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Überzahlte Witwenrente nur in geringem Umfang zu erstatten

Rund 23.000 € forderte die DRV Bund von unserer Mandantin ursprünglich. Sie habe zuviel (große) Witwenrente erhalten, da sie Einkommen, namentlich Kapitaleinkünfte erzielt habe. Vorgeworfen wurde ihr ursprünglich, dass sie ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht richtig bzw. nicht vollständig gemacht habe. Dieser Vorwurf konnte aber schnell ausgeräumt werden. Es konnte gezeigt werden, dass unsere Mandantin alle erforderlichen Angaben gemacht hatte; die geforderten Angaben hatte sie durch ihren Steuerberater machen lassen. Aufgrund eigenen Mitverschuldens reduzierte die DRV daraufhin schon außergerichtlich ihre Forderung um etwa 50 % auf rund 11.700 €. Die Rentenversicherung warf unserer Mandantin jedoch weiterhin schuldhaftes Verhalten vor. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit ihrer Rentenbescheide, d.h. dass die Rentenversicherung die Angaben des Steuerberaters zu den Kapitaleinkünften nicht vollständig berücksichtigt hatte, erkennen können. Ob dies tatsächlich der Fall war, war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 7 R 193/20).

Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 1. Spetember zeigte sich, dass es sich die Rentenversicherung zu leicht gemacht hatte. Ohne Weiteres von einer Erkennbarkeit des Fehlers und damit von einer Rückforderbarkeit auszugehen, sei nicht möglich. Allerdings sprachen, wenn auch wenige, Indizen gegen unsere Mandantin. Das Gericht regte daher einen Vergleichsabschluss nahe, den beide Seite nun akzeptierten: 

Unsere Mandantin erstattet einen Betrag von 6.611,68 € zur Abgeltung der streitigen Forderung aus überzahlter Witwenrente und trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten unserer Mandantin.
 
Ein erfreuliches Ergebnis also - die ursprüngliche Forderung konnte um etwa 70 % reduziert werden.

 

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