die nur teilweise erwerbsgemindert sind, aber keine realistische Chance haben, einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zu finden, greift der sozialrechtliche Schutzmechanismus der Arbeitsmarktrente. Diese stellt sicher, dass Betroffene dennoch eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten – weil der Arbeitsmarkt ihnen faktisch verschlossen ist.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass nicht nur die medizinische Leistungsfähigkeit zählt, sondern auch die realen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Und er bestätigt erneut: Sozialrechtliche Verfahren lohnen sich – insbesondere dann, wenn die Rentenversicherung die tatsächliche Gesamtlage unzureichend berücksichtigt.
Diese unzureichende Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtlage in Bezug auf die Erkrankungen belegt erfreulich offen und klar auch das von Frau Dr. A., Frachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstattete Gutachten für das Sozialgericht, in dem sie auch darlegt, warum sie dem von der DRV eingeholten Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht folgt: "Die Abweichung in der zeitlichen Leistungsbeurteilung im Vergleich zum Gutachten von Frau Dr. Sch. [= Gutachterin der DRV] am 14.04.25, die von einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitmarkt ausging, ergibt sich m.E. dadurch, dass Frau Dr. Sch. ihre Leistungsbeurteilung schwerpunktmäßig auf den von ihr erhobenen Querschnittbefund gestützt hat und den gut dokumentierten Längsverlauf des komplexen psychischen Störungsbilds [...] bei der Leistungsbeurteilung zu wenig gewürdigt hat".
