BSG stärkt Gesellschafter-Geschäftsführer bei fehlender Handelsregistereintragung
Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein Dauerbrenner in Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei. Nachdem der Ausgang eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht hierzu eine besonders praxisrelevante Klarstellung getroffen – mit weitreichenden Folgen auch für bereits abgeschlossene Verfahren – haben wir unsere Seiten zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern erweitert. Konkret geht es um den sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Gesellschaftern, die zu Geschäftsführern der GmbH bestellt wurden, die Eintragung ins Handelsregister jedoch unterblieben ist: Keine Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers trotz fehlender Handelsregistereintragung.
In einem Verfahren aus dem November 2025 hat das Bundessozialgericht (Az. B 12 BA 1/24 R ) nämlich deutlich gemacht:
Allein die fehlende Eintragung der Geschäftsführerbestellung im Handelsregister begründet keine Sozialversicherungspflicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich über unternehmerische Rechtsmacht verfügt.
Diese Rechtsansicht betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommt, als viele Unternehmen annehmen – und die bislang regelmäßig zu hohen Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen geführt hat.
Warum das Verfahren besonders wichtig ist
Die Klarstellung des Bundessozialgerichts wirkt nicht nur auf laufende Statusfeststellungs- und Prüfverfahren. Sie eröffnet auch neue Möglichkeiten für Unternehmen und Geschäftsführer, bei denen Betriebsprüfungen bereits abgeschlossen sind:
- Überprüfbarkeit bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X
- Mögliche Aufhebung von Beitragsnachforderungen
- Rückforderung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
- Auswirkungen auf Säumniszuschläge und Haftungsrisiken
Gerade wer in der Vergangenheit allein wegen einer fehlenden Handelsregistereintragung als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde, sollte die Entscheidung aufmerksam prüfen lassen.
Ausführliche Analyse auf unserer neuen Themenseite
Wir haben den Verfahrensausgang vor dem Bundessozialgericht (Az. B 12 BA 1/24 R) zum Anlass genommen, eine eigene Unterseite zu erstellen. Dort erläutern wir ausführlich:
- den entschiedenen Fall und die Argumentation des Gerichts,
- die Bedeutung für Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs,
- die Auswirkungen auf Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren,
- sowie die Möglichkeiten zur Korrektur bereits abgeschlossener Verfahren.
Unser Hinweis aus der Beratungspraxis
Dieser Prozessausgang zeigt erneut, wie entscheidend eine präzise Analyse der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse ist. Formale Gesichtspunkte greifen oft zu kurz – mit teils erheblichen finanziellen und auch strafrechtlichen Risiken.
Als Fachanwälte für Sozialrecht begleiten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer seit vielen Jahren in Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfungen und bei der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide. Die aktuelle BSG-Rechtsprechung bestätigt einmal mehr, wie wichtig spezialisierte Beratung in diesem sensiblen Bereich ist.
Bei Fragen zur neuen Entscheidung oder zur eigenen Situation sprechen Sie uns gerne an.
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- dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV,
- der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung,
- der Festsetzung von Säumniszuschlägen,
- den Grundlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern,
- zu den Besonderheiten in der Ein-Mann-GmbH,
- sowie zu den strafrechtlichen Risiken nach § 266a StGB bei fehlerhafter Statusbewertung.
