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Eilrechtsschutz 2: Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Klage auch nicht. D.h. die DRV kann die in einem Beitragsbescheid ausgewiesene Forderung trotz Widerspruch oder Klage urch die Einzugsstellen beitreiben. So war es auch bei unserer Mandantin.

Diese sieht sich nach einer Betriebsprüfung durch die DRV (§ 28p SGB IV) einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 30.000 € ausgesetzt. Ein Betrag, den unsere im Sicherheitsbereich tätige Mandantin nicht auf einmal bezahlen kann. Da die Forderung auch als unberechtigt erachtet wird, wurde dagegen zwischenzeitlich Klage zum Sozialgericht erhoben. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage trieb die DRV die Forderung aber durch die Einzugsstellen bei. Es wurden also weitergehende Maßnaehmen erforderlich.

Zunächst wurde bei der DRV ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte gestellt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Die Rentenversicherung reagierte auf den Antrag jedoch nicht. 

Dementsprechend musste am 24.09.2021 das Sozialgericht Landshut (S 1 BA 35/21 ER) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen werden. Dies zeigte Wirkung. Die Deutsche Rentenversicherung teilte mit Schriftsatz vom 30.09.2021, dass die Vollziehung ausgesetzt wird (angeblich seien die Einzugsstellen bereits am 20.09.2021 entsprechend informiert worden - in unserer Kanzlei jedenfalls war eine entsprechende Mitteilung nicht eingegangen). 

Nachdem das Ziel erreicht war, wurde das Eilverfahren mit Schriftsatz vom 01.10.2021 für erledigt erklärt und beantragt, der DRV die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 

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