Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Nachträgliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X

Gegen einen Verwaltungsakt, eine behördliche Entscheidung, kann der Betroffene Rechtsbehelfe einlegen, beispielsweise Widerspruch und Klage. Unterlässt er dies oder bleiben die Rechtsbehelfe erfolglos, so ist der Verwaltungsakt bestandskräftig, er kann nicht mehr angefochten werden und bindet die Beteiligten. Wird beispielsweise im öffentlichen Baurecht gegen die Versagung einer Baugenehmigung nicht rechtzeitig widersprochen oder Klage erhoben, wird die Ablehnung bindend. Im Sozialrecht gilt insoweit jedoch mit § 44 SGB X eine bürgerfreundliche Besonderheit, die es ermöglicht, die Bestandskraft eines Verwaltungsakts nachträglich wieder zu beseitigen:

“Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.” (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X)

§ 44 SGB X soll den Vorrang materieller Gerechtigkeit vor formeller Bestandskraft und Endgültigkeit gewährleisten. Das Verfahren nach § 44 SGB X kann die Sozialbehörde, die die zu überprüfende Entscheidung erlassen hat, von Amts wegen, also ohne entsprechenden Antrag des Betroffenen, einleiten. Regelfall ist jedoch die Stellung eines Antrags. Der Antrag auf nachträgliche Überprüfung (auch: Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheids oder Antrag gemäß § 44 SGB X) kann nicht nur von dem Betroffenen selbst, sondern auch von dessen Rechtsnachfolger, etwa dem Erben nach dem Tod des ursprünglich Betroffenen, gestellt werden.

Voraussetzung eines erfolgreichen nachträglichen Überprüfungsverfahrens ist, dass

  • die erlassende Behörde von einem falschen Sachverhalt beim Erlass des Bescheids ausgegangen ist oder dabei das Recht falsch angewendet hat; es muss sich also um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handeln,
  • deswegen wurden Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen), z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Grundsicherung oder Rente wegen Erwerbsminderung, rechtswidrig nicht erbracht oder Beiträge zur Sozialversicherung rechtswidrig erhoben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der zur Überprüfung gestellte Bescheid rückwirkend zugunsten des Betroffenen zu korrigieren, gegebenenfalls bis zum Zeitpunkt seiner Ergehens. Der Betroffene ist also grundsätzlich so zu stellen, als ob bereits bei der ersten Entscheidung rechtmäßig und nicht rechtswidrig entschieden worden wäre. Über die Rücknahme des unanfechtbaren Bescheids nach nachträglicher Überprüfung entscheidet die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X).

Ist ein Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen in der Regel längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X). Ausnahmsweise ist die 4-Jahres-Frist des § 44 SGB X auch verkürzt, z.B. gilt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz IV”) nach dem SGB II eine 1-Jahres-Frist (§ 40 Abs. 1 SGB II), ebenso im Bereich der Sozialhilfe (§ 116a SGB XII).

Ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung bietet sich in der Praxis insbesondere dann an, wenn

  • eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten wurde, z.B. nicht rechtzeitig Widerspruch gegen eine Entscheidung eingelegt wurde oder
  • nachträglich neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die eine andere Entscheidung begründen können.

 

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