Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gesetzliche Rentenversicherung: Renten im Überblick

Die im SGB VI geregelte gesetzliche Rentenversicherung, in der insbesondere alle Beschäftigten, also Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, Auszubildende und bestimmte Gruppen von Selbständigen versichert sind, leistet u.a. Renten, in erster Linie:

  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  • Rente wegen Alters und
  • Rente wegen Todes.

Im Jahr 2017 zahlte die Deutsche Rentenversicherung rund 25.661.680 Renten aus, darunter rund 18.180.251 Renten wegen Alters, 1.824.913 Renten wegen Erwerbsminderung und 5.336.664 Witwen-/Witwerrenten.

Daneben erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben.

Erwerbsminderungsrente

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI setzt voraus, dass beim Versicherten der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist und dass in diesem Zeitpunkt auch die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mehr zur Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erfahren Sie hier.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie hier beantwortet.

Berufsunfähigkeitsrente

Zusätzlich haben Versicherte gemäß § 240 I SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Mehr zur Rente wegen Berufsunfähigkeit erfahren Sie hier.

Altersrente

Es existiert eine Vielzahl verschiedener Renten wegen Alters. Die wichtigsten werden nachfolgend kurz dargestellt.

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht gemäß § 35 SGB VI, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit, regelmäßig fünf Jahre, erfüllt und - seit 2007 - das 67. Lebensjahr vollendet hat. Bis 2007 war die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Es gilt allerdings eine gesetzliche Übergangsregelung (§ 235 SGB VI). Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, haben weiterhin bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters. Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die volle Regelaltersrente erst ab Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen. Für die zwischen dem 01.01.1947 und 31.12.1963 geborenen Versicherten wird die Regelaltersgrenze stufenweise pro Jahr um einen Monat angehoben.

Für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, kann jedoch ein Anspruch auf Altersrente schon früher gegeben sein, wenn sie wenigstens eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben - Rente für langjährig Versicherte. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Durch das Rentenpaket ist ab dem 01.07.2014 eine abschlagsfreie Rente schon ab 63 Jahren möglich, wenn 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, ist die abschlagsfreie Rente tatsächlich schon mit 63 Jahren möglich. Für Versicherte, die ab dem Jahr 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente pro Jahr um zwei Monate. Wer also etwa im Jahr 1953 geboren ist, kann abschlagsfrei nicht schon mit 63 Jahren in Rente gehen, sondern erst mit 63 Jahren und zwei Monaten, wer im Jahr 1954 geboren ist, kann erst mit 63 Jahren und vier Monaten abschlagsfrei in Rente gehen, wer im Jahr 1964 geboren ist, kann erst mit 65 Jahren abschlagsfrei Rente beziehen.

Ein Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte besteht nach § 37 SGB VI, wenn Personen das 65. Lebensjahr vollendet haben, als schwerbehindert anerkannt sind (§ 2 II SGB IX) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Auch hier gelten gesetzliche Übergangsregelungen, nach denen Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, jedenfalls das 63. Lebensjahr vollendet haben, schwerbehindert sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Rente wegen Todes

Neben den Renten wegen Alters, Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung existieren verschiedene Renten wegen Todes. Die bedeutsamste ist die Witwenrente oder Witwerrente. Es ist zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente zu unterscheiden. Gemäß § 46 I SGB VI besteht ein Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente, wenn der betroffene Witwer bzw. die betroffene Witwe nicht wieder geheiratet hat und wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind.
Zu den Renten wegen Todes zählen sodann die Waisenrente und die Erziehungsrente.

Rentenbeginn

Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Rente aus eigener Versicherung, z.B. eine Altersrente, wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden jedoch nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

Rentenwechsel

Ein Wechsel der Rentenart ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter den erheblichen gesetzlichen Einschränkungen von § 34 IV SGB VI. Mehr dazu finden Sie hier.

Rechtsschutz

Gegen Bescheide der Rentenversicherungsträger, mit denen Sie nicht einverstanden sind, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Achten Sie hierbei auf die Widerspruchs- und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.


Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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