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Falsche Umdeutung eines Rentenantrags durch die DRV

Ein aktueller Fall aus der Kanzlei, der wieder eine rechtswidrige Umdeutung eines Reha- in einen Rentenantrag belegt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Regensburg war erfolgreich:  

"... Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung hat die Klägerin bei der Beklagten mit dem Antragseingang am 09.05.2018 gestellt. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgehend von einem Leistungsfall mit Antragstellung ist Rentenbeginn somit der 01.06.2018. Ein solcher Leistungsfall ergibt sich aus den beklagtenseits eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Dr. B. vom 28.06.2018 und des Dr. S. vom 25.09.2019. Beide stellen auf die Rentenantragstellung im Mai 2018 ab. Geht man, wie die Beklagte, von einem Leistungsfall am 04.10.2016 aus, ist Rentenbeginn der 01.05.2018. Denn gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI wird bei späterer Antragstelung, d. h. nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Rente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Eine frühere Rentenantragstellung ist durch die Klägerin nicht erfolgt, insbesondere kann nicht der am 27.01.2017 gestellte Reha-Antrag als Rentenantrag ausgelegt bzw. fingiert werden.
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nur) dann als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind. Zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung war die Klägerin arbeitsunfähig. D. h. sie war wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlimmern, fähig, ihre bisherige oder eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. Erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 – 3 SGB VI war die Klägerin jedoch nicht. Auch hier darf auf die Sachverständigengutachten der Dr. B. und des Dr. S. vom 28.06.2018 und vom 25.09.2019 verwiesen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin die beantragte Reha vom 07.09. bis 12.10.2017 in Bad Reichenhall auch absolviert. Der dortige Reha-Entlassungsbericht vom 23.10.2017 bescheinigt ihr allseits eine Erwerbsfähigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich. Ausgegangen wird von einer maximal noch vier Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus fehlt es für eine fingierte Rentenantragstellung auch an den weiteren Tat-bestandsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI ..."

 

(SG Rgensburg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2021 - Az. S 3 R 772/20)

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