Rentenversicherungspflicht von Lehrern und Erziehern
In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig sind gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Lehrer i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt. Dem Begriff des Lehrers im Rentenversicherungsrecht liegt also ein weites Verständnis zugrunde. Es kann jede “Anleitung zu einem gemeinsamen Tun” genügen. Das geminsame Tun folgt aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Bestimmte Voraussetzungen bezüglich Lehrinhalten, Lernzielen, Niveau, Qualität, Methode oder Form des Unterrichts sind nicht notwendig. Auch die Qualifikation des Lehrers oder die Vorbildung der Schüler ist ohne Bedeutung. Ebenso ob Teilnahmepflicht besteht, Leistungskontrollen erfolgen oder Zeugnisse erstellt werden. Dementsprechend können also nicht nur Lehrer im eigentlichen Wortsinn, Ausbilder, Referenten oder Dozenten, sondern beispielsweise auch Skilehrer, Tennislehrer, Golflehrer, Fahrlehrer, Musiklehrer, Sprachlehrer oder Tanzlehrer der Rentenversicherungspflicht unterfallen.
Allerdings ist der Begriff des Lehrers auch nicht schrankenlos zu verstehen. Nicht jede Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen begründet die Sozialversicherungspflicht als Lehrer nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Insbesondere sind Berater keine Lehrer und damit nicht rentenversicherungspflichtig. Zwar basiert auch Beratungstätigkeit auf Wissens- und Kompetenzvermnittlung. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Beraters auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Der Berater geht üblicherweise auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein, wobei ein begleitender Wissenstransfer von untergeordneter Bedeutung ist.
Auch der Erzieher i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt einem weiten Begriffsverständnis. Unter Erziehung ist Handeln zu verstehen, das dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen. Tagesmütter sind somit z.B. als Erzieher anzusehen.
Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben dem Vorliegen der selbständigen Lehrer- oder Erziehereigenschaft die regelmäßige Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrer bzw. Erzieher beschäftigt, kann für den Lehrer/Erzieher die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht eintreten. Ausreichend ist auch, wenn mehrere geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt werden, die insgesamt aber die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ist zu prüfen, ob ein Gesellschafter, beispielsweise wenn sich mehrere Lehrer oder Erzieher in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, gelten als Arbeitnehmer für den Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Wird die Rentenversicherungspflicht als Lehrer oder Erzieher bejaht, richtet sich der zu leistenden Beitrag zur Rentenversicherung nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Bezugsgröße West beträgt monatlich im Jahr 2010 € 2.555, im Jahr 2011 € 2.555 , im Jahr 2012 € 2.625, im Jahr 2013 € 2.695, im Jahr 2014 € 2.765, im Jahr 2015 € 2.835, im Jahr 2016 € 2.905, im Jahr 2017 € 2.975, im Jahr 2018 € 3.045, im Jahr 2019 € 3.115 und in 2020 € 3.185. Unter Einkommen ist der einkommensteuerrechtliche Gewinn zu verstehen. Ein unter der Bezugsgröße liegendes Einkommen ist nachzuweisen.
Gegen Bescheide der Rentenversicherung, die die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und die Rentenversicherungsbeitragshöhe feststellen, kann Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
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