Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

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Hartz IV: Aufhebung bzw. Rücknahme und Erstattung

Viele Widerspruchs- und Klageverfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben Erstattungsforderungen von Jobcentern gegen Leistungsempfänger zum Gegenstand. Einer Erstattungsforderung (§ 50 SGB X) geht regelmäßig die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung (§ 45 SGB X) voraus oder die Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 48 SGB X).

Rücknahme, § 45 SGB X

Die Rücknahme der SGB-II-Bewilligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei der Antragstellung Einkommen oder Vermögen verschwiegen wurde, also “der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat” (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, etwa weil einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Die Rücknahme ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit bzw. der Vorsätzlichkeit in der Regel bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des ursprünglichen - rechtswidrigen - Bewilligungsbescheids zulässig (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Das Jobcenter muss in jedem Falle innerhalb eines Jahres zurücknehmen seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme erst nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis, ist die Rücknahme und damit auch ein etwaiges Erstattungsverlangen rechtswidrig.

Aufhebung, § 48 SGB X

Die Aufhebung der SGB-II-Bewilligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - anders als bei § 45 SGB X - bei Antragstellung richtige Angaben gemacht wurden, danach aber eine wesentliche Änderung eintritt, insbesondere Einkommen erzielt wird oder eine Person in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen wird. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen “soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit ... der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder ... nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X). Wie bei einer Rücknahme auf der Grundlage von § 45 SGB X muss auch eine Bewilligungsaufhebung auf der Grundlage von § 48 SGB X innerhalb einer Jahres ab Kenntnis der Umstände erfolgen, die die Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X). Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Aufhebung rechtlich nicht mehr zulässig und damit auch eine entsprechende Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers.

Erstattung, § 50 SGB X

Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 S. 1 SGB X), man spricht im Falle des § 45 SGB X von einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid bzw. im Falle des § 48 SGB X von einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Zu beachten ist, dass in manchen Fällen nicht die vollständigen Kosten zu erstatten sind, sondern nur 44 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft zu erstatten sind.

Aufrechnung, § 43 SGB II

Das Jobcenter rechnet Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X in der Regel gegen Ansprüche auf SGB II-Leistungen auf. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Aufhebung), 50 SGB X, 10 % des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen, also auch bei § 45 SGB X (Rücknahme) 30 %. Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären

In der Praxis werden Rücknahme-/Aufhebungsbescheid, Erstattungbescheid und Aufrechnungbescheid häufig in einem Bescheid zusammen gefasst.

Rechtsschutz: Widerspruch und Klage

Sollten Sie von Ihrem Jobcenter einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid oder einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten, besteht die Möglichkeit, dagegen Widerspruch zu erheben und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht. Die Frist für Widerspruch und Klage beträgt jeweils einen Monat.

Wichtig zu wissen ist, dass - anders als ansonsten im Bereich des Sozialrechts weitgehend üblich - Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid oder Rücknahmebescheid keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. der Bescheid ist trotz Widerspruchs oder Klage vollziehbar, die Leistungen sind zu erstatten; in solchen Fällen kann aber sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen, konkret ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG), um die Vollziehung zu verhindern. Der Widerspruch gegen die Aufrechung, die einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, besitzt hingegen wie auch die Klage aufschiebende Wirkung.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

Natürlich sind mir auch Beratungshilfemandate und Prozesskostenhilfemandate jederzeit willkommen.

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