Bitte beachten Sie: Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit keine neuen Mandate im Bereich des SGB II und des SGB XII übernehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Erstausstattung für die Wohnung
Neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), den Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), etwa für werdende Mütter oder krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung, den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich auch Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung.
Ҥ 24 SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen):
...
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
...”.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können.”
Wichtig ist, dass der Begriff der Erstausstattung nicht zeitlich zu verstehen ist, sondern bedarfsbezogen. Ein Anspruch auf Erstausstattung gemäß § 24 III 1 Nr. 1 SGB II kann daher - entgegen der Ansicht vieler Grundsicherungsträger - auch bestehen, wenn der Bedürftige bereits einmal eine Wohnungsausstattung besessen hatte.
Ein Erstbedarf ist nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu verstehen, er ist lediglich vom Erhaltungsbedarf und Ergänzungsbedarf abzugrenzen. Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Erstausstattung etwa auch nach einem Totalverlust bereits vorhandener Gegenstände in Betracht, beispielsweise durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ (BT-Drs. 15/1514, 60). Neben Brand und Haft können als Beispiele genannt werden: Erstmalige Anmietung einer Wohnung wegen Trennung oder Scheidung oder nach Wohnungslosigkeit/Obdachlosigkeit, Neugründung eines Hausstands nach Auszug eines Kindes von den Eltern oder Zuzug aus dem Ausland. Außergewöhnliche Umstände können (nur) dann nicht anzunehmen sein, wenn der Bedarf infolge der allgemein üblichen Abnutzung oder des allgemein üblichen Verschleisses nach und nach entstanden ist, dann liegt ein nicht von § 24 SGB II umfasster Erhaltungsaufwand oder Erhaltungsbedarf vor.
Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung ist auch umfassend zu verstehen, es zählen alle Einrichtungsgegenstände dazu, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben ermöglichen, z.B. Bett, Tisch, Stühle, Schrank, Kühlschrank, Spüle, Waschmaschine, Bodenbelag oder ein Herd. Für die Erstausstattungen werden in der Regel Pauschalbeträge erbracht, die sich an den Preisen für Second-Hand-Ware orientieren oder an Neuwaren der untersten Preiskategorie.
Eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommt im Übrigen nicht nur im Bereich des SGB II in Betracht. Für Sozialhilfeempfänger nach dem SGB XII ergibt sich der Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung aus § 31 I Nr. 1 SGB XII.
Sollte Ihr Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung abgelehnt werden, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch erheben. Sollte Ihrem Begehren auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht entsprochen werden, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Für Ihre Fragen zum SGB II stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Selbstverständlich sind mir auch Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandate jederzeit willkommen.