Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Schwerbehindertenrecht: Parkvorteile

Als Nachteilsausgleich können Behinderte verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

Welche Parkvorteile konkret beansprucht werden können, richtet sich nach dem jeweiligen Parkausweis. Es ist zu unterscheiden zwischen dem internationalen blauen Parkausweis, dem orangefarbenen Parkausweis und dem blauen BY-Parkausweis, der ausschließlich in Bayern gilt.

Alle Parkausweise bringen jedenfalls die folgenden Rechte mit sich:

Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Verkehrszeichen “Parkplatz” oder “Parken auf Gehwegen” gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung, Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden, Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ausserhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Anspruch auf einen internationalen blauen Parkausweis haben insbesondere Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder Bl und auch Personen, die nur vorübergehend aussergewöhnlich gehbehindert sind. Behinderte mit blauem Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem “Rollstuhlfahrersymbol” gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen.

Einen orangefarbenen Parkausweis können insbesondere schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben sowie schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirke, einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.

Einen blauen BY-Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die o.g. Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Behinderte mit blauem BY-Parkausweis dürfen in Bayern zusätzlich die mit dem “Rollstuhlfahrersymbol” gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen.

Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Schwerbehindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt und/oder ein bestimmtes Merkzeichen nicht zuerkannt und/oder daran anschließend auch ein bestimmter Parkausweis nicht erteilt wird. Wird im Bereich des Behindertenrechts - wie im gesamten Bereich des Sozialrechts - ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann.

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