Rentenanspruch in II. Instanz durchgesetzt
Das Sozialgericht Regensburg hatte die Klage unseres Mandanten, der sich in I. Instanz noch anderweitig vertreten ließ, gegen die DRV Bayern Süd auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgewiesen. Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf ein Gutachten des zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Neurologie/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R., der bei unserem Mandanten trotz des Vorliegens ganz erhebliche Erkrankungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Beate und somit die medizinischen Rentenvoraussetzungen des § 43 SGB VI verneinte.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg wurde dann nach Übernahme der Vertretung durch uns Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 6 R 454/19). Mit Erfolg.
Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde dargelegt, dass das durch das Sozialgericht in erster Instanz eingeholte medizinisches Sachverständigengutachten mangelhaft war. Das Landessozialgericht holte daraufhin ein neues Sachverständigengutachten ein. Dr. P. Gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass unser Mandant zumindest seit Januar 2020 nicht mehr imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Nach medizinischer Ansicht war das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich gesunken, somit vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auszugehen. Dieses Gutachten wurde auch von der DRV Bayern Süd akzeptiert. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat die Rentenversicherung dann auch den Abschluss eines Vergleichs mit Annahme eines Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung im Januar 2020 und Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Vorgaben unterbreitet.
Durch Schriftsatz vom 08.02.2021 wurde das Angebot durch unseren Mandanten angenommen. Der Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung konnte also im Berufungsverfahren durchgesetzt werden. Einmal mehr hatte sich gezeigt, dass es sich lohnt, im sozialrechtlichen Verfahren einen „langen Atem" zu haben.