Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Sozialrecht (Archiv 2014)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Bedrohung mit einer Schreckschusswaffe ist kein Angriff i.S.d. § 1 OEG

Wer in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), beispielsweise Krankenbehandlung, Beschädigtenrente  oder Berufsschadensausgleich. Die Drohung mit einer Schreckschusspistole allein ist noch kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes, auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält (BSG, 16.12.2014, Az.  B 9 V 1/13 R).

(19.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Sozialgerichtsprozess in einer Rentenangelegenheit

Nicht immer besteht ein schutzwürdiges Interesse dafür, ein Sozialgericht mittels Klage anzurufen: Der Kläger in dem Sozialgerichtsprozess hatte von der Rentenversicherung einen sogenannten Vormerkungsbescheid erhalten, in dem er über die Zeiten informiert wurde, die vom Rentenversicherungsträger auf seinem Rentenkonto gespeichert seien. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, ohne ihn jedoch näher zu begründen. Nachdem die Rentenversicherung den Widerspruch mangels Anhaltspunkten für Fehler zurückwies, erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Im Klageverfahren machte der Kläger nun erstmals Zeiten von Schul- und Hochschulbesuchen geltend und legte entsprechende Nachweise vor. Die Rentenversicherung sagte daraufhin zu, diese Zeiten anzuerkennen, wenn der Kläger dies in einem sogenannten Kontoergänzungsverfahren beantrage. Eines Klageverfahrens bedürfe es deswegen nach Ansicht des Rentenversicherungsträgers nicht. Der Kläger hielt jedoch an seiner Klage fest. Das Sozialgericht wies diese Klage jedoch ab, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage habe. Eine gerichtliche Sachentscheidung könne nur verlangen, wer ein schützenswertes Interesse verfolge. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Bestehe eine Möglichkeit ein Recht außerprozessual durchzusetzen, gebe es keinen Anlass die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (SG Mainz, 21.10.2014, Az. S 10 R 609/12; PM 5/14).

(15.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - § 1629a BGB gilt auch im Bereich des SGB II

Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (§ 1629a Abs. 1 S. 1 BGB - Beschränkung der Haftung Minderjähriger). Die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB gilt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV"). Ein junger Volljähriger muss SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, also nur bis zur Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten, wenn die Voraussetzungen des § 1629a BGB für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen. Seit dem 01.04.2011 kann aber anstelle des Kindes über § 34a SGB II der Jobcenter Elternteil bzw. gesetzliche Vertreter des Kindes durch das auf Erstattung in Anspruch (Bundessozialgericht, 18.11.2014, Az. B 4 AS 12/14 R).

(11.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Voraussetzungen des Merkzeichens "aG"

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” ergeben sich aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO), dort Ziff. 129 f. zu § 46 StVO. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, z.B. Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es für das Merkzeichen “aG” erforderlich ist, dass sich der Schwerbehinderte wegen der Schwere seines Leidens praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann, wobei dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bayerisches Landessozialgericht, 19.11.2014, Az. L 15 SB 63/14).

(09.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)
 

Sozialrecht (Sozialhilferecht) - Selbstbehalt beim Elternunterhalt steigt auf € 1.800,00

Der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2015 ab dem 01.01.2015 mindestens 1.800,00 € monatlich, statt bislang 1.600,00 €, zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach dem so. Halbteilungsgrundsatz, beträgt jedoch mindestens 1.440,00 € monatlich.

(05.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Sozialversicherungspflicht "freier" Intensivpfleger

Immer häufiger werden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz "freier", vermeintlich und vertraglich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch nun mit Urteil vom 26.11.2014 entschieden, dass jedenfalls auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als Arbeitnehmer und nicht selbständig tätig werden und die Klinik als Arbeitgeberin daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Pflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation (LSG NRW, 26.11.2014, Az. L 8 R 573/12).

(02.12.2014 - Ihr Ansprechpa.rtner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für  Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Keine Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 47 Abs. 1 SGB VI). Mangels Erfüllens der persönlichen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Erziehungsrente einer getrennt lebenden Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Falle des Versterbens des Ex-Partners.  Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch § 47 Abs. 1 SGB VI vor. Die Ungleichbehandlung von geschiedenen Ehegatten und getrennten Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist aufgrund des verfassungsmäßigen Schutzes der Ehe gerechtfertigt (Sozialgericht Karlsruhe, 19.11.2014, Az. S 12 R 4487/12).

(01.12.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Präimplantationsdiagnostik keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die PID-IVF-Behandlung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Durch die PID-IVF soll  keine Funktionsbeeinträchtigung erkannt, geheilt, gelindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden. Die bei ihm vorliegende Erbkrankheit CADASIL wird mit PID-IVF nicht behandelt. Die künstliche Erzeugung von Embryonen und deren Bewertung mittels PID vor der Herbeiführung der Schwangerschaft ermöglicht die Verwerfung solcher Embryonen, die Träger einer schwerwiegenden Erbkrankheit sind. Die PID-IVF dient damit der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern (BSG, 18.11.2014, B 1 KR 19/13 R).

(21.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Verwandte in Hartz-IV-Prozessen

Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gilt nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggfs. auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen sei (LSG NRW, 10.11.2014, Az. L 19 AS 1880/14 B; L 19 AS 1906/14 B).

(20.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - EU-Ausländern kann Hartz IV versagt werden

In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen. Zu Recht meint der EuGH. Denn  Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten können eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen, wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung, nur verlangen können, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der “Unionsbürgerrichtlinie” erfüllt, also u.a.  bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (EuGH, 11.11.2014, Az. C 333/13).

(14.11.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bei zusätzlicher Mitarbeit im Ehegattenbetrieb

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind  selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI - arbeitnehmerähnliche Selbständige). Übt ein Ehegatte die von ihm selbst wahrgenommene selbständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber aus, dann steht einer daran nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI anknüpfenden Versicherungspflicht nicht entgegen, dass er daneben auch seinen Ehepartner in einem weiteren von diesem geführten selbständigen Betrieb mitarbeitend unterstützt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2014, Az. L 2/12 R 57/12).

(31.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage entrichten

Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage (§ 358 Abs. 1 SGB III) für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, ...) nicht herangezogen werden, da nach § 11 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein  Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht stattfinden kann (Bundessozialgericht, 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R).

(24.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (§ 39 SGB II), d.h. auch bei Einlegung von Widerspruch oder Anfechtungsklage wird die Aufhebung, Rücknahme, Minderung usw. vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Klage vollzogen. Dies gilt jedoch nicht für Versagungsbescheide nach § 66 SGB I. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I haben gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II ist nicht, auch nicht analog, anwendbar. D.h. die auf der Grundlage von § 66 SGB I durch das Jobcenter versagten Leistungen müssen vorläufig und ggf. bis zur Entscheidung über Widerspruch und Klage weitergewährt werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2014, Az. L 16 AS 649/14 B ER).

(21.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Gesetzliche Krankenversicherung für Studenten endet mit 37 Jahren

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres (BSG, 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R).

(15.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Klageverfahren erst nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage zum Sozialgericht sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 78 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGG). Hat ein Kläger, weil er die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vermeiden und das Gericht zu einer Entscheidung in der Sache zwingen will, ohne dass das davor vom Gesetzgeber vorgesehene Widerspruchsverfahren durchlaufen wäre, Klage erhoben, ist das gerichtliche Verfahren nicht auszusetzen, um die Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen, sondern die Klage vielmehr ohne Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen (Bayerisches Landessozialgericht, 23.09.2014, Az. L 15 VK 9/13 NZB).

(14.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht) - Sozialhilfe nach Regelbedarfsstufe 1 für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben

Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) i.V.m der Anlage zu § 28 SGB XII nur noch Leistungen für den Lebensunterhalt ‑ im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ‑ in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 (80 %), wenn sie als erwachsene leistungsberechtigte Person weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht in der sozialhilferechtlichen Praxis geht der Gesetzgeber dabei jedoch davon aus, dass erwachsenen Personen bei gemeinsamem Haushalt jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person ‑ gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil ‑ führt, die nicht sein Partner ist. Lediglich wenn keinerlei Haushaltsführung beim Zusammenleben mit einer anderen Person festgestellt werden kann, ist ein Anwendungsfall der Regelbedarfsstufe 3 denkbar. Eine andere Auslegung verstieße, nachdem der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2011 das Modell eines Haushaltsvorstandes mit der Zuordnung eines höheren Regelbedarfs von 100 % aufgegeben hat, gegen den Gleich­heitsgrundsatz, weil bei gemeinsamer Haushaltsführung jede Person nur noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 3 (80 %) und keiner nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) wie in den sonstigen gesetzlichen Konstellationen erhielte (BSG, 23.07.2014, Az.  B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R).

(13.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden - in Bayern: ZBFS/Versorgungsamt - das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Bei einem berechtigten Interesse, zum Beispiel wegen Inanspruchnahme steuerrechtlicher Nachteilsausgleiche, erfolgt auch eine Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) für den Zeitraum vor Eingang des Erstantrages, also rückwirkend. Intersexualität kann die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gebieten, jedoch sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G, das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung,  regelmäßig nicht gegeben (Bayerisches Landessozialgericht, 10.09.2014, Az. L 3 SB 235/13).

(07.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe

Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. vor, wenn ein Arbeitsloser das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Kein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist anzunehmen, wenn binnen einer Woche nach Tätigkeitsaufnahme noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt worden ist, aber ein mündlicher Arbeitsvertrag bereits vorliegt (Bayerisches Landessozialgericht, 06.08.2014, Az. L 10 AL 169/12).

(06.10.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Ordnungswidrige Nichtentrichtung von Prämien zur privaten Pflegeversicherung

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät (§ 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden (§ 121 Abs. 2 SGB XI). Bei der Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, so dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten auch tatsächlich möglich und zumutbar sein muss. Einem Betroffenen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) hat, ist es aber vorzuwerfen, wenn er den erforderlichen Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung, der zu einer entsprechenden Zahlung an das Versicherungsunternehmen geführt hätte, bewusst nicht gestellt hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.09.2014, Az. 1 Ss (OWiZ) 1060/14).

(30.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen trotz Sparguthabens

Hilfebedürftig i.S.d. SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Nicht immer jedoch darf ein Jobcenter Leistungen wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen nämlich auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern auf den Namen eines Kindes angelegt worden sind und von ihnen aber nicht aus der Hand gegeben werden, ist es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld kann somit gerade nicht dem Kind zugerechnet werden, dieses ist dann trotz vorhandenem Sparvermögen hilfebedürftig nach dem SGB II und kann Hartz IV beanspruchen (SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014, Az. S 22 AS 341/12).

(26.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, § 240 SGB V

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Der bisherige Beruf bestimmt sich bei Versicherten, die neben freiwilligen Beiträgen auch Pflichtbeiträge gezahlt haben, allein nach der versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit. Durch freiwillige Beiträge, die seit dem 01.01.1984 gezahlt wurden, kann der bisherige Beruf nicht verändert werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2014, Az. L 13 R 3020/13).

(25.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen (§ 82 S. 1 - 2 SGB IX). Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an (BAG, 18.09.2014, Az. 8 AZR 759/13).

(22.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Übernahme der Kosten eines höherwertigen Hörgeräts ohne Begrenzung auf den Festbetrag

Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse kann sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Andernfalls muss sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen (Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2014, Az. L 8 KR 352/11).

(15.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - SGB-II-Regelbedarf ist verfassungskonform

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind derzeit noch verfassungsgemäß. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG), werden im Ergebnis noch nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar (BVerfG, 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12, Az. 1 BvL 12/12, Az. 1 BvR 1691/13).

(09.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B" bei einer Angsterkrankung

Auch bei einer seelischen Störung in Form einer Angsterkrankung kann ein Anspruch auf die behinderungsrechtlichen Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Es kann von einer psychogenen Gangstörung auszugehen sein, die sich in einer ganz erheblich verlangsamten Bewältigung auch üblicher Wegstrecken äußert. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann eine Angsterkrankung vergleichbar mit einem Anfallsleiden sein, was die Erforderlichkeit ständiger Begleitung bedingen kann (Sozialgericht Augsburg, 31.07.2014, Az. S 8 SB 301/13).

(08.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss Kosten für die Behandlung mit Lucentis voll übernehmen

Lucentis ist als Arzneimittel für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit verbreiteten Augenkrankheit, in einer “Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch” zugelassen. Ein Arzt muss es ‑ gegebenenfalls mehrmals in Zeitabständen ‑ ins Auge des Patienten injizieren. Gesetzlich Krankenversicherte können die Behandlung bisher nur privat-, nicht aber vertragsärztlich erhalten. Denn Injektionen ins Auge sind bisher nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die vertragsärztlichen Leistungen abschließend festlegt. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat nun entschieden, dass die Krankenkasse die vollen Kosten der Behandlung mit Lucentis übernehmen muss. Versicherte müssen sich wegen der möglichen Risiken jedenfalls gegen ihren Willen nicht darauf verweisen lassen, die Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen aufzuteilen (BSG, 02.09.2014, Az.  B 1 KR 11/13 R).

(03.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Waschmaschine als Erstausstattung im SGB II

Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe für  Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Waschmaschine nicht dadurch verwirkt wird, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an Erstausstattung mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014, Az. L 11 AS 369/11).

(02.09.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Die volle Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI

In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI).Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VI kann jedoch auch aus Gründen erfüllt werden, die nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruhen, wie z.B. der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei einem Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich (LSG Baden-Württemberg, 13.08.2014, Az. L 9 R 1721/14).

(20.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Arglistanfechung eines privaten Krankenversicherungsvertrags durch den Versicherer

Ein Krankenversicherer kann im Falle arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung den Versicherungsvertrag anfechten (§§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG) und erbrachte Leistungen zurückfordern. Insbesondere bei der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen ist dies relevant. Von Arglist des Versicherungsnehmers kann jedoch bei einem Zusatzkrankenversicherungsantrag eines Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn wegen Schwerhörigkeit des Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Aufklärung des Arztes über eine objektiv bestehende und im Antrag nicht angegebene Vorerkrankung nicht gewusst hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2014, Az. 12 U 159/13).

(11.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Anspruch auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen - § 2 Abs. 3 SGB IX). Es muss also ein zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung gegeben sein. Ein Ursachenzusammenhang ist im Falle der Gefährdung des Arbeitsplatzes zu bejahen, wenn Tatsachen zugrunde liegen, die den Schluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist. Eine drohende oder gar ausgesprochene Kündigung ist allerdings nicht zu fordern (BSG, 06.08.2014, Az. B 11 AL 16/13 R).

(06.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Psychische Belastungen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen. Eine schädigende Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung kann auch in einer durch betriebliche Umstände bedingten psychischen Einwirkung liegen. Auch insoweit ist aber erforderlich, dass die Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, begrenzten Zeitraums, d.h. innerhalb einer Arbeitsschicht, erfolgt. Bei einer Häufung von Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind und die erst in ihrer Summierung einen Gesundheitserstschaden bewirkt haben, ist ein Arbeitsunfall zu verneinen (SG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2014, Az. S 1 U 369/14).

(05.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Spesen sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen

Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB VII) bemisst sich nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte in den 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall. Die in diesem Zeitraum gezahlten vom  Arbeitgeber pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten sind als Arbeitsentgelt beim JAV zu berücksichtigen (Bayer. LSG, Urteil, 29.04.2014, Az. L 3 U 619/11).

(01.08.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 war rechtmäßig

Das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 und ebenso die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge der Rentner zum 1. Juli 2005 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (GG).  Mit beiden Maßnahmen habe sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens im Bereich des Sozialrechts bewegt. Weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) noch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) seien verletzt (BVerfG, 03.06.2014, Az. 1 BvR 79/09 u.a.).

(30.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Aufnahme in den PKV-Basistarif nicht für alle SGB-XII-Empfänger möglich

Der BGH hat entschieden, dass Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) haben. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat (BGH, 16.07.2014, Az. IV ZR 55/14 ).

(25.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Einfache Email erfüllt die Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht

Seit dem 01.06.2014 können beim Bayerischen Landessozialgericht auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein. Eine Email ohne qualifizierte elektronisch Signatur mit Dokumenten, die eine eingescannte Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten (hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts im Eilverfahren), genügt nicht der Schriftform (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.07.2014, L 7 AS 410/14 B ER).

(22.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Inhaltliche Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids im Bereich des SGB II

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X), andernfalls ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Dieses Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Für den Beteiligten muss sich vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es hierbei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten vergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Ein SGB-II-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der bei einer in den Entscheidungsgründen aufgelisteten und drucktechnisch hervorgehobenen Gesamtforderung in Höhe von 4.040,53 € im Verfügungssatz den Passus enthält, es erfolge eine Aufhebung in Höhe von 100,00 €, ist deswegen nicht unbestimmt, sondern weist eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X auf, die jederzeit beseitigt werden kann (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 11.06.2014, Az. L 13 AS 334/11).

(18.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe

Pflegebedürftige Menschen haben nach § 40 Abs. 1 S.1 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekasse, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dazu gehört auch der Anspruch auf Versorgung mit einer elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe.  Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird (Bundessozialgericht, 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R).

(17.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen gem. § 16 Abs. 3a SGB V

Hat eine Krankenkasse gegenüber ihrem Versicherten mit bestandskräftigem Bescheid gemäß § 16 Abs. 3a SGB V das Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen festgestellt, kommt dem Tatbestandswirkung zu. Bei einem Wechsel der Krankenkasse ist die neue Krankenkasse berechtigt und verpflichtet, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, mit dem die Tatbestandswirkung auf das bei ihr vorliegende Mitgliedschaftsverhältnis umgesetzt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014, Az. L 11 KR 1169/13).

(07.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Rezension

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift ASR (Anwalt / Anwältin im Sozialrecht)  finden Sie eine von Rechtsanwalt Mathias Klose verfasste Rezension des Werks “Dau, Düwell, Joussen (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Lehr- und Praxiskommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, 4. Auflage 2014” (ASR 2014, 129).

(05.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Vorbringen von Unzulänglichkeiten eines Gutachtens oder fehlender fachlicher Kompetenz des Sachverständigen (hier: in einem Rechtsstreit um die Gewährung einer Verletztenrente) rechtfertigen nicht eine Ablehnung eines ärztlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Verfahrensbeteiligten und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen. Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (Bayerisches Landessozialgericht, 10.06.2014, Az. L 2 SF 50/14 AB).

(04.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Manuelle Therapie bei Hämochromatose mit Gelenkfunktionsstörungen

Eine Langfristverordnung mit dem Heilmittel “manuelle Therapie” als Unterfall der Bewegungstherapie (Maßnahme der physikalischen Therapie) kommt auch dann in Betracht, wenn eine Diagnose vorliegt, die nicht in der Anlage zum Merkblatt des  Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen gelistet ist und die Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Anlage genannten Diagnosen vergleichbar ist, hier Hämochromatose mit Gelenkfunktionsstörungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014, L 11 KR 4072/13).

(02.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Kinder- und Jugendhilfe) - Höhe des Kostenbeitrags nach dem SGB VIII

Zu bestimmten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII  werden Kostenbeiträge, u.a. von den Eltern, erhoben. Die Höhe der Heranziehung zu dem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsbetrag nach dem BGB begrenzt. Die nach Einkommen gestaffelten Pauschalbeträge der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigen bereits die typische Situation von Familien und hier insbesondere weitere Unterhalts- und Kostenbeitragpflichtige, insbesondere die Situation des einen erwerbstätigen und des anderen wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätigen Elternteils (VG Ansbach, Urteil vom 20.03.2014, Az. AN 6 K 12.01662).

(01.07.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenpaket tritt am 1. Juli in Kraft

Das Rentenpaket tritt am 01.07.2014 in Kraft und bringt den gesetzlich Rentenversicherten verschiedene Leistungsverbesserungen, insbesondere mehr Anerkennung für Zeiten der Kindererziehung (sog. Mütterrente), flexiblerer Übergang in die Altersrente für langjährig Berufstätige (Rente mit 63 ohne Abschläge),  Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente sowie die Erhöhung des Reha-Budgets.

(30.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen - wie zum Beispiel Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern - Teilnehmende sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird, d.h.  dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat (BSG, 26.06.2014, Az. B 2 U 7/13 R).

(27.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Gewaltlose Handlungen durch einen Arzt begründen keine OEG-Ansprüche

Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung durch den Staat (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - OEG). Ein aufgenötigter Sexualkontakt ist nur dann ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG,  wenn er erzwungen ist. Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt während einer Untersuchung kann nur dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013, Az. L 10 VE 29/12).

(25.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Auswirkungen einer Abfindung auf den Arbeitslosengeldanspruch

Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, insbesondere eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Anspruch auf eine Abfindung auch dann, wenn der Arbeitgeber mit einem eigenen Anspruch gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entlassungsentschädigung aufrechnet und der Arbeitnehmer die Abfindung tatsächlich nicht ausbezahlt erhält (SG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2014, Az. S 15 AL 4610/13).

(20.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten. Das BEM ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, 05.06.2014, Az. 2 C 22.13).

(16.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - "Aufstocker" können Pkw-Leasingkosten als Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen

Bei sog. Aufstockern, also Personen, die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen, sind u.a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen (Betriebsausgaben) von den Einnahmen abzusetzen. Es ist davon ausgehen, dass die Leasingraten für ein betriebliches Kfz zumindest anteilig von den Einnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen sind (Bundessozialgericht, 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R).

(06.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Krankheitsbedingtes Nichterscheinen zum Meldetermin nach § 309 SGB III

Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (§ 309 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (§ 309 Abs. 2 Nr. 1 - 5 SGB III). Nimmt der Arbeitslose den Meldetermin nach § 309 SGB III ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann die Arbeitsagentur eine einwöchige Sperrzeit verhängen (§ 159 SGB III). Die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, der dem Eintritt einer "Sperrzeit bei Meldeversäumnis" entgegen steht. Ein Arbeitsloser muss aber nicht immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann. Die Vorlage ist entbehrlich, wenn der Hausarzt und dessen Vertretung urlaubsbedingt nicht erreichbar sind und sich dann weigern, nachträglich die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (Sozialgericht Gießen, 14.05.2014, Az. S 14 Al 112/12).

(04.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Mehrbedarf für Behinderte im SGB XII

Behinderte Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII beanspruchen. Aber erst wenn ein Schwerbehinderter dem Sozialhilfeträger einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G” (Gehbehinderung) oder den vorausgegangenen Bescheid des Versorgungsamtes vorlegt, ist ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu gewähren. Leistungen für davor liegende Zeiträume kommen nicht in Betracht (Sozialgericht Wiesbaden, 26.05.2014, Az. S 30 SO 47/12).

(03.06.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll das Jobcenter mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung - § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB II). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, soll die Regelung durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II). Es kann aber nur eine Eingliederungsvereinbarung zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig (Sozialgericht Stuttgart, 21.05.2014, S 18 AS 2698/14 ER).

(29.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch auf Einzelzimmer im Krankenhaus

Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht (Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.05.2014, Az. S 5 KR 138/12).

(28.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber nach dem SGB IX

§ 82 SGB IX legt öffentlichen Arbeitgebern bei der Stellenbesetzung besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Personen auf. Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 82 S. 1 SGB IX). Haben schwerbehinderte Menschen oder einem schwerbehinderten gleichgestellte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, sind sie zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB IX). Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehlt (§ 82 S. 3 SGB IX). Ein schwerbehinderter Bewerber ist schon dann offensichtlich ungeeignet im Sinne des § 82 S. 3 SGB IX, wenn er nur ein erforderliches Kriterium der Stellenausschreibung nicht erfüllt, dies aufgrund seiner Bewerbung zweifelsfrei erkennbar ist und Aufnahme dieses Kriteriums als erforderlich in der Stellenausschreibung den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht. Dann kann eine Entschädigungsklage nach dem AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund Behinderung keinen Erfolg haben (LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2014, Az. 5 Sa 1272/13).

(21.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Zwangsvollstreckung im Bereich des SGB II

Rechtsschutz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gibt es gegen eine Zwangsvollstreckung auch bei bestandskräftigem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid. Vollstreckungsbehörden für Bescheide nach dem SGB II sind die Hauptzollämter, § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 66 SGB X. Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden erfolgt auf dem Finanzrechtsweg. Vollstreckungsanordnungsbehörden sind im Bereich des SGB II das Jobcenter als Ausgangsbehörde oder nach entsprechender Aufgabenübertragung gemäß §§ 44 b, 44 c SGB II bezüglich des Forderungseinzugs die Bundesagentur für Arbeit. Rechtsschutz erfolgt auf dem Sozialrechtsweg (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. L 7 AS 260/14 B ER).

(20.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherungsträger muss höhere Fahrtkosten zahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt. Die Begrenzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269,- € monatlich ist rechtswidrig. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßahmen ist in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt (LSG NRW, Urteil vom 30.04.2014, Az. L 8 R 875/13).

(16.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (private Absicherung) - Hinweis auf Folgen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherungsnehmer in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (“Gesundheitsfragen”), dem Versicherer nach § 19 Abs. 1 VVG anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer u.a. vom Vertrag zurücktreten oder diesen ändern. Voraussetzung ist nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Ein Versicherer erfüllt die formalen Voraussetzungen eines Hinweises gem. § 19 Abs. 5 VVG allerdings nicht, wenn eine inhaltlich zutreffende Belehrung für den Versicherungsnehmer nicht in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben wiedergegeben und dort auch nicht präzise und unübersehbar auf den Fundort der Belehrung hingewiesen wird. Die Aufnahme der Belehrung in ein umfangreiches Bedingungswerk ist ebenso keine gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2014, Az. 7 U 253/13).

(13.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Keine Kostenerstattung für Lichtbild der elektronischen Gesundheitskarte

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für ein Passbild zu erstatten, das für die elektronische Gesundheitskarte benötigt wird. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014, Aktenzeichen Az. L 5 KR 32/14 NZB).

(08.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II

Zur Bedarfsgemeinschaft im Grundsicherungsrecht gehören u.a. der Partner, der mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II). Folge der Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft ist insbesondere die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners auf den Hartz-IV-Anspruch (§ 9 Abs. 2 SGB II).Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II und damit die Feststellung des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss anhand von Tatsachen erfolgen. Allein die Behauptung des Betroffenen, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei, ist ebenso unzureichend wie der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages des Inhalts, die Kosten für den Lebensunterhalt trage jeder für sich selbst (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.03.2014, Az. L 13 AS 206/13 WA).

(05.05.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialversicherungsgsrecht) - Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe

Das Bundeskabinett hat am 29. April den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes beschlossen. Die Künstlersozialabgabe ist der Beitrag der Unternehmen zur sozialen Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten. Mit dem Entwurf wird die regelmäßige Überprüfung und Beratung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe sichergestellt. Dadurch soll ein weiterer Anstieg des Abgabesatzes vermieden und Abgabegerechtigkeit hergestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern ab 2015 erheblich ausweiten - von bisher rund 70.000 auf rund 400.000 pro Jahr. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Rentenversicherung die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mit prüft, beziehungsweise die Arbeitgeber informiert und berät. Durch die zusätzlichen Prüfungen werden Mehreinnahmen von rund 32 Mio. € jährlich erwartet. Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem auch die Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes erleichtert. Bisher hat der unbestimmte Rechtsbegriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung vor allem kleinen Betrieben - die nicht zu den typischen Kulturverwertern zählen, aber kleine Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben - zum Teil Schwierigkeiten bereitet. Deshalb wird der Begriff durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert (PM des BMAS vom 30.04.2014).

(30.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Ansprüche der privaten Pflegeversicherung im Verzugsfall

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den privaten Pflegeversicherungen und ihren Versicherten sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig. Gerät der privat Pflegeversicherte mit der Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung in Verzug, so hat die private Pflegekasse gegen den Beitragsschuldner verschiedene Ansprüche, die auch über die Ansprüche der gesetzlichen Pflegekassen hinausgehen. Neben den Beiträgen zur Pflegeversicherung selbst können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem rückständigen Beitrag verlangt werden, ebenso die Kosten eines zunächst mit der aussergerichtlichen Geltendmachung des Beitragsrückstands beauftragten Rechtsanwalts sowie die Kosten eines sich anschließenden gerichtlichen Mahnverfahrens. Nicht geltend gemacht werden können aber die Rechtsanwaltskosten für ein etwaiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht (§ 193 Abs. 4 i.V.m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG), auch fallen für das Verfahren vor dem Sozialgericht selbst gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 SGG keine Gerichtskosten an (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.3.2014, Az. S 14 P 2561/13).

(28.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - SGB-II-Träger muss für Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind aufkommen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer aktuellen Entscheidung das zuständige Jobcenter verpflichtet, eine Reise nach Indonesien (Flugkosten, Verpflegungskosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) zu finanzieren, damit der betroffene Hartz-IV-Empfänger - jedenfalls im Jahresrhythmus - das Umgangsrecht mit seinem dort lebenden Sohn ausüben kann (LSG NRW, 17.03.2014, Az. L 7 AS 2392/13 B ER).

(22.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialversicherungsgsrecht) - Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert, namentlich einen Anstellungsvertrag mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.03.2014, Az. S 34 R 580/13).

(17.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversagung wegen einer Straftat

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist (§ 104 Abs. 1 SGB VI). Dies ist der Fall bei einer Verurteilung  wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 26.02.2014, Az. S 4 R 158/12).

(16.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist nicht zugleich ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV", "Arbeitslosengeld 2") werden nach § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Ein Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III stellt, aufgrund der Unterschiede bei Anspruchsvoraussetzungen, Leistungssystem und -verantwortung nicht zugleich einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II dar. Es ist, wird der Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III abgelehnt, ein gesonderter Antrag notwendig (Bundessozialgericht, 02.04.2014, Az. B 4 AS 29/13 R).

(14.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Beiträge zur Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbständige, müssen für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibt hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014, Az. L 2 P 29/12).

(11.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht) - Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen durch den SGB-XII-Träger

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen, z.B. einem Pflegeheim, zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs. 1 SGB XII). Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII). Der Träger der Sozialhilfe kann über einen Anspruch des im Heim Untergebrachten auf Erhöhung des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII verpflichtet sein, diesem die Kosten der Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen zu übernehmen, wenn vorrangig kein Dritter, insbesondere die Krankenkasse des Sozialhilfeempfängers eintrittspflichtig ist (Sozialgericht Regensburg, 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER).

(08.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten


Wer als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), wird in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Syndikusanwälte sind dementsprechend nicht - wie Rechtsanwälte - nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bundessozialgericht, 03.04.2014, Az. B 5 RE 3/14 R - B 5 RE 9/14 R - B 5 RE 13/14 R).

(08.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Begründetheit einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)

Ist ein Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (sog. Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 SGG).  Der Sozialleistungsträger (hier: Jobcenter) darf eine Untätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Mitwirkungspflichten i. S. der §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen ist. Ggf. muss der Leistungsträger nach § 66 SGB I vorgehen. Auch im Falle der zunächst vorläufigen Leistungsbewilligung gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn hier besteht die Möglichkeit, den Widerspruch mit der Begründung zurückzuweisen, eine endgültige Entscheidung sei weiterhin wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage nicht möglich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014, L 13 AS 233/12).

(01.04.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Kein Anspruch auf Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) bei ungeeignetem Arbeitsplatz

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen nach § 2 Abs. 3 SGB IX behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).  Die den Anspruch auf Gleichstellung mit einem Behinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX ausschließende Ungeeignet eines konkreten Arbeitsplatzes liegt vor, wenn behinderungsbedingt unverzichtbare Tätigkeiten am Arbeitsplatz nicht ausgeübt oder solche Tätigkeiten nur unter Inkaufnahme sofort oder sicher deswegen künftig auftretender gesundheitsschädlicher Folgen noch verrichtet werden können (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014, Az. L 8 AL 501/13).

(31.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Ausbildungsförderung) - Rückforderung von “Meister-BAföG” bei Unterrichtsfehlzeiten

Nach einer internen Weisung an die Meister-BAföG-Förderbehörden sind nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen. Diese bundesweite Verwaltungspraxis findet in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG aber keine Stütze. Vielmehr ist förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten zumindest auch dann auszugehen, wenn ein Auszubildender gezwungen gewesen wäre, zu deren Vermeidung gegen eine gesetzliche oder eine arbeitsvertragliche Rechtspflicht (hier: Samstagsarbeit) zu verstoßen. Es kann einem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der Fördervoraussetzungen einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß zu begehen, der unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte (VG Hannover, 13.03.2014, Az. 3 A 4605/12).

(28.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Elterngeld) - Provisionen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Provisionen weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Es ist insbesondere nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat (Bundessozialgericht, 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R - B 10 EG 12/13 R - B 10 EG 14/13 R).

(27.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegerecht) - Haftung für einen Sturz im Pflegeheim

Erleidet eine sturzgefährdete Heimbewohnerin bei einem begleiteten Toilettengang einen Oberschenkelhalsbruch, ist der Heimträger nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalsknochens war. Den Nachweis eines für den Schaden ursächlichen, pflichtwidrigen Verhaltens des Heimträgers oder seines Pflegepersonals hat die Heimbewohnerin zu führen; kann sie den Beweis nicht führen, geht dies zu ihren Lasten und zu Gunsten des Pflegeheimbetreibers (Oberlandesgericht Hamm, 27.01.2014, Az. 17 U 35/13).

(21.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL)

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bietet Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Die mit der 18. Satzungsänderung für rentenferne Versicherte neu eingeführten Übergangsregelungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (Az. IV ZR 74/06) von einem Gleichheitsverstoß durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung von Späteinsteigern auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. beseitigt (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2014, Az. 6 O 145/13).

(20.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Fehlerhafte Ablehnung eines Gründungszuschusses

Die Ablehnung eines Gründungszuschusses mit der Begründung, vorrangig vor der Selbständigkeit sei die erfolgversprechende Vermittlung in ausreichend vorhandene abhängige Beschäftigungsverhältnisse gewesen, ist ermessensfehlerhaft, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die selbständige Tätigkeit festgelegt wurde und die Bundesagentur sich darin ausdrücklich nicht zur Vermittlung verpflichtet hat sowie bis zur Aufnahme der Selbständigkeit erkennbar auch so verfahren ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014, Az. L 8 AL 1515/13).

(19.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit im Blockmodell

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld  nach dem SGB III für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - § 159 Abs. 1 S. 2 N. 1 SGB III). Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld auslösen kann. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages stellt aber dann einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt wurde (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. L 13 AL 283/12).

(14.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Entspricht der konkrete Teilzeitarbeitsplatz, der im Rahmen eines nur formal bestehenden Beschäftigungsverhältnisses angeboten wird, nicht dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin, so ist statt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) zu gewähren. Denn die teilweise Erwerbsminderung kann in eine volle Erwerbsminderung "durchschlagen", wenn der allgemeine Arbeitsmarkt nach der so genannten konkreten Betrachtungsweise verschlossen ist. Erheblich ist danach, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen tätig zu sein dem Versicherten zuzumuten ist und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann. Damit ist auch bei dem Angebot eines Teilzeitarbeitsplatzes zu prüfen, ob dieser leidensgerecht ist. Würde die Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit gehen, so muss in Anbetracht des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines solchen Angebots angenommen werden. Andere Maßstäbe mögen nur dann gelten, wenn ein Versicherter einen Arbeitsplatz tatsächlich innehat und daraus ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.02.2014, Az. L 13 R 158/11).

(13.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkassenbeitragspflicht von Auszahlungen aus Direktlebensversicherungen zur betrieblichen Altersversorgung an Hinterbliebene

Eine Krankenkasse darf bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auch ausgezahlte Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen zugrunde legen, die der Arbeitgeber des verstorbenen Ehegatten als Direktversicherung abgeschlossen hatte, jedoch beschränkt auf die auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Leistungen, soweit der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war (Bundessozialgericht, 06.03.2014, Az. B 12 KR 22/12 R)

(12.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Keine ambulante Liposuktion auf Kosten der Krankenkasse

Solange eine entsprechende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorliegt, kommt ein Anspruch auf Durchführung der ambulanten Liposuktion zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht (Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 10.02.2014, S 10 KR 199/11).

(11.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine einstweilige Anordnung in Bezug auf Ermessensleistungen

Leistungen, die im Ermessen einer Behörde stehen, können regelmäßig nicht im Wege eines Eilverfahrens zugesprochen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines Antragstellers setzt voraus, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 81 SGB III (hier: Teilnahme an einem Lehrgang als Betreuungs- und Pflegeassistent) ist grundsätzlich nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. L 7 AS 86/14 B ER).

(05.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Rückforderung von SGB-II-Leistungen wegen verschwiegenem Vermögen

Bei der Rücknahme von Hartz-IV-Bewilligungbescheiden nach § 45 SGB X wegen verschwiegenem Vermögen ist rückschauend zu prüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Eine Mehrfachanrechnung ist unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II nicht zulässig. Schließlich soll durch die Anwendung von § 45 SGB X die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden (Sozialgericht Landshut, Urteil vom 05.02.2014, Az. S 10 AS 390/12).

(03.03.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht) - Sozialversicherungspflicht von Physiotherapeuten

Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen Praxis tätig sind, stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, weil die Letztentscheidungsbefugnis nach §§ 124, 125 SGB V per legem dem Praxisbetreiber zugewiesen ist, so dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB V, SGB VI, SGB XI und SGB III) Beitragspflicht vorliegt (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2014, Az. L 5 R 1180/13 B ER).

(26.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Grad der Behinderung bei Beeinträchtigungen der Wirbelsäule

Die Bewertungsstufe eines Grads der Behinderung (GdB) von 30 bis 40 bei Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule wird erreicht, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei der drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) vorliegen. Die Obergrenze des GdB 40 ist erreicht bei schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten. Die Verteilung auf zwei Wirbelsäulenabschnitte mit jeweils nur mittelgradigen Auswirkungen bzw. mit mittelgradiger und schwerer Betroffenheit je Wirbelsäulenabschnitt rechtfertigt dagegen beide Male nur den GdB 30, was ebenso für den vergleichbaren, aber nicht gesondert geregelten Fall der Betroffenheit von drei Wirbelsäulenabschnitten gelten muss, in denen jeweils nur mittelgradige Auswirkungen bestehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014, Az. L 8 SB 2497/11).

(24.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Eisenmangelanämie begründet keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II

Bei Eisenmangelanämie scheitert ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II am Fehlen einer hierdurch bedingten kostenaufwändigeren Ernährung. Denn bei einer Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren (Bundessozialgericht, 20.02.2014, Az. B 14 AS 65/12 R).

(21.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Keine Helmtherapie bei deformiertem Säuglingsschädel auf Kosten der Krankenkasse

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen individuell angefertigten Helm zu übernehmen, wenn der Schädel nach der Geburt des Kindes eine Asymmetrie aufweist. Die Erstattung der Kosten kann nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert werden (SG Detmold, Urteil vom 16.01.2014, Az. S 3 KR 130/13).

(20.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilfe) - Auskunftspflichten im Bereich des SGB XII

Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Sozialhilfeeistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert (§ 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 117 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der sozialrechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII besteht aber nicht, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des übergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs nicht bestritten wird. Dann ist die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des möglichen Unterhaltsschuldners nicht erforderlich (BSG, 13.02.2014, Az. B 8 SO 20/12 R).

(17.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X

Eine bestandskräftige Entscheidung einer Sozialbehörde kann auch nach Eintreten der Bestandskraft nachträglich überprüft und ggf. aufgehoben werden (§ 44 SGB X). Eine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers - hier: Jobcenter - wird aber regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verhaltungshandeln insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialleistungsträger den nachträglich zu prüfenden Einzelfall objektiv nicht ermitteln kann. Ein Einzelfall ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird (Bundessozialgericht, 13.02.2014, Az. B 4 AS 22/13 R).

(14.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Elternunterhalt) - Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt auch bei einseitigem Kontaktabbruch

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus, und zwar auch dann, wenn infolge des Kontaktabbruchs über die Dauer von annähernd 30 Jahren kein Kontakt zwischen Kind und Elternteil bestand (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12).

(12.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Social-Media-Kurs für behinderte Menschen

Das Bayerische Landessozialgericht hat in Falle eines blinden behinderten Menschen klargestellt, dass eine PC-Schulung im Umfang von 20 Stunden erforderlich ist, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu erfüllen. Entscheidend für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien nicht nur Kontakte zu nahestehenden Personen wie Familie und Freunde, sondern auch zu anderen Menschen, die neue Medien im Internet nutzen. In Zeiten von sozialen Medien und sozialen Netzwerken sei die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten unerlässlich (Bayer. LSG, Urteil vom 16.05.2013, Az. L 18 SO 6/12; PM v. 07.02.2014).

(07.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Klärt eine Krankenkasse im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht auf, ob die Kapitalleistung einer Lebensversicherung auf einem Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung beruht, kann das Sozialgericht den Beitragsbescheid bereits wegen dieses Verfahrensfehlers, Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, aufheben. Die Krankenkasse darf nicht ohne nähere Prüfung unterstellen, dass es sich um beitragspflichtige Einnahmen handelt (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2014, Az. S 39 KR 1585/13).

(06.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Kinder- und Jugendhilfe) - Keine Heranziehung zum Kostenbeitrag nach dem SGB VIII bei Anspruch gegen einen anderen Leistungsträger

Die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII setzt voraus, dass dem Jugendhilfeträger durch die Leistungsgewährung Kosten bzw. Aufwendungen entstanden sind und auch verbleiben. Dem Jugendhilfeträger verbleiben jedoch keine Kosten bzw. Aufwendungen, wenn er diese vorrangig von einem anderen Erstattungsverpflichteten ersetzt verlangen kann. Eine Heranziehung der Eltern zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Jugendhilfeträger gehalten ist, im Interesse des Kostenbeitragspflichtigen seine Aufwendungen vorrangig von einem Dritten erstattet zu verlangen, sofern dies im Einzelfall nicht aussichtslos erscheint (OVG Lüneburg, 21.01.2014, Az. 4 LC 57/11).

(03.02.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Einzel-GdB

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzelgrade der Behinderung (Einzel-GdB) anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden, auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB unzulässig. Maßgebend sind nach den Grundgedanken des Behindertenrechts und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, aus mehreren Behinderungen mit jeweils einem Einzel-GdB von 20 einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden. Eine solche Wertigkeit kommt den vom Verordnungsgeber als leichte Behinderungen eingestuften Funktionseinschränkungen mit einem Einzel-GdB in der Regel nicht zu (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014, Az. L 8 SB 211/13).

(31.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Gesetzentwurf über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - das Rentenpaket

Das Bundeskabinett hat am 29.01.2014 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Das Rentenpaket ermöglicht nach 45 Jahren Beschäftigung den Einstieg in die Rente mit 63 (wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.07.2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen), schließt eine Gerechtigkeitslücke bei der Mütterrente (Mütter, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben, erhalten pro Kind und Jahr 309,- € in den neuen Bundesländern bzw. 388,- € in den alten Bundesländern mehr), erhöht die Renten bei Erwerbsminderung (Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre) und lässt das Reha-Budget mit der demographischen Entwicklung atmen (PM des BMAS vom 29.01.2014).

(30.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Beitragspflicht von Direktversicherungsauszahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der Praxis treten immer wieder Streitigkeiten darüber auf, ob und inwieweit Auszahlungen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Altersvorsorge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die Problematik resultiert in erster Linie auch daraus, dass die Betroffenen die betrieblichen Direktversicherungen zur Altersvorsorge vor allem auch aus (Steuer- bzw. Beitrags-) Spargründen abgeschlossen hatten, dieser aber durch eine Verbeitragung nach Auszuahlung weitgehend wieder wegfällt. In die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Alterversorgung auch insoweit einzubeziehen, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung und der Übernahme der Versicherung durch diesen beruhen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 17.01.2014, Az. L  5 KR 65/13).

(27.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Arbeitslosengeld für Nicht-EU-Ausländer

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III setzt u.a. die Verfügbarkeit voraus, also dass der betroffene Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 ABs. 1 Nr. 3 SGB III). Das ist u.a. dann der FAll, wenn eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III). Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar i. S. d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat (SG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2014, Aktenzeichen S 11 AL 3064/13).

(23.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Schwerbehindertenrecht) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers hängt nach § 85 SGB IX von der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts ab. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann der behinderte Mitarbeiter dagegen Widerspruch und/oder Klage erheben. In besonders dringlichen Fällen kann auch im Wege des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage gegen die Zustimmung angeordnet werden. Es fehlt aber regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts anzuordnen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt worden ist und sich deswegen die Zustimmung zur Kündigung nicht auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung auswirken und rechtliche Vorteile nicht erzielt werden können (OVG Lüneburg, 09.01.2014, Az. 4 ME 311/13).

(21.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Entschädigungsrecht) - Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden nach Hepatitis B - Impfung

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG). Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B – Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.11.2013, Az. S 7 VJ 601/09).

(16.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Sturz beim Waschen des Privat-Pkw kein Arbeitsunfall

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall, wenn die Autowäsche nicht für die sichere unternehmerisch bedingte Weiterfahrt akut erforderlich war (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013, Az. L 17 U 180/12).

(10.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Entschädigungen gemäß § 546a BGB als Kosten der Unterkunft im SGB II

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, räumt er z.B. die Wohnung oder das Haus nach einer Kündigung nicht, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Diese Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB stellt einen Bedarf für die Unterkunft (§ 22 SGB II) dar, so dass sie, wenn auch die eigentliche Miete übernommen wurde, ebenfalls vom Jobcenter zu übernehmen ist (Sozialgericht Regensburg, 23.12.2013, Az. S 16 AS 695/13 ER).

(08.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung

Versicherungsfall in der privaten Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.Arbeitsunfähigkeit im Sinne liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt (BGH, 03.04.2013, Az. IV ZR 239/11).

(07.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Optiker sind Krankenkassen nicht zur Auskunft verpflichtet

Das Rechtsverhältnis zwischen einer Krankenkasse und einem Augenoptiker richtet sich ausschließlich nach dem SGB V. Eine Rechtsgrundlage, die es der Krankenkasse gestattet, nahezu alle Geschäftsunterlagen eines Optikers heraus zu verlangen, um sie nach eventuellen Falschabrechnungen zu durchforsten, existiert nicht. Dementsprechend existiert auch keine Auskunftsverpflichtung (Bundessozialgericht, 28.11.2013, Az. B 3 KR 24/12 R).

(03.01.2014 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)
 

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