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Urlaubsrecht

Seine gesetzliche Grundlage findet der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub Urlaub im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz – BurlG). Der Urlaubsanspruch besteht auch für Auszubildende.

Dauer, Lage und Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs

Der Mindesturlaub beträgt pro Jahr 24 Werktage (§ 3 I BUrlG), was bei einer 5-Tage-Woche einem Urlaub von 20 Arbeitstagen, also vier kompletten Wochen, entspricht.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ablauf dieser sechs Monate wieder aus dem Arbeitsverhältnis aus, besteht ein Anspruch auf Teilurlaub. Die Dauer des Teilurlaubs beträgt dann ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist arbeitgeberunabhängig. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer - auch wenn er im Jahr mehrere Arbeitgeber hat - grundsätzlich nur einmal den gesetzlichen Urlaubsanspruch hat, also sich die Urlaubszeit nicht etwa vervielfacht.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Wünsche des Arbeitnehmers dürfen nur unberücksichtigt bleiben, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Urlaubswünsche von sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmern Vorrang verdienen.

Übertragung und Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Ausnahmsweise kann der Urlaub in die ersten drei Monate des Folgejahres “mitgenommen” werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch auch dann in Geld abzugelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund langwieriger Krankheit den Jahresurlaub nicht in dem Anfallsjahr und nicht im Übertragungszeitraum nehmen kann. In diesen Fällen tritt - entgegen früherer Rechtsprechung - nicht ohne Weiteres ein Verfall des Urlaubsanspruchs ein.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Urlaub darum nicht mehr genommen werden, ist der Urlaubsanspruch in Geld abzugelten.

Die Höhe des während des Urlaubs zu bezahlenden Lohns bemisst sich nach dem vom Arbeitnehmer in den dreizehn Wochen vor dem Urlaub erzielten durchschnittlichen Einkommen.

Rechtsschutz

Erforderlichenfalls, also wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erreicht werden kann, können Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

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