Einigung über Erwerbsminderungsrente
Unser Mandant bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) gesetzlich rentenversicherter Mandant leidet u.a. an einer depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom und Z.n. non-STEMI koronarer Dreigefäßerkrankung. Aus diesem Grunde beantragte er bei der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Diese lehnte den Antrag ab und wies den anschließenden Widerspruch zurück. Unser Mandant könne nach wie vor vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Die dagegen erhoben sozialgerichtliche Klage war erfolgreich. Die Ansicht der DRV zur Erwerbsfähigkeit konnte im Prozess vor dem Sozialgericht Landshut widerlegt werden.
In der Klagebegründung wurde durch uns dargstellt, dass unser Mandant, anders als die Rentenversicherung glaubt, nicht mehr erwerbsfähig ist. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. F. bestätigte dies. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, unser Mandant kann niur noch "unter 3 Stunden" täglich auf dem allgemeinen Arbeitmarkt tätig sein.
Nach anfänglicher Kritik am Gutachten akzeptierte letztlich auch die DRV Bayern Süd das Gutachtensergebnis, so dass im Verhandlungstermin vor dem SG Landshut am 19.07.2021 ein erfreulicher Vergleich geschlossen werden konnte, durch den sich die Rentenversicherung zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 01.02.2020 verpflichtete (Az. S 7 R 53/19).
Häufige Fragen rund um die Erwerbsminderungsrente beantworten wir in unseren FAQ.