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DRV Bund erkennt Untätigkeit nach Betriebsprüfung an

Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte im Betrieb unseres Mandanten eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Durch Bescheid vom 21.11.2019 machte sie dann  eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von rund 296.000,00 € einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Unser Mandant habe ausländische Mitarbeiter fälschlicherweise als freie Mitarbeiter behandelt, nicht als Beschäftigte. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. 

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gab die DRV Bund statt, jedoch gegen die übliche Zinsauflage. Der Widerspruch wurde dann durch uns begründet, insbesonder dahingehend, dass aufgrund vorliegender A1-Entsendebescheinigungen in Deutschlad keine Sozialversicherungspflicht der betroffenen Mitarbeiter besteht. 

Die DRV entschied aber über lange Zeit nicht über den Widerspruch. Schon angesichts der Verzinsung der im Raum stehenden Nachzahlung ein ungünstiger Zustand. Um diesen zu beenden, wurde nun Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Regensburg (S 4 BA 22/21) erhoben.

Dort erklärte die DRV: "Der klägerische Bevollmächtigte bemängelt zu Recht, dass die Beklagte es bislang ohne zureichendenGrund versäumt hat, den Widerspruch des Klägers vom 04.12.22019 gegen den angefochtenenAusgangsbescheid vom 21.11.2019 zu bescheiden. Mit Blick auf die bereits verstrichene Frist des § 88Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die erhobene Klage aus Sicht der Beklagten insoweit zulässig und begründet."

Das Sozialgericht bewertete diese - erfreulich ehrliche - Äußerung als Anerkenntnis.

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