GdB 40? GdB 50? GdB 80!
Morbus Crohn, Reflux, bipolare Störung, ADHS, Bluthochdruck - die Liste der Erkrankungen unseres Mandant ist lang. Den bislang durch das ZBFS Region Oberpfalz (Versorgungsamt) festgestellten GdB von 40 erachtete er daher auch als zu niedrig. Im Hinblick auf die möglichen arbeitsrechtlichen und rentenrechtichen Vorteile wurde mit der vor dem Sozialgericht Regensburg (Az: s 10 SB564/20) erhobenen Klage auch ein GdB von "wenigstens 50" eingeklagt.
Antragsgemäß holte das Sozialgericht zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Bewertung der Erkrankungen ein. In ihrem Gutachten gelangte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. zu dem Ergebnis, bei unserem Mandanten liege ein Gesamt-GdB von 80 (!) vor. Nachdem die Sachverständige als sehr streng in ihren Beurteilungen bekannt ist, ist es ein umso bemerkenswerteres Ergebnis, das zweierlei zeigt:
- In GdB-Prozessen sind auch größere Sprünge - nicht nur ein Plus von 10 oder 20 - möglich.
- Ein als "streng" oder "hart" bekannter medizinischer Gutachter muss nicht zwingend zu einem ungünstigen Ergebnis kommen.
Der soziagerichtliche Rechtsschutz, gerade in GdB-Verfahren, ist zwar in der Regel langwierig - aber effektiv.