Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)

Die Betroffenen kennen die Situation nur zu gut: Im sozialrechtlichen Bereich arbeiten Behörden oftmals nur sehr langsam. Egal ob im Bereich der Rentenversicherung, der Unfallversicherung, des Arbeitslosenrechts, der Sozialhilfe, der Krankenversicherung oder im Schwerbehindertenrecht - Anträge und Widersprüche werden oft wochen- oder gar monatelang nicht bearbeitet. Für die Antragsteller oder Widerspruchsführer ist dies aber oft nicht mehr zumutbar, da es für viele um bedeutsame, ja existenzsichernde Ansprüche geht.

Nachfragen an den zuständigen Sozialversicherungsträger helfen dann kaum weiter, die Antwort, dass “zeitnah” oder “in Kürze” entschieden würde, ist zwar häufig, aber weder hilfreich noch effektiv. Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen zumeist nur durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die untätige Sozialbehörde erreicht werden.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, etwa die Bewilligung einer Rente, eine Reha-Maßnahme, von Arbeitslosengeld oder die Feststellung einer (Schwer-) Behinderung, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG). Abweichend hiervon kann in Statusverfahren nach § 7a SGB IV bereits nach Ablauf von drei Monaten Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden.

Untätigkeitsklage kann auch erhoben werden, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden wird, z.B. über einen Widerspruch gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung oder gegen die Aufhebung und Rückforderung einer ursprünglich bewilligten Leistung, jedoch mit der Maßgabe dass als angemessene Frist eine solche von lediglich drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).

Die Untätigkeitsklage hat zum Ziel, den zuständigen Sozialleistungsträger zu einer Entscheidung über den Antrag bzw. Widerspruch zu zwingen und so das Verfahren zu beschleunigen. Liegt die Entscheidung dann vor, kann das Sozialverfahren wieder seinen normalen Gang nehmen. Zuständig für Untätigkeitsklagen ist das Sozialgericht.

Stehen existenzsichernde Leistungen in Streit, kommt neben der Erhebung einer Untätigkeitsklage in vielen Fälle auch die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b SGG) in Betracht.

 

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