Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gesetzliche Unfallversicherung: Übersicht

Die im SGB VII geregelte gesetzliche Unfallversicherung, in der u.a. alle Beschäftigten, also vor allem Arbeiter und Arbeitnehmer, Lernende, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Personen, die landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuordnen sind, ehrenamtliche Tätige, Hausgewerbetreibende und ihre mitarbeitenden Ehepartner und Lebenspartner, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, sowie im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätige Personen, versichert sind, leistet in erster Linie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der Mutter während der Schwangerschaft ist versichert. Leistet die Unfallversicherung im Versicherungsfall nicht, kann der Rechtsschutz über Widerspruch und sozialgerichtliche Klage realisiert werden.

Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, also z.B. Unfälle bei der Ausübung der Beschäftigung oder des Ehrenamts.

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit haben Versicherte in erster Linie Anspruch auf

  • Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, individuelle betriebliche Qualifizierung, berufliche Ausbildung, Anpassung und Weiterbildung und Ausbildungs- und Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber),
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf ergänzende Leistungen (z.B. Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Leistungen zur Kinderbetreuung und Reisekosten im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z.B. Pflegegeld oder Stellung einer Pflegekraft) sowie auf
  • Geldleistungen (z.B. Verletztengeld, Übergangsgeld und Verletztenrente).

Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern, den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen, ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG), die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Unfallkassen der Länder, die Unfallkasse Post und Telekom, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse des Bundes sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Zu den - praktisch besonders bedeutsamen - Geldleistungen zählen vor allem Verletztengeld, Übergangsgeld und Verletztenrente.

Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld beträgt regelmäßig 80% des zuletzt bezogenen Regelentgelts.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, z.B.  Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, Gründungszuschuss entsprechend dem SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (Verletztenrente). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Führen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten (Witwenrente/Witwerrente) und Beihilfe.

Rechtsschutz

Gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil ein Unfall nicht als Arbeitsunfall oder eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird oder weil im Rahmen einer beantragten Verletztenrente die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu niedrig eingestuft wurde, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Zu beachten ist hierbei insbesondere die Widerspruchs- und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids beträgt.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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