Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.07.2024, Az. L 16 BA 27/23

 

Stichwörter: Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - A1-Entsendebescheinigungen - Saisonarbeitnehmer - Erntehelfer - geringfügige Beschäftigung - Hausmann 

Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:

  • Der Arbeitgeber kommt seinen Pflichten ausreichend nach, wenn er sich zur Prüfung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitern des zweisprachigen, von der DRV zur Verfügung gestellten, Fragebogens zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit bedient.
  • Die Beweislast für das Merkmal „Berufsmäßigkeit“, das im Rahmen eines Streites um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Geringfügigkeit ausschließende und damit die angefochtenen Beitragsbescheide stützende Tatsache darstellt, trägt die DRV.

Anmerkung: Es handelt sich hier um kein Urteil aus der Kanzlei Klose. Da das Urteil aber von großer praktischer Bedeutung ist, für nahezu alle Betriebe, die ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, z.B. bei der Hopfen-, Spargel- oder Weinernte, haben wir uns entschieden, das Urteil hier zu veröffentlichen.

Das Urteil des Bayer. LSG vom 24.07.2024 (Az. L 16 BA 27/23) im Volltext:


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

...

Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV

Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München
am 24. Juli 2024
für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. März 2023 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 abgewiesen wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 wird auch bezüglich der Nachforderung für die Beigeladenen zu 3, 4, 6 bis 8 und für den Beigeladenen zu 5 für die Monate April und Mai 2017 sowie den Beigeladenen zu 9 für die Monate Mai und Juni 2015 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3 bis 9 war nach den schriftlichen Arbeitsverträgen auf maximal 70 Arbeitstage begrenzt. Sie erhielten einen Stundenlohn, der zwischen 7,40 € und 8,84 € lag. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug grundsätzlich mehr als 450 € (Ausnahmen: Beigeladener zu 9 im Monat April 2015: 329,30 € und Beigeladener zu 5 im Monat Juni 2017: 180,60 €).
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages unterschrieben die Beigeladenen zu 3 bis 9 den in deutscher und rumänischer Sprache abgefassten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer“. Die Fragebögen waren maschinell vorausgefüllt und von der Heimatgemeinde der Beigeladenen zu 3 bis 9 gestempelt. Die Fragen: „Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis?“, „Üben Sie in Rumänien eine selbständige Tätigkeit aus? „Sind Sie in Rumänien arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet?“, „Besuchen Sie zur Zeit eine Schule, Hochschule, Universität oder eine andere Bildungseinrichtung?“ und „Beziehen Sie eine Rente in Rumänien?“ verneinten sie. Die Frage „Sind Sie Haus-frau/Hausmann?“ bejahten die Beigeladenen zu 3 bis 9. Nach dem Fragebogen war diese Frage nur zu beantworten, wenn sämtliche vorstehenden Fragen mit Nein beantwortet worden seien. Es wurden jeweils keine Angaben zu den Fragen gemacht, seit wann bei den Beigeladenen zu 3 bis 9 die Hausmanneigenschaft vorliege und wovon in Rumänien der Lebensunterhalt bestritten werde.
Der Kläger entrichtete für die Beigeladenen zu 3 bis 9 Umlagen an die Deutsche Renten-versicherung Knappschaft Bahn See, Minijob-Zentrale, da er davon ausging, dass es sich um kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse handele.
Die Beklagte führte vom 12.08.2019 bis 03.02.2020 beim Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 10.04.2015 bis 21.06.2018 durch. Mit Schreiben vom 09.12.2019 wurde der Kläger dazu angehört, dass beabsichtigt sei, Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.701,80 € nachzufordern, da die betroffenen rumänischen Saisonarbeitnehmer wegen der berufsmäßigen Ausübung von kurzfristigen Beschäftigungen versicherungspflichtig seien.
Der Kläger reichte nachträglich verschiedene Unterlagen ein und machte Angaben wovon die Saisonarbeiter ihren Lebensunterhalt bestritten. Für den Beigeladenen zu 4 wurde ein Verdienstnachweis bzw. eine Bestätigung des rumänischen Arbeitgebers der Ehefrau nachgereicht, die ab dem 23.03.2016 eine Beschäftigung gegen Entgelt ausübe. Für den Beigeladenen zu 5 wurden eine Heiratsurkunde sowie der Beleg über die Rente des Schwiegervaters in Höhe von monatlich 1.130 lei für den Monat August 2019 vorgelegt. Bezüglich der Beigeladenen zu 6, 7 und 8 wurde vorgetragen, dass diese von der Rente der Mutter sowie Kindergeldzahlungen lebten. Es wurden eine Bescheinigung über eine Rente der Mutter sowie Bescheinigungen über Kindergeldzahlungen in Höhe von monatlich 84 Lei je Kind vorgelegt. Der Beigeladene zu 9 werde von seiner Schwester unter-stützt. Vorgelegt wurde eine Lohnbescheinigung der Schwester für den November 2017, wonach diese monatlich brutto 1.471,45 € bei einem Arbeitgeber in Deutschland verdiente.
Mit Bescheid vom 03.02.2020 stellte die Beklagte fest, dass die sich aus der Prüfung er-gebende Nachforderung insgesamt 14.701,80 € betrage. In der „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs 1 SGB IV“ werden die Saisonarbeitskräfte namentlich aufgeführt und für genau bezeichnete Zeiträume konkrete Entgelte und die sich daraus ergebenden Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit sowie die Umlagen für Krankheitsaufwendungen (U1) und Mutterschaftsaufwendungen (U2) zugeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Anstellung im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses folgende Unterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen seien: Erklärung über die Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr (Arbeitgeber, Dauer, Wochenarbeitszeit), Schüler-/Studentenausweis, Erklärung über eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit, bei Rentnern die Bestätigung des Rentenversicherungsträgers oder Rentenbescheid, Bescheinigung der Heimatgemeinde bzw. Steuerbehörde über eine Selbstständigkeit, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während eines Erholungsurlaubs. Für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung bei ausländischen Saisonarbeits-kräften würden die gleichen Voraussetzungen wie für inländische Arbeitnehmer gelten. Keine Berufsmäßigkeit liege insbesondere bei Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbstständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs vor. Das Vorliegen von Versicherungsfreiheit sei von demjenigen nachzuweisen, der die gewünschte Rechtsfolge für sich in Anspruch nehme. Fehlten Nachweise, sei von Versicherungspflicht auszugehen. Für den Personenkreis der Hausfrauen/Hausmänner sei jedoch ein Nachweis über den Familienstand zu den Unterlagen zu nehmen, da der Status grundsätzlich ohne weitere Nachweise nur anerkannt werden könne, wenn dieser Personenkreis verheiratet sei. Ledigen Hausfrauen/Hausmännern könne der Status nur in Ausnahmefällen zuerkannt werden. Hierfür seien jedoch detaillierte Angaben sowie die Vorlage von nachvollziehbaren Unterlagen zum Erwerbsverhalten des Partners erforderlich. Für verheiratete Hausmänner sei durch geeignete Nachweise zu belegen, wovon der Lebensunterhalt der Familie bestritten werde. Zu den einzelnen Arbeitnehmern wurden im Bescheid u. a. folgende Ausführungen gemacht:
· Beigeladener zu 3, F., (geb.: 1990):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2015 - 23.06.2015
Bescheinigungen zum Nachweis des Status als Hausmann seien nicht vorgelegt worden.
· Beigeladener zu 4, G., (geb.: 1965):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2015 bis 23.06.2015 und 10.04.2017 bis 22.06.2017
Aus dem nachgereichten Verdienstnachweis bzw. der Bestätigung des rumänischen Arbeitgebers für die Ehegattin sei zu entnehmen, dass diese erst ab dem 23.03.2016 eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Streitgegenständlichen sei vorliegend jedoch nur die Zeit vom 10.04.2015 bis 23.06.2015
· Beigeladener zu 5, H., (geb.: 1979):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2015 bis 03.06.2017
Aus den nachgereichten Unterlagen für den Arbeitnehmer sei zu entnehmen, dass der Lebensunterhalt im Heimatland aus einem Rentenbezug des Schwiegervaters bestritten werde, den er betreue. Diese Aussage sei nicht plausibel und widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit.
· Beigeladener zu 6, I, (geb.: 1973):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2018 bis 13.06.2018
In den nachgereichten Unterlagen werde erklärt, dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes in Rumänien aus dem Rentenbezug der Mutter und aus dem Bezug von Kindergeld bestritten werde. Auch diese Aussage sei nicht plausibel.
Beigeladener zu 7, J., (geb.: 1981):
Tätigkeitszeitraum. 10.04.2018 bis 13.06.2018
In den nachgereichten Unterlagen werde erklärt, dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes in Rumänien aus dem Rentenbezug der Mutter und aus dem Bezug von Kindergeld bestritten werde. Dies sei ebenfalls nicht plausibel.
· Beigeladener zu 8, K., (geb.: 1979):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2018 bis 21.06.2018
In den nachgereichten Unterlagen werde erklärt, dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes in Rumänien aus dem Rentenbezug der Mutter und aus dem Bezug von Kindergeld bestritten werde. Auch diese Angabe sei nicht plausibel
· Beigeladener zu 9, L., (geb.: 1979):
Tätigkeitszeitraum: 10.04.2015 bis 23.06.2015 und 18.04.2016 bis 23.06.2016
Zur Führung des Lebensunterhalts sei vom Kläger erklärt worden, dass dieser über die Schwester finanziell unterstützt werde. Aus den eingereichten Verdienst-bescheinigungen der Schwester ergebe sich jedoch, dass diese eine Beschäftigung gegen Entgelt erst mit dem 01.11.2017 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums aufgenommen habe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe zum Nachweis der Versicherungsfreiheit als Hausfrau/Hausmann ausgereicht, wenn der bundeseinheitliche Fragebogen zeitnah vor Arbeitsantritt im Bundesgebiet ausgefüllt worden sei, eine Bestätigung der Angabe des Status Hausfrau/Hausmann sei nicht vorgesehen gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der bundeseinheitliche Fragebogen keine Möglichkeit eröffnet, die jetzt von der Beklagten geltend gemachten Kriterien vorzutragen. Es habe daher keinerlei Notwendigkeit seitens des Klägers bestanden, die in dem angefochtenen Bescheid aufgelisteten Kriterien für die Anerkennung als Hausfrau/Hausmann gegenüber der Beklagten vorzutragen. Die Beklagte trage die Feststellungslast für das Tat-bestandsmerkmal der Berufsmäßigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 als unbegründet zurück. Für die Prüfung des Kriteriums der Berufsmäßigkeit kurzfristig beschäftigter osteuropäischer Arbeitnehmer stehe seit 1998 ein bundeseinheitlicher Fragebogen zur Verfügung. Zu diesem Fragebogen sei jedoch anzumerken, dass sich die persönliche Lebens- und Erwerbssituation von Saisonarbeitskräften nicht allein durch das bloße Ankreuzen des Feldes „Hausfrau/Hausmann“ in einem Vordruck hinreichend belegen lasse, wenn die allgemeine Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der bekannten Umstände dagegenspreche. Hausfrauen bzw. Hausmänner seien Personen, die im Rahmen einer in der privaten Sphäre lebenden Arbeitsteilung einen Haushalt für sich und andere Haushaltsmitglieder führten, die anstehenden Haushaltsarbeiten verrichteten und im Gegenzug von einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern finanziell unter-halten würden, also im Prinzip zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht selbst auf die Aufnahme einer Beschäftigung angewiesen seien. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn nicht verheiratete Männer und Frauen sowie verheiratete Männer im erwerbsfähigen Alter angäben, Hausfrau bzw. Hausmann zu sein. Diese Konstellationen seien als atypisch zu bezeichnen und als solche für jedermann hinreichend erkennbar. Damit sei bei allen beanstandeten Arbeitnehmern von keiner untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit beim Kläger auszugehen. Die Fest-stellungslast für das Bestehen der Versicherungspflicht trage grundsätzlich derjenige, der sich auf ihr Bestehen berufe. Der Beweis für die Versicherungspflicht bzw. Versicherungs-freiheit begründenden Tatsachen könne nur geführt werden, wenn der Arbeitgeber seinen für den Beitragseinzug entscheidenden Mitwirkungspflichten nachkomme. Werde trotz nicht vorhandener oder offensichtlich unzutreffender Unterlagen geltend gemacht, dass Versicherungspflicht nicht bestanden habe, kehre sich die Feststellungslast um.
Der Kläger erhob am 04.02.2021 gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Landshut. Er legte insbesondere dar, dass aus seiner Sicht eine Beweiserleichterung bzw. Umkehr der Beweislast bezüglich des Merkmals der Berufsmäßigkeit im vorliegen-den Fall nicht in Betracht komme. Ihm werde zu Unrecht der Vorwurf gemacht, es zu Beginn der Beschäftigung unterlassen zu haben, durch Rückfragen bei den Arbeitnehmern zu klären, wie diese ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland bestritten hätten. Werfe man einen Blick auf den Fragebogen, der unter Mitwirkung und Mitverantwortung der Beklagten erstellt worden sei, so werde jene Frage nicht gestellt. Zu den einzelnen Arbeitnehmern führte der Kläger u.a. ergänzend aus:
Bezüglich des Beigeladenen zu 3 habe die Gemeindeverwaltung T bestätigt, dass dieser gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde verheiratet sei und Eigentümer oder Mieter einer Wohnung sei. Für den Beigeladenen zu 5 seien Unterlagen nachgereicht worden, aus denen ersichtlich sei, dass der Arbeitnehmer in Rumänien seinen Lebensunterhalt aus dem Rentenbezug seines Schwiegervaters bestreite. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-halb der Vortrag bezüglich der Beigeladenen zu 6 bis 8, dass der Lebensunterhalt in Rumänien aus dem Rentenbezug der Mutter und aus dem Kindergeld bestritten werde, jeglicher Lebenswirklichkeit widersprechen solle. Bezüglich des Beigeladenen zu 9 bleibe es bei der Beweislast der Beklagten. Entscheidend sei, dass 2015 keine weiteren Angaben für die Tätigkeit als Hausmann erforderlich gewesen seien.
Das Sozialgericht forderte den Kläger auf, weitere Auskünfte und Unterlagen vorzulegen, aus denen sich u.a. das Gesamteinkommen, die Finanzierung des Lebensunterhaltes etc. ergäben. Ebenso wurde die Beklagte gebeten, Auskunft zu erteilen, welche Konsequenzen/Nachfragen in der Vergangenheit bei der Angabe „Hausfrau/Hausmann“ im Fragebogen für ausländische Saisonarbeitskräfte gezogen wurden.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht Landshut am 29.09.2021 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der beanstandeten Saisonarbeitskräfte über die in den Akten befindlichen Unterlagen hinaus keine weiteren Dokumente mehr beigebracht werden könnten.
Bezüglich des Arbeitnehmers B wurde nach Vorlage weiterer Unterlagen das Bestehen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung anerkannt und mit Bescheid vom 16.12.2022 wurden die streitgegenständlichen Bescheide insoweit abgeändert.
Mit Urteil vom 09.03.2023 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 bezüglich des Beigeladenen zu 9 für den Monat April 2015 und für den Beigeladenen zu 5 für den Monat Juni 2017 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage sei teilweise begründet, da die Beklagte für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 9 und des Beigeladenen zu 5 im Monat April 2015 bzw. im Monat Juni 2017 zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert habe, obwohl in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten werde. Es sei deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung setze jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Beigeladenen zu 3 bis 9 übten unstreitig als Saisonarbeitskräfte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen eine Tätigkeit nach Weisung für den Kläger aus und seien bei ihren jeweiligen Arbeitseinsätzen vollständig in eine fremde Betriebsorganisation eingebunden. Diese Beschäftigungen seien überwiegend nicht versicherungsfrei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vorgelegen hätten. Die einschlägigen gesetzlichen Zeitgrenzen seien eingehalten worden. Die Beigeladenen zu 4 und zu 9 arbeiteten regelmäßig für den Kläger, sodass bezüglich dieser Personen der Anwendungs-bereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV schon nicht eröffnet sei, da von einer wiederholen-den Einsatztätigkeit auszugehen sei. Die Beigeladenen zu 3 bis 9 hätten im Übrigen ihre Tätigkeit für den Kläger überwiegend berufsmäßig ausgeübt. Damit lägen die Vorausset-zungen für eine zeitgeringfügige Beschäftigung nicht vor. Eine Beschäftigung werde berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend bestreite. Dies könne nur aufgrund einer Beurteilung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person beurteilt werden. Es komme entscheidend auf den Anteil an, den die Vergütung der zeitgeringfügigen Tätigkeit am Jahreseinkommen der betreffenden Person habe. Bei der Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse sei das Gesamteinkommen in Relation zu setzen zu den Entgelten, die aus der zeitlich geringfügigen Tätigkeit erzielt würden. Für Erntehelfer aus Rumänien sei die Annahme einer Absicherung des Lebensunterhaltes durch eine Hausfrauenehe oder Unterhaltsleistungen des Schwiegervaters fernliegend, wenn nicht konkrete Einnahmen nach-gewiesen würden. In der Regel sei die Berufsmäßigkeit bei grenzüberschreitenden Saisonkräften mit großem Entgeltgefälle zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland gegeben. Da für die betroffenen Arbeitnehmer für den streitgegenständlichen Zeitraum nahezu keine weiteren Einnahmen nachgewiesen worden seien, stehe für die Kammer fest, dass die Einnahmen aus der Beschäftigung für den Kläger wirtschaftliche Relevanz für ihren Lebensunterhalt hätten. Die Beigeladenen zu 3 bis 9 seien auch nicht wegen ihres angegebenen Status als Hausmann von der Berufsmäßigkeit ausgenommen. Der Status als Hausmann setze voraus, dass diese Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und der Lebensunterhalt anderweitig gesichert sei. Hierfür fehle es vorliegend an einem entsprechenden Nachweis. Dieser könne jedoch nur von den Bei-geladenen zu 3 bis 9 geführt werden, da es sich hierbei um Tatsachen handele, die ihrer Sphäre zugerechnet werden müssten. Vorliegend seien die Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht maschinell vorausgefüllt gewesen und alle eingesetzten Saison-arbeitskräfte junge Männer mit dem Status Hausmann gewesen.
Am 27.03.2023 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung zum Bayerischen Landes-sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorgelegen hätten. Die erzielten Arbeitsentgelte seien nicht beitragspflichtig. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts sei davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 4 und 9 ihre Tätigkeit nur gelegentlich und nicht regelmäßig ausgeübt hätten. Zurückzuweisen sei die Argumentation, dass die Beigeladenen zu 3 bis 9 ihre Tätigkeit für den Kläger überwiegend berufsmäßig ausgeübt hätten. Die Beklagte trage die Feststellungslast für das Vorliegen der Berufsmäßigkeit. Der Argumentation, dass deshalb von Berufsmäßigkeit auszugehen sei, da ein großes Entgeltgefälle zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland bestehe, könne nicht gefolgt werden. Das Einkommen der Saisonarbeits-kräfte in ihrem jeweiligen Heimatland müsse unberücksichtigt bleiben, daher spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte, die die Saisonarbeitskräfte beim Kläger erzielten, wirtschaftlich für diese relevant seien.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass ihm die Arbeiter von einer Agentur, die ihm vom Spargelanbauverband empfohlen worden sei, vermittelt worden seien. Die Agentur habe die Fragebögen mit den Arbeitern ausgefüllt. Er überprüfe, vor Abschluss der Arbeitsverträge, die Fragebögen stets noch einmal. Mit der Agentur sei besprochen, dass die Arbeiter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellt werden sollten. Die Agentur kümmere sich darum, dass alle Papier in Ordnung seien. Auch habe allein die Agentur bestimmt, ob bestimmte Arbeiter nochmals zu ihm gesandt würden. Er selbst habe hierauf keinen Einfluss gehabt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.03.2023 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe in der Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen, daher werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 und des Bescheides vom 16.12.2022 sowie den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Vor der Aufnahme einer Beschäftigung habe der Arbeitgeber zu prüfen, dass die zeitlichen Grenzen eingehalten seien und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt werde. Aufgrund der maschinellen Vorbereitung der Fragebögen erscheine es der Beklagten fernliegend, dass irgendeine Prüfung vorgenommen worden sei. Der Fragebogen sei nur zur Unterstützung der Arbeitgeber gedacht, nicht aber dazu, den Arbeitgeber von jeglicher Eigenverantwortung zu entlasten.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 153, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rech-ten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht (überwiegend) abgewiesen.
Wie das Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass deutsches Sozialversicherungs-recht Anwendung findet, da für Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatstaat keine Beschäftigung ausüben (hier Hausmänner) und die in Deutschland arbeiten, das Beschäftigungslandprinzip nach Art. 11 Abs. 3a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt. Dieses gilt immer dann, wenn eine Person in nur einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbst-ständige Tätigkeit ausübt (Kohte/Rabe-Rosendahl, ZESAR 2021, 371, 372).
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragsforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV in den insoweit gleichlautenden Fassungen vom 30.07.2014, 15.04.2015 und 11.11.2016. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Bundesozialgericht-BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr. 3, Rn.12).
Die Beigeladenen zu 3 bis 9 waren in ihrer Tätigkeit als Erntehelfer beim Kläger gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV in der Fassung vom 12.04.2012 und 23.12.2014 abhängig beschäftigt und daher grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Diese Beschäftigungen waren jedoch versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 7 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 2 SGB III, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (in der Fassung vom 05.12.2012) vorgelegen haben. In allen Fällen bestand Versicherungsfreiheit wegen zeitlich geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die erzielten Arbeitsentgelte sind daher gemäß § 14 SGB IV nicht beitrags-pflichtig.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in den vom 11.08.2010 bis zum 31.12.2018 geltenden Fassungen liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht über-steigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
In der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 galten gemäß § 115 SGB IV (in der durch Art 9 Nr. 3 Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) abweichende Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die maßgeblichen Zeitgrenzen wurden bezüglich aller Arbeitnehmer eingehalten; davon geht auch die Beklagte aus.
Die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 2die, 115 SGB IV sind erfüllt, da die Beschäftigungen von den Beigeladenen zu 3 bis 9 nicht regelmäßig ausgeübt wurden, sie im Voraus auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt waren und nicht als berufsmäßig zu qualifizieren sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 und Urteil vom 23.05.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 4). Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV von derjenigen nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 6 Rn. 19). Die Be-stimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt. Wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 f; Urteil vom 28.04.1982 - 12 RK 1/80 – SozR, 2200 § 168 Nr. 6 S 10 f mwN; BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1); nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 05.12.2017- B 12 KR 16/15 R, Rn. 15 juris). Entscheidend ist, ob eine Beschäftigung laufend, regelmäßig wiederkehrend oder nur gelegentlich ausgeübt werden soll. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen wurden die maßgeblichen Zeitgrenzen jeweils eingehalten. Es liegt keine regelmäßige Beschäftigung vor, die der Annahme einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entgegenstehen würde, die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3 bis 9 richtete sich nach saisonalen Gegebenheiten und war nicht von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet. Dies ergibt sich für den Senat aus den überzeugenden Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach er keinen Einfluss auf die Auswahl der ihm von der Vermittlungsagentur vorgeschlagenen Arbeiter hatte. Auch die einzelnen Arbeitseinsätze waren in Bezug auf ihre Dauer nicht hinreichend vorhersehbar, was in der Natur der Sache bei Ernteeinsätzen liegt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - L 11 BA 3083/20, Rn. 30, juris; Latzel, NZS 2022, 281, 282). Allein aus der Tatsache, dass die Beigeladenen zu 4 und 9 mehrfach in unterschiedlichen Jahren beim Kläger beschäftigt waren, kann nicht auf das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung geschlossen werden, da es hierzu einer auf ständige Wiederholung gerichteten Beschäftigung bedarf (vgl. Knospe in Hauck/Noftz SGB IV, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 8 SGB IV Rn. 50 ff).
Da das den Saisonkräften gezahlte Entgelt in allen im Berufungsverfahren noch streitigen Monaten mehr als 450 € betrug, hängt das Vorliegen einer zur Versicherungsfreiheit führenden zeitlich geringfügigen Beschäftigung davon ab, ob die Saisonarbeitskräfte ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt haben.
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 17/16 R –, SozR 4-2600 § 163 Nr. 2, Rn. 12; Urteil vom 05.12.2017 – B 12 R 10/15 R –, SozR 4-2400 § 8 Nr 7, Rn. 18). Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und nicht als berufsmäßig anzusehen (BSG, Urteil vom 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R –, BSGE 131, 99-106, SozR 4-2400 § 8 Nr 9, Rn. 14; für kurzfristige, überbrückende Tätigkeiten zwischen Schulende und Studienbeginn). Ob eine derartige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, kann nur aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person beurteilt werden (Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 8 SGB IV 1. Überarbeitung (Stand: 08.07.2024), Rn. 61).
Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zur Beurteilung des Merkmals „Berufsmäßigkeit“ einer kurzfristigen Beschäftigung ist stets die konkrete wirtschaftliche Situation des einzelnen Beschäftigten zu prüfen. Abzustellen ist hierbei auch darauf, dass die Saison-arbeiter ihren Lebensunterhalt anderweitig abgesichert haben, dh dass sie nicht im entscheidenden Maße auf das Einkommen angewiesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1960, 3 RK 32/56, Rn. 18, juris, am Ende) und nicht ausschließlich von den Ein-nahmen aus der Saisonarbeit leben (vgl. Schlegel, NZS 2020, 335). Nach den Angaben der Saisonarbeitskräfte haben diese ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland -auch ohne die Einkünfte aus der Beschäftigung beim Kläger- gesichert.
Zwar ist dem Sozialgericht beizupflichten, dass das Lohngefälle zwischen dem Herkunfts-land der Beigeladenen zu 3 bis 9 und der Bundesrepublik Deutschland dafürspricht, dass die für die Tätigkeit beim Kläger erhaltenen Entgelte für die Saisonarbeiter von Bedeutung gewesen sein dürften. Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass aufgrund des großen Entgeltgefälles zwischen dem Herkunftsland und dem Beschäftigungsland der Saisonarbeiter regelmäßig eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit vorliegt. Bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, zu deren Heimatland ein großes Lohn-gefälle besteht, kann nicht allein auf dieses abgestellt werden, da sonst solchen Arbeit-nehmern grundsätzlich eine geringfügige Tätigkeit nicht offenstehen würde. Wird nur auf diesen Gesichtspunkt abgestellt, dass die Beigeladenen zu 3 bis 9 mit ihrer kurzzeitigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise wesentlich mehr verdient haben dürften, als ihnen Mittel in ihrem Heimatland zur Verfügung stehen, würde dies dazu führen, dass ausländische Arbeitnehmer gegenüber inländischen Arbeitnehmern diskriminiert würden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2007, L 2 Rl 340/04, Rn. 29f, juris).
Nach den vorgelegten Unterlagen und den im Verfahren gemachten Angaben steht es für den Senat fest, dass die Beigeladenen zu 3 bis 9 in ihrem Heimatland den Haushalt ihrer Familie versorgten und ihr Lebensunterhalt dort durch andere Familienmitglieder gesichert war. Im Übrigen würde ein gegebenenfalls fehlender Nachweis zulasten der Beklagten gehen. Die Beweislast für das Merkmal „Berufsmäßigkeit“, das im Rahmen eines Streites um die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Geringfügigkeit ausschließende und damit die angefochtenen Beitragsbescheide stützende Tatsache darstellt, trägt nach der Rechtsprechung des BSG die Beklagte (BSG, Urteil vom 11.05.1993 -12 RK 23/91, Rn. 25 juris; Knispel, aaO., Rn. 61.1). Auch aus der Höhe der Zahlungen des Klägers an die Saisonarbeiter kann nicht gefolgert werden, dass diese von einer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für die Beigeladenen zu 3 bis 9 waren. So hat der Beigelade-ne zu 3 im Jahr 2015 insgesamt 2.960 €, der Beigeladene zu 4 im Jahr 2015 2.960 €, der Beigeladene zu 5 im Jahr 2017 2.433,80 €, der Beigeladene zu 6 im Jahr 2018 2.775,76 €, der Beigeladene zu 7 im Jahr 2017 3.315 € der Beigeladene zu 8 im Jahr 2017 2.775,76 € und der Beigeladene zu 9 im Jahr 2015 2.775 € und im Jahr 2016 3.056 € sowie im Jahr 2017 3.250 € erhalten.
Der Kläger ist seinen Arbeitgeberpflichten ausreichend nachgekommen. Er hat sich zur Prüfung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Saisonarbeiter des zwei-sprachigen, von der Beklagten zur Verfügung gestellten, zwischenzeitlich überarbeiteten, Fragebogens zur Feststellung der Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer bedient. Vorliegend haben die Beigeladenen zu 3 bis 9 mittels dieses Fragebogen angegeben, dass sie Hausmann seien. Dieser Fragebogen enthält den Hinweis, dass die Frage, wovon die Saisonkraft in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt verdient, nur beantwortet werden muss, wenn sämtliche vorstehenden Fragen, darunter auch die Frage „Sind sie Hausfrau/Hausmann“, mit „Nein“ beantwortet wurden. Dies bedeutet, dass die Beigeladenen zu 3 bis 9 die Frage, wovon sie in Rumänien ihren Lebensunterhalt bestreiten, nach dem zur Verfügung gestellten Fragebogen nicht beantworten mussten und ein Nachweis nicht gefordert wurde. Dieser Fragebogen konkretisiert den Umfang der erforderlichen Mitwirkung des Arbeitgebers. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, die Angaben der Beigeladenen zu 3 bis 9 genauer zu hinterfragen, Nachweise zum Einkommen und Bestreiten des Lebensunterhalts im Herkunftsland anzufordern und weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2022 - L 11 BA 3083/20, Rn. 33, juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22). Die Beklagte selbst hat zudem keine weiteren konkreten Möglichkeiten aufgezeigt oder Nachweise im Fragebogen verlangt. Im Verwaltungs-verfahren hat dann der Kläger auf Nachfrage der Beklagten vorgetragen und entsprechende Nachweise vorgelegt wovon die Saisonarbeiter ihren Lebensunterhalt im Heimat-land bestreiten (Unterhaltszahlung durch Verwandte, Bezug von Kindergeld). Gleichwohl hat der Kläger die Fragebögen überprüft und Arbeitsverträge mit den Saisonarbeitern erst dann abgeschlossen, wenn aus seiner Sicht die Fragebögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren. Die Angaben auf den Fragebögen waren von der Heimatgemeinde der Beigeladenen zu 3 bis 9 abgestempelt, aus den Fragebögen selbst ergaben sich keinerlei Anhalts-punkte, dass die Angaben zu hinterfragen oder zu belegen seien. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflicht des Klägers als Arbeitgeber ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Angaben der Beigeladenen zu 3 bis 9 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unplausibel wären, und unterstellt, dass die Angabe, als Hausmann tätig zu sein, nicht korrekt sei, da ledige „junge“ Männer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Haushalt führten, kann dies nicht nachvollzogen werden. Wenn die Beklagte annimmt, dass die Beigeladenen zu 3 bis 9 zu einem großen Teil ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen als Saisonarbeiter bestritten und nicht von Ver-wandten für ihre Tätigkeit als Hausmann unterstützt würden, so hätte es ihr oblegen, dies im Verwaltungsverfahren zu ermitteln, da sie insoweit die Feststellungslast trägt. Der Rückschluss auf die fehlende Berufsmäßigkeit der Tätigkeit allein aus der Tatsache, dass die Saisonarbeiter Hausmänner und teilweise ledig sind sowie ihren Lebensunterhalt aus Rentenzahlungen oder Unterhaltszahlungen von Verwandten beziehen, ist nicht nachvollziehbar.
Zwar ist auch der Senat der Auffassung, dass die bloße Angabe des Status „Hausfrau oder -mann“ in dem zweisprachigen „Fragebogen“ nicht dazu führt, dass diese Personen-gruppe versicherungs- und beitragsfrei in der jeweiligen zeitgeringfügigen Tätigkeit ist. Für den Senat sind vorliegend die Angaben der Beigeladenen zu 3 bis 9 jedoch ausreichend, um die Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit auszuschließen. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die Angaben zu bezweifeln, sowohl die Höhe des Einkommens als auch die Kurzfristigkeit des Einsatzes und die anderweitige Absicherung des Lebensunterhaltes sprechen dafür, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wurde. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Angaben der Saisonkräfte nur plausibel wären, wenn ein „Hinterfragen“ stattgefunden hätte und mitgeteilt worden wäre, in welchem Haushalt die „Hausfrau-/Hausmann-Tätigkeit" stattfinde, von welcher anderen Person der Betreffende unterhalten und wovon der Lebensunterhalt bestritten werde, wurden diese Angaben im Verwaltungsverfahren nachgeholt. Wenn die Angaben nun für die Beklagte nicht ausreichend erscheinen, hätte sie weitere Ermittlungen durchführen müssen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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