Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Insolvenzgeld

Wird ein Arbeitgeber insolvent oder stellt er seinen Betrieb ein, besteht für die angestellten Arbeitnehmer oftmals die Möglichkeit, von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld zu erhalten. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Insolvenzgeldes finden sich in §§ 165 - 172 SGB III. Sie sollen Arbeitnehmer vor den Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer ist:

  • Beschäftigung im Inland, also eine Beschäftigung, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder dessen Ablehnung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird und auch offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis),
  • Bestehen von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses und
  • Antragstellung durch den betroffenen Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer sind abhängig Beschäftigte. Dementsprechend sind geringfügig Beschäftigte genauso Arbeitnehmer i.S.v. § 165 SGB III wie es Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHunter bestimmten Voraussetzungen sein können. Arbeitgeber ist der im Arbeitsvertrag genannte Vertragspartner des Arbeitnehmers; im erlaubten Leiharbeitsverhältnis ist der Verleiher Arbeitgeber, im unerlaubten Leiharbeitsverhältnis der Entleiher.

Ansprüche auf Arbeitsentgelt können  nicht nur Lohnforderungen im engeren Sinne sein, sondern z.B. auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung eng verknüpft sind, z.B. vom Arbeitnehmer getätigte Auslagen für die Reparatur des Firmenfahrzeugs, Ansprüche auf Zahlung von Altersteilzeitentgelt während der Arbeits- und Freistellungsphase, Arbeitgeberzuschüsse für freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer oder das Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld ist vererblich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

Zeitraum

Der Insolvenzgeldzeitraum wird vom Tag des Insolvenzereignisses zurückgerechnet, der Tag des Insolvenzereignisses selbst wird nicht mitgerechnet. Anspruch auf Insolvenzgeld haben auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzereignisses bereits beendet waren. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt in diesem Falle am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Anspruchshöhe

Insolvenzgeld wird im Wesentlichen in der Höhe des Nettoverdienstes für höchstens drei Monate geleistet; unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit einen Vorschuss erhalten. Die eigentlichen Lohnansprüche gehen mit der Stellung des Insolvenzgeldantrags auf die Agentur für Arbeit über.

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss, dessen Höhe im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur steht, auf das Insolvenzgeld leisten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Rechtsschutz

Sollte der Antrag auf Insolvenzgeld ganz oder teilweise abgelehnt - oder nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben - werden, kann Rechtsschutz durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht realisiert werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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