Kündigung (Übersicht)
Durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis einseitig beendet werden. Die Kündigung kann insbesondere auftreten als:
- Ordentliche Kündigung
- Ausserordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)
- Änderungskündigung
- Verdachtskündigung
Die Kündigungsformen im Einzelnen
Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden. Gilt im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ist die ordentliche Kündigung auch nur dann zulässig, wenn personenbedingt, verhaltensbedingt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) gekündigt wird. Weitergehende Informationen finden Sie auf der separaten Seite ordentliche Kündigung.
Eine ausserordentliche (und in aller Regel fristlose) Kündigung erfordert einen „wichtigen Grund“ (§ 626 BGB), der es dem Kündigenden unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist fortzusetzen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der separaten Seite ausserordentliche Kündigung.
Bei der Verdachtskündigung steht meistens ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Raum, das aber nicht erwiesen ist, sondern insoweit eben nur ein Verdacht besteht. An Verdachtskündigungen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, da sie gerade ohne gesicherte Tatsachengrundlage erfolgen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der separaten Seite Verdachtskündigung.
Eine Änderungskündigung erfolgt in aller Regel aus betrieblichen Gründen, weil der Arbeitgeber seinen Betrieb umstrukturieren will oder muss. Kennzeichen einer Änderungskündigung ist, dass dem betroffenen Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags angeboten wird. Weitergehende Informationen finden Sie auf der separaten Seite Änderungskündigung.
Kündigungsschutz
Wirksamer Kündigungsschutz ist in aller Regel nur vor dem Arbeitsgericht zu erreichen. In jedem Fall, also bei ordentlicher Kündigung, bei ausserordentlicher Kündigung, bei Änderungskündigung und bei der Verdachtskündigung ist das gerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung, die sogenannte Kündigungsschutzklage, grds. nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung möglich (§§ 4, 7, 13 KSchG). Wird nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam und das Arbeitsverhältnis wird – mit Ablauf der Kündigungsfrist – beendet.
Es empfiehlt sich in aller Regel, nach Zugang einer Kündigung umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen und nicht erst nach einigen Tagen oder Wochen innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist. Denn es gibt auch Unwirksamkeitsgründe, die unverzüglich geltend zu machen sind, insbesondere die praktisch häufige Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 1 BGB, die relevant sein kann, wenn der Arbeitgeber nicht persönlich gekündigt hat.
Für Ihre Fragen und Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.