Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

§ 5 Heilpraktikergesetz

 

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) regelt die Berufstätigkeit der Heilpraktiker in Deutschland.

Ausgangspunkt jeder heilkundlichen Tätigkeit ist § 1 Abs. 1 HeilprG: Wer die Heilkunde, ohne als Arzt gemäß § 2 BÄO bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Für die Ausübung der Heilkunde sieht der Gesetzgeber also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Die Einzelheiten zur Erlaubniserteilung regeln im Wesentlichen §§ 2, 7 HeilprG i.V.m. der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1).

Das Heilpraktikergesetz enthält aber nicht nur verwaltungsrechtliche Vorgaben zum “ob und wie” der Ausübung der Heilkunde. Es enthält auch die zentrale Strafnorm im Heilpraktikerrecht: Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 5 HeilprG).

Ausübung der Heilkunde ist jede berufsmäßig oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG). Der Begriff der Heilkunde muss jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass Heilkundeausübung immer dann vorliegt, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung bei einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise der Tätigkeit gerade gesundheitliche Schäden verursachen kann; der Eintritt einer konkreten Gefährdung der Gesundheit ist nicht erforderlich. Bagatellhafte Heilmaßnahmen unterfallen aus diesem Grunde nicht dem Begriff der Heilkunde und damit nicht dem Heilpraktikergesetz. Nicht unter den Begriff der Heilkunde fällt auch die Tätigkeit von Krankenpflegern, Logopäden etc., die auf ärztliche Anordnung hin tätig werden. Beispielsweise kann hingegen auch Hypnose als Heilkundeausübung angesehen werden, da sie bei psychischen Erkrankungen kontraindiziert und schädlich sein kann. Auch die Durchführung von “Schönheitsbehandlungen” kann eine Ausübung von Heilkunde sein. Ebenso ist die Psychotherapie als Ausübung der Heilkunde anzusehen.

Die Verwirklichung der Strafnorm des § 5 HeilprG kann nur vorsätzlich geschehen, d.h. der Betroffene muss “Wissen und Wollen”, dass er unerlaubt Heilkunde ausübt, also eine Tätigkeit ausübt, die eigentlich ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und potenziell gesundheitsgefährlich ist. Die fahrlässige Ausübung der Heilkunde ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG ist nicht strafbar.

Ein Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 5 HeilprG verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren ab Beendigung der Tat. Mehrere Behandlungen derselben Person können in rechtlicher Hinsicht eine Tat darstellen, wenn alle einzelnen Behandlungen in einer unveränderten Diagnose und Therapie ihre Grundlage haben.

Die Strafandrohung von § 5 HeilprG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist zwar im untersten Bereich angesiedelt, vergleichbar mit der Beleidigung oder dem Erschleichen von Leistungen.
Allerdings können einem - auch lediglich zu einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe - verurteilten Heilpraktiker nebenstrafrechtliche Konsequenzen drohen, die schwerer wiegen können als die eigentliche Strafe. Beispielsweise ist Voraussetzung für die Heilpraktikererlaubnis nach § 2 Abs. 1 lit. f HeilprGDV 1 die “sittliche Zuverlässigkeit”. Wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, kann die Heilpraktikererlaubnis widerrufen werden. Die sittliche Zuverlässigkeit ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. An der Zuverlässigkeit fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Das Vorliegen einer strafrechtlichen Verfehlung kann in diesem Falle bedeutend sein. Der Begriff der schweren strafrechtlichen Verfehlung ist dabei nicht eng zu verstehen. Schon grundsätzlich strafbares Verhalten ohne erfolgte Verurteilung kann zum Anlass genommen, die Zuverlässigkeit zu verneinen, beispielsweise nach einer Entscheidung des OVG Saarland vom 09.12.2011 (Az. 3 A 271/10) auch bereits Cannabiskonsum.
Schließlich muss bei Heilpraktikern, die neben ihrer heilkundlichen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit mit Zulassung nach § 124 SGB V ausüben, etwa als Ergotherapeut oder Logopäde, damit gerechnet werden, dass diese durch eine strafrechtliche Verurteilung gefährdet wird. Voraussetzung der Zulassung nach § 124 SGB V ist nämlich neben den in § 124 Absatz 2 Nr. 1-3 SGB V genannten Voraussetzungen die persönliche Eignung zur Leistungserbringung. Die persönliche Eignung kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (z.B.  verneint werden LSG Bayern, 09.11.2006, Az. L 4 KR 286/04).
Im Ergebnis kann daher eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 5 HeilprG zusammen mit den nebenstrafrechtlichen Folgen zur wesentlichen Beeinträchtigung, ja zur Vernichtung der beruflichen Existenz des Betroffenen führen, so dass es eine solche stets zu vermeiden gilt.

 

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