Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Das sozialgerichtliche Verfahren

Bleibt ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid, einen Verwaltungsakt, auf dem Gebiet des Sozialrechts - z.B. im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung, Rentenversicherung, Sozialhilfe, dem Schwerbehindertenrecht, der Pflegeversicherung, Opferentschädigung, Krankenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Arbeitsförderung - erfolglos, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Entscheidung bindend. Das Sozialgerichtsverfahren, das seine Grundlagen im Wesentlichen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ergänzend in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) findet, wird nachfolgend in seinen Grundzügen skizziert.

Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Verpflichtungsklage) , wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts “beschwert” zu sein. Der Kläger ist “beschwert”, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, also das geltende Recht von der Behörde falsch angewendet worden ist. Auch kann im Wege der Klage eine Feststellung begehrt werden (Feststellungsklage), etwa die Feststellung, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist oder die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist. Schließlich kann mit einer Klage unmittelbar auf eine bestimmte Leistung geklagt werden (Leistungsklage), wenn hierauf ein Rechtsanspruch besteht; eine Leistung kann auch in einem behördlichen Unterlassen besten (Unterlassungsklage).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeiten den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können unter bestimmten Voraussetzungen  als elektronisches Dokument beim Sozialgericht eingereicht werden.  Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, beispielsweise durch Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt oder durch Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Durch einfache Email können hingegen keine verfahrenswirksamen Schriftsätze eingereicht werden.



Beispiele für die Formulierung von Klageanträgen im Sozialrecht:

“Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 20.11.2007 ein Arbeitsunfall ist.”

“Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 wird insofern aufgehoben, als dem Kläger für eine längere Zeit und nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit Verletztenrente zu gewähren ist.”

“Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab September 2007 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert zu bewilligen.”

“Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.10.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2016 verurteilt, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu gewähren.”

“Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2017 wird aufgehoben.”

“Die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2015 und vom 20.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2016 und des weiteren Änderungsbescheides vom 12.10.2016 werden dahingehend abgeändert, dass geringere Beiträge zur Krankenversicherung gefordert werden.”

“Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger kalendertägliches Krankengeld über den 30.07.2016 hinaus bis zum 30.09.2016 zu gewähren.”

“Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2016 verurteilt, 5.254,30 € an die Klägerin zu zahlen.”

“Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2017 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise Berufsunfähigkeit, zu gewähren.”

“Der Bescheid des Beklagten vom 12.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen und den GdS nach § 30 BVG mit 70 festzustellen.”

“Der Bescheid des Beklagten vom 31.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2016 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, als Schädigungsfolge nach dem OEG eine mediale Oberschenkelhalsfraktur links sowie psychische Störungen anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach dem OEG in rentenberechtigender Höhe zu gewähren.”

“Der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" seit Antragstellung festzustellen.”

“Der Bescheid des Beklagten vom 19.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2016 wird abgeändert und der Beklagten verpflichtet, den GdB seit 01.11.2011 in Höhe von 60 festzustellen.”

 

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht in Kassel entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

Die Beteiligten - Kläger, Beklagter, Beigeladener - können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten lassen. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, ausser im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Im Sozialgerichtsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen in dem von den Beteiligten bestimmten Umfang. Das Gericht kann insbesondere um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, Auskünfte jeder Art einholen, Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, andere beiladen, einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Die Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen, Rechtsanwälten wird in aller Regel auch die Mitnahme der Akten in die Kanzlei zum ausführlichen und ungestörten Auswerten des Akteninhalts gestattet. Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Ein Beteiligter kann also nicht “überrumpelt” werden, da stets rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Das Sozialgericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Auf Antrag des Klägers muss aber ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden - Gutachten gem. § 109 SGG.

In der Regel findet eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht statt. Diese beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. Oftmals wird auch versucht, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Wird ein Vergleich nicht geschlossen und erfolgen weder Klagerücknahme noch Anerkenntnis durch den Beklagten, ergeht ein Urteil.

Das Gericht kann ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Gegen die Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Berufungsverfahren prüft das Ersturteil nicht (ausdrücklich) auf Rechtsfehler. Vielmehr stellt das Berufungsverfahren eines “zweite Tatsacheninstanz” dar. D.h. das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Es ist also nicht erforderlich, dem Berufungsgericht etwaige Fehler des Urteils I. Instanz explizit aufzuzeigen, da das gesamte Verfahren “von Neuem” beginnt.

Gegen das Berufungsurteil des Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht zu, wenn sie in dem Urteil des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden - Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind, also insbesondere gegen Beschlüsse und gegen “Entscheidungen des Vorsitzenden” ist die Beschwerde möglich. Die Beschwerde kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt wird oder wenn ein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, da in diesen Fällen per Beschluss entschieden wird. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Richtern, Schöffen oder Sachverständigen können hingegen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen können dem Kläger oder Beklagten aber Gerichtskosten in Form von sogenannten Mutwillenskosten auferlegt werden, wenn das Verfahren durch den Kläger bzw. Beklagten schuldhaft verschleppt wird oder wenn sich die Rechtsverfolgung für den Kläger oder die Rechtsverteidigung für den Beklagten als missbräuchlich, d.h. als völlig aussichtslos, darstellt und zuvor ein entsprechender, förmlicher Hinweis durch das Gericht erteilt worden ist (§ 192 Abs. 1 S. 1 SGG).

Eine Sonderstellung nimmt die Untätigkeitsklage ein, die in der Praxis häufig erhoben werden muss. Mit der Untätigkeitsklage wird ausschließlich das Ziel verfolgt, die Behörde dazu zu zwingen, über einen Antrag oder Widerspruch zu entscheiden, wenn sie dies lange Zeit unterlässt. M.a.W. die die Untätigkeitsklage des Mittel der Wahl, wenn die Sozialbehörde untätig bleibt. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage ab Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

Bleibt hingegen nicht die Behörde, sondern das Sozialgericht untätig, ist eine Untätigkeitsklage nicht zielführend. Hier geht es um den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 198 ff. GVG). Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, die Verzögerungsrüge erhoben hat.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich der einstweilige Rechtsschutz im Sozialrecht. Viele Angelegenheit sind so dringend, dass dem Betroffenen das Abwarten der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn es um existenzsichernde Leistungen geht. In solchen Fällen hilft das Eilverfahren. Das Sozialgericht kann auf Antrag insbesondere eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Ist ein Betroffener aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzubringen, insbesondere die Rechtsanwaltskosten, kann im Sozialgerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.



Die Sozialgerichtsbarkeit in Bayern:

  • Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, Telefon 0941/780901, Fax 0941/78095209;
  • Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, Telefon 0871/4089501, Fax 0871/40895172;
  • Sozialgericht Nürnberg, Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg, Telefon 0911/205830, Fax 0911/2419303;
    Sozialgericht Augsburg, Holbeinstraße 12, 86150 Augsburg, Telefon 0821/34440, Fax 0821/3444200;
  • Sozialgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth, Telefon 0921/5930, Fax 0921/593333;
  • Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 93070 Würzburg, Telefon 0931/30870, Fax 0931/3087300;
  • Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, Telefon 089/130620, Fax 089/13062223 und 089/13062259;
  • Bayerisches Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, Telefon 089/23671, Fax 089/2367290;
  • Bayerisches Landessozialgericht/Zweigstelle Schweinfurt, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, Telefon 09721/730870, Fax 09721/7308760.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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