Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2011)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.



Strafrecht - Die nicht geringe Menge Methamphetaminracemat

Für die Straferwartung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist vor allem auch die Betäubungsmittelmenge ausschlaggebend. Für Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2- yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 (mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treiben, sie in nicht geringer Menge herstellen oder abgeben oder besitzen, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben), § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base (BGH, Urteil vom 17. November 2011 - Az. 3 StR 315/10).

(30.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswert einer Wahllichtbildvorlage

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - Az. 1 StR 524/11).

(23.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Dolmetscher im Strafprozess

Jeder Angeklagte hat, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 e EMRK). Ein Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf eine schriftliche Übersetzung des Urteils erster Instanz besteht aber dann nicht, wenn er einen Verteidiger hat und bei der unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgten Urteilsverkündung anwesend war (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2011, 1 Ws 601/11).

(19.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Bezugnahme auf ein elektronisches Dokument im Strafurteil

Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden (§ 267 Abs. 1 StPO). In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine jedoch wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. November 2011 - Az. 2 StR 332/11).

(14.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Die §§ 100a, 101 Abs. 4 - 6 sowie 160a StPO sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az. 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08).

(09.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Versuch des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

In der Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, kann nur dann ein Versuch des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss ohne weitere Zwischenschritte zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt (BGH, 27.09.2011, Az. 4 StR 454/11).

(07.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aussetzung (§ 221 StGB) und Strafrahmenmilderung

Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 221 Abs. 1 StGB - Aussetzung). Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 221 Abs. 3 StGB - Aussetzung mit Todesfolge). Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB, die in der Regel bei Unterlassungsdelikten möglich ist, ist hier im Falle einer Verurteilung ausnahmsweise nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.10.2011, Az. 1 StR 233/11).

(02.12.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verurteilung aufgrund der Angaben eines Mitbeschuldigten

Hängt die gerichtliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Mittäters ab, so muss der Tatrichter die für die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend prüfen, würdigen und dies im Urteil deutlich machen. Dabei sind im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3d MRK (“Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen...”) erhöhte Anforderungen an die Sorgfältigkeit und Vollständigkeit der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu stellen, wenn die belastenden Angaben nur mittelbar über eine Vernehmungsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, z.B. wenn der Mitbeschuldigte, nachdem er zuvor im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht hat und dann in der Hauptverhandlung aber schweigt. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile verspricht und vor diesem Hintergrund einen Nichtgeständigen möglicherweise zu Unrecht belastet (Bundesgerichtshof, 22.09.2011, Az. 2 StR 263/11).

(30.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aussagepsychologisches Gutachten und richterliche Überzeugungsbildung

Weist nach einem aussagepsychologischen Gutachten (hier: in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern) eine Aussage solche Qualitätsmängel auf, die zur gänzlichen Untauglichkeit ihrer Angaben führen, verbietet dieser Umstand eine Heranziehung belastender Indizien aus anderen Handlungen des Angeklagten. Es kann nicht darum gehen, den Beweiswert bewiesener belastender Umstände durch solche aus anderen Zusammenhängen zu verstärken (BGH, 22.06.2011, Az. 5 StR 190/11).

(27.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin auf Antrag des Verteidigers zu verlegen, ist  grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Sie ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen, die Verletzung des Rechts, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (OLG Celle, 18.11.2011, Az. 1 Ws 453/11).

(25.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung im Strafurteil nach einer Verständigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Dennoch ist die Beweiswürdigen nicht in das freie Belieben des Gerichts gestellt. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Dies gilt auch bei einer Verständigung nach § 257c StPO. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Urteilsfeststellungen nur darauf beruhen dass die Angeklagten der Anklageschrift “nach Maßgabe” der getroffenen Verständigung “nicht entgegengetreten” sind. Das Urteil ist dann im Revisionsverfahren aufzuheben (BGH, 22.09.2011, Az. 2 StR 383/11).

(21.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verlesung eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung

Im Strafprozess gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO). Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf regelmäßig nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Die Vernehmung eines Arztes kann abweichend vom Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO gemäß § 256 StPO ausnahmsweise und auch dann durch die Verlesung eines ärztlichen Attests ersetzt werden, wenn die ärztliche Sicht zu Schlüssen aus der attestierten Körperverletzung auf ein anderes Delikt nichts beitragen kann (Bundesgerichtshof, 21.09.2011, Az 1 StR 367/11).

(18.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betrug durch Beantragung eines Mahnbescheids

Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, das Mahngericht zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, also zum Erlass eines falschen Mahnbescheids, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs (OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2011, Az. 31 Ss 29/11).

(15.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Straubinger-JVA-Mord vor dem Landgericht Regensburg

Am Mittwoch,  9. November 2011, hat vor dem Landgericht Regensburg unter großem allgemeinen und medialen Interesse (aus den Medien z.B. “Mord hinter Gefängnismauern vor Schwurgericht” - Mittelbayerische Zeitung vom 07.09.2011, “Prozessauftakt um Mord in der JVA Straubing (Bilderstrecke)” - Mittelbayerische Zeitung online vom 09.11.2011, “Prozess: Mord in JVA Straubing” - TVA vom 09.11.2011, “Nach tödlicher Messerstecherei in der JVA Straubing - Mordprozess unter massiven Sicherheitsvorkehrungen” - Wochenblatt vom 09.11.2011, “Prozess um Tod hinter Gittern” - Mittelbayerische Zeitung vom 09.09.2011,  “Straubinger Gefängnis-Mord vor Gericht” - Bayerischer Rundfunk/Bayern 1 vom 09.11.2011, “Mord in JVA Straubing: Angeklagter will Schweigen brechen” - Passauer Neue Presse vom 09.09.2011,  “Regensburger Gericht wird Hochsicherheitstrakt” - Wochenblatt vom 09.11.2011, “Prozessauftakt: Vier Gefängnisinsassen wegen Mordes an Mithäftling vor Regensburger Landgericht” - TVA vom 09.11.2011, “Mordkomplott unter Gefangenen” - Straubinger Tagblatt vom 06.11.2011,  “Häftling in Straubing ermordet” - Augsburger Allgemeine vom 09.11.2011, “Prozessauftakt: Wer hat den Häftling in Straubing ermordet?” - Münchner Merkur vom 09.11.2011,  “Prozessauftakt um ermordeten Straubinger Häftling” - Bild.de vom 09.11.2011) der Prozess um einen Mord und einen versuchten Mord innerhalb der Justizvollzugsanstalt Straubing im November 2008 begonnen. Nachtrag: “Tod hinter Gittern” - Mittelbayerische Zeitung vom 16.11.2011,  “Prozess um Mord in JVA Straubing” - Süddeutsche Zeitung vom 18.11.2011.

(10.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Beurteilung der Schuldfähigkeit

Es kommt für die Schuldfähigkeitsbeurteilung darauf an, ob der Betroffene aufgrund einer bestimmten psychischen Verfassung in der Lage war, einer konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenzusetzen. Die Antwort darauf versteht sich nicht allgemein, sondern bezieht sich jeweils auf einen konkreten Rechtsverstoß. Dabei ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass ein bestimmtes psychisches Störungsbild sich bei Begehung verschiedenartiger Straftaten jeweils unterschiedlich auswirken kann (Bundesgerichtshof, 02.08.2011, Az. 3 StR 199/11).

(08.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das äussere Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Die gerichtliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten kann nicht darauf gestützt werden, dass er in der Hauptverhandlung einen “heruntergekommenen Eindruck” gemacht hat. Dies ist unsachlich und zur Beweisführung völlig ungeeignet. Ob der Angeklagte einen heruntergekommenen Eindruck macht, ist für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten wird nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen (OLG Oldenburg, 01. Strafsenat, Az. 1 Ss 166/11, 04.10.2011).

(02.11.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung im Jugendstrafrecht

Auch bei einer wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) verhängten Jugendstrafe bemisst sich die Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten und - anders als im Erwachsenenstrafrecht - nicht auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht (BGH, 27.09.2011, Az. 3 StR 259/11).

(26.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB). Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich, nicht eine gewählte Rechtsform. Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (BGH, 27. September 2011, Az. 1 StR 399/11).

(25.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Einstellung des Strafverfahrens wegen Abwesenheit des Beschuldigten

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss gemäß § 205 I 1 StPO vorläufig einstellen. Das Revisionsverfahren ist jedoch nicht wegen Abwesenheit des Angeklagten nach § 205 StPO vorläufig einzustellen, wenn dieser nach Einlegung der Revision freiwillig seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland genommen hat (OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 31 Ss 42/11).

(24.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fehlende Unterschrift unter dem Strafurteil

Ein Strafurteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (§ 275 II 1 StPO). Eine fehlende Unterschrift unter einem Strafurteil kann und muss aber innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 I 2 StPO, grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen nach der Verkündung des Urteils, nachgeholt werden, selbst wenn die fehlende Unterschrift noch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist mit der Revision gerügt worden ist (Oberlandesgericht Celle, 21.09.11, 32 Ss 110/11).

(19.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern

Die Bundesregierung wird im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zur Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung den Vorschlag des Bundesrates näher prüfen, nach dem die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens oder spätestens bei der Festlegung des Termins zur Hauptversammlung entscheiden soll. In ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates, die dem Bundestag als Unterrichtung (17/7276) vorliegt, weist sie jedoch darauf hin, dass der derzeitige Gesetzentwurf die geltende Rechtslage fortschreibe. „Die Regelung, dass die Strafkammer mit Eröffnung des Hauptverfahrens auch über die Besetzung in der Hauptverhandlung entscheidet, scheint sich in der Vergangenheit bewährt zu haben“, heißt es weiter (Heute im Bundestag, 14.10.2011).

(17.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur widerrufen werden, wenn die Begehung einer neuen Straftat aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines glaubhaften Geständnisses feststeht. Ein bloßer Tatverdacht reicht hingegen für einen Widerruf nicht aus. Aus dem Schweigen des hierzu von der Strafvollstreckungskammer angehörten Verurteilten darf nicht geschlossen werden, dass er dem neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die Tat begangen habe (OLG Oldenburg, 06.09.11, Az. 1 Ws 453/11).

(10.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Rezension

In der aktuellen Ausgabe der Advoice (Ausgabe 3/2011, S. 58) finden Sie eine von Rechtsanwalt Mathias Klose verfasste Rezension des Werks “Weihrauch / Bosbach, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 7. Auflage 2011, Praxis der Strafverteidigung, C.F. Müller”.

(10.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz Besitzes einer “drving licence”

Eine britische “driving licence” stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde so dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG in Betracht kommt (OLG Oldenburg, 19.09.2011, Az. 1 Ss 116/11).

(04.10.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts

Ein Angeklagter darf gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht auf Grund eines anderen als des in der Anklageschrift  angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, also darauf, dass auch eine Verurteilung nach einem anderen als dem in der Anklageschrift angeführten Straftatbestands besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. In dem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO, den das Gericht wegen einer von der Anklage wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung abweichenden möglichen Ahnung der Tat als Vollrausch (§ 323a StGB) erteilt, muss auch darauf hingewiesen werden, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.11, Az. 1 Ss 136/11).

(30.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Hohe Anforderungen an Strafurteile in Sozialleistungsbetrugsverfahren

Das Urteil in Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs (hier: Vorwurf der betrügerischen Erlangung von SGB-II-Leistungen) muss  nachvollziehbar feststellen,  ob und inwieweit auf die fraglichen Sozialleistungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nämlich nur vorliegen, soweit in den maßgeblichen Bezugszeiträumen das nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ermittelte, um Freibeträge gekürzte Einkommen über dem ebenfalls nach sozialrechtlichen Vorschriften berechneten Bedarf liegt. Die bloße, anhand der Urteilsfeststellungen nicht nachvollziehbare Behauptung, Sozialleistungen seien in bestimmter Höhe zu Unrecht bezogen worden, ist ungenügend und führt im Revisionsverfahren zur Urteilsaufhebung (Oberlandesgericht Nürnberg, 14.09.2011, Az. 2 St OLG Ss 192/11 = StraFo 2011, 521). Das Urteil gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Angeklagten wurde aus diesen Gründen in der Revison aufgehoben.

(28.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betrug, Unterschlagung oder Einstellung des Verfahrens

Kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte eine Sache schon betrügerisch an sich brachte oder sie sich erst aufgrund eines späteren Entschlusses aneignete, so kann er wahlweise wegen Betruges oder Unterschlagung nur verurteilt werden, wenn die Anklage das historische Geschehen beider Tatvarianten erfasst. Ist das nicht der Fall, so muss das Verfahren eingestellt werden, auch wenn das Gericht auf die mögliche wahlweise Verurteilung hingewiesen hatte (OLG Oldenburg, 15.09.2011, Az. 1 Ss 156/11).

(27.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen

Rechtsstaatswidrige Verzögerungen eines Strafverfahrens können im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten nach dem “Vollstreckungsmodell” kompensiert werden, d.h. ein Teil der Strafe wird bereits im Strafurteil für vollstreckt erklärt. Nach Übernahme eines zunächst im Ausland (hier: Österreich) geführten Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits eingetretene rechtsstaatswidrige und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufende  Verfahrensverzögerung jedoch nicht zu kompensieren (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 ).

(22.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verletzung des Dienstgeheimnisses durch einen Polizeibeamten

Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 353b Abs. 1 S. 1 StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). Eine Tatsache, wie das Bestehen eines noch zu vollziehenden Haftbefehls, ist ein Dienstgeheimnis, wenn sie nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis in seiner Eigenschaft als Amtsträger, z.B. Polizeibeamte, bekannt wird. Eine Tatsache bleibt so lange ein Dienstgeheimnis bis über sie eine Pressemitteilung herausgegeben oder über sie in allgemein zugänglichen Quellen berichtet wird (Amtsgericht Mannheim Urteil vom 16.5.2011, 26 Ds 809 Js 3356/10).

(19.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a Abs. 1 StGB). Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber (1.) der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder (2.) die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält (§ 266a Abs. 2 StGB). Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, die den Tatbestand des § 266a Abs. 2 erfüllen, wirkt die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung - anders als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB  - regelmäßig nicht tatbestandsausschließend (BGH, Beschluss vom 11. August 2011, Az. 1 StR 295/11).

(15.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bedeutung des Bundeszentralregisters im Strafvollzug

In das Bundeszentralregister werden u.a. strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen (§ 3 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG). Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen werden - abgesehen von Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt (§ 45 BZRG). Die Frist beträgt zwischen fünf und 20 Jahre.  Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 I BZRG), es besteht ein Verwertungsverbot. Das Verbot nach § 51 I BZRG, Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr vorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist, gilt auch für Strafvollzugsbehörden. Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass einer zutreffenden Vollzugsplanung ein möglichst umfassendes Persönlichkeitsbild des Gefangenen zu Grunde zu legen ist (OLG Celle, Beschluss vom 05.08.2011, Az. 1 Ws 282/11).

(06.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Nach § 230 Abs. 1 StPO findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten  eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen (§ 230 Abs. 2 StPO). M.a.W. ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet.  Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet (§ 231 Abs. 2 StPO). Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO auch kann vorliegen, wenn der Angeklagte aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode einen Suizidversuch unternimmt, der zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt (Beschluss des 1. Strafsenats des BGH vom 25.7.2011 - 1 StR 631/10).

(01.09.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der untreue Rechtspfleger

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Untreue, § 266 Abs. 1 StGB). Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine solche Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB sowohl gegenüber Gläubigern als auch gegenüber Schuldnern (BGH, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 4 StR 156/11).

(29.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Führen eines Einhandmessers im Pkw als Verstoß gegen das Waffengesetz

Gegen das Waffengesetz (WaffG) verstößt, wer entgegen § 42a Abs. 1 WaffG eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG), etwa ein Einhandmesser. Nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG ist jedoch das Führen eines Einhandmessers ausnahmsweise erlaubt , wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient aber keinem allgemein anerkannten Zweck im Sinne des Waffenrechts (OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, Az. 4 Ss 137/11).

(23.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils führt zur Aufhebung des Urteils in der Revision

Ist das Urteil mit den Gründen - wie in aller Regel - nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es durch das Gericht unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muss spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen (§ 275 I 1, 2 StPO). Wird diese Urteilsabsetzungsfrist nicht eingehalten, liegt ein formeller Rechtsfehler vor, der im Rahmen der Revision zur Aufhebung des Urteils (hier: Verurteilung wegen Betrugs) führt, § 338 Nr. 7 StPO (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 2 StR 88/11).

(16.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexueller Missbrauch durch Zungenkuss

Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein “Zungenkuss” ist in der Regel jedoch keine dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11).

(10.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unwirksame Anklageschrift wegen unzulässiger Schadensschätzung

Wird eine Anklage wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) auf eine Schätzung gestützt, obwohl eine exaktere Berechnung nach weiteren Ermittlungen, die zwar keinen unangemessenen Aufwand erfordern, jedoch über lediglich ergänzende Beweiserhebungen i.S.v. § 202 StPO hinausgehen, möglich ist, so rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (OLG Celle, 19.07.2011, Az. 1 Ws 271-274/11).

(08.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gewaltbegriff i.S.d. § 177 StGB

Ausreichend für die Bejahung von Gewalt i.S.v. § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) kann je nach den Umständen des Falles auch schon das Packen an der Hand, das Beiseitedrücken der abwehrenden Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer Legen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sowie das Auseinanderdrücken der Beine sein. Entscheidend ist eine Kraftentfaltung, die als körperlicher Zwang empfunden wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 1 StR 255/11).

(05.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

Bei Betäubungsmitteldelikten darf es nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass sich der Betroffene erst "nach reiflicher Überlegung bewusst" zur Tatbegehung entschlossen habe. Dies lässt besorgen, dass das Gericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafbemessung vorgeworfen hat, er habe vorsätzlich gehandelt (BGH, 15.06.2011, Az. 2 StR 645/10).

(02.08.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG

Wer in rechtswidriger Absicht (1.) ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, (2.) ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, (3.) das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 22 Abs. 1 StVG). Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist auch strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln (OLG Stuttgart, Beschluß vom 6.7.2011, 2 Ss 344/11).

(26.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - ”Schädliche Neigungen” und “Schwere der Schuld” im Jugendstrafrecht

Jugendstrafe wird im Jugendstrafverfahren nur dann verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Bei entsprechendem Tatbild ist vom Gericht, auch wenn es schädliche Neigungen schon bejaht, noch zu prüfen, ob auch Schwere der Schuld anzunehmen ist (BGH, 28.06.2011, Az. 1 StR 291/11).

(22.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unterbringung nach einem Sexualdelikt

Eine wegen eines “mittelschweren” Sexualdeliktes (hier: sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung) nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist trotz bestehender Rückfallgefahr wegen Unverhältnismäßigkeit im Rahmen der Strafvollstreckung für erledigt zu erklären, wenn die Unterbringung seit mehr als 17 Jahren vollzogen wird und die vom Verurteilten ausgehende Gefahr durch begleitende Maßnahmen verringert werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2011, 1 Ws 282/11).

(18.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Deal im Strafprozess und Hinweispflichten des Gerichts

Nach § 257c StPO kann  sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Die mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) eingeführte Vorschrift des § 257c StPO und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO, nach denen der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist, zu relativeren oder gar zu verdrängen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10).

(14.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Schaden beim Eingehungsbetrug

Ein Betrugsschaden (263 StGB) tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung Bei der  Konstellation eines Betruges durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (Eingehungsschaden). Zu vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10).

(11.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ausservollzugsetzung eines U-Haftbefehls

Kommen mildere Mittel in Betracht, insbesondere Auflagen wie das Erbringen einer Sicherheitsleistung, kann ein Untersuchungs-Haftbefehl ausser Vollzug gesetzt werden, auch wenn dem Beschuldigten im Falle der Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht (Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2011, Az. 7 Qs 44/2011). Dementsprechend wurde der Haftbefehll gegen einen von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Beschuldigten, gegen den zunächst Untersuchungshaft angeordnet worden war, im Rahmen der Haftbeschwerde wieder ausser Vollzug und der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt.

(08.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unerlaubte Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 HeilprG). Zur Ausübung der Heilkunde zählt auch die Behandlung nach der Synergetik-Methode. Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen, Synergetik-Therapien durchführt, macht sich nach § 5 HeilprG (unerlaubtes Ausüben der Heilkunde) strafbar (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 StR 580/10).

(01.07.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 283 Abs. 1 StGB - Bankrott - bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (1.) Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, (2.) in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, (3.) Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, (4.) Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, (5.) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, (6.) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, entgegen dem Handelsrecht (7a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder (7b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder (8.) in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit. Eine entgegenstehende Auslegung der Norm verbietet der Wortsinn des Gesetzes. Tritt eine Überschuldung oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit erst später ein, kommt nur eine Strafbarkeit gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB in Betracht. An dieser Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.01.2003, 3 StR 437/02 und Beschluss vom 05.11.1997, 2 StR 462/97) wird festgehalten (OLG Stuttgart, 30.05.2011, Az. 1 Ss 851/10).

(24.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anforderungen an die Urteilsgründe bei vielfachem sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB)

In Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, die erst nach Jahren aufgedeckt werden, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So ist es grundsätzlich methodisch zulässig, wenn der Tatrichter, ausgehend vom Gesamtbild des Geschehensablaufs, für einen festliegenden Zeitraum die sichere Überzeugung von einer Mindestzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbarer Einzeltaten gewinnt (BGH, 13.04.2011, Az. 4 StR 7/11).

(20.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anforderungen an die Urteilsgründe bei übler Nachrede (§ 186 StGB)

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 186 StGB). Bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede durch Angaben, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren über Justizangehörige geäussert wurden, müssen in den Urteilsgründen Hintergrund und Gesamtzusammenhang der Äusserungen in einer Weise dargestellt werden, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu überprüfen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile bzw. Meinungsäußerungen handelte, die trotz ihrer Drastik zum Unterstreichen einer umkämpften Rechtsposition verwendet werden dürfen; andernfalls hat die gegen das Urteil gerichtete Revision Erfolg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2011, 1 Ss 84/11).

(20.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafrecht

Die örtliche Zuständigkeit, also welcher Jugendrichter, welches  Jugendschöffengericht oder welche Jugendkammer, in Jugendstrafsachen für einen Prozess zuständig ist, richtet sich nach § 42 JGG und den §§ 7 ff. StPO. Danach ist insbesondere dort eine örtliche Zuständigkeit gegeben, wo die Straftat begangen wurde, wo der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat oder wo der Beschuldigte ergriffen worden ist. Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält (§ 42 III JGG), aber nur wenn der Wohnsitzwechsel nach Anklageerhebung erfolgt ist (Bundesgerichtshof, 11.05.2011, Az. 2 ARs 117/11).

(14.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - In dubio pro reo

Verbleiben Zweifel an der Schuld des Angeklagten, ist dieser nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo (“im Zweifel für den Angeklagten”) freizusprechen. Im konkreten Verfahren, in dem Rechtsanwalt Mathias Klose den Angeklagten, dem Verstöße gegen das BtmG zur Last lagen, verteidigte, ging es um die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen (Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.05.2011, Az. 5 Ns 104 Js 25498/2009).

(13.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei

Eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Unterschlagung oder Hehlerei (sog. Tatbestandsalternativität) setzt voraus, dass die Anklage das historische Geschehen sämtlicher Tatvarianten erfasst. Ist das nicht der Fall, muss das Verfahren eingestellt werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2011, Az. Beschluss, 1 Ss 81/11).

(09.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bindungswirkung des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens

Einem Beschuldigten drohen oft nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schadensersatzforderungen des Verletzten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss nicht immer dem Strafverfahren in einem gesonderten Verfahren nachfolgen, sondern kann auch bereits im Strafprozess mit geltend gemacht werden. Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen (§ 403 StPO - sog. Adhäsionsverfahren). Dann ist für den Beschuldigten besondere Vorsicht geboten. Die Feststellungen des Strafgerichts binden auch das Zivilgericht in einem späteren etwaigen weitergehenden Schadensersatzprozess. Die Berücksichtigung eines Mitverschulden des Geschädigten durch das Zivilgericht ist regelmäßig gem. §§ 406 Abs. 3 S. 1 StPO, 318 ZPO nicht mehr zulässig, wenn das Strafgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Adhäsionsverfahren die Haftung dem Grunde nach bejaht hat und auf die Frage eines mitwirkenden Verschuldens überhaupt nicht eingegangen ist (OLG Karlsruhe, 26.05.2011, Az. 7 W 8/11).

(06.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Aufhebung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Beschuldigten

Sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen (§ 73a StGB), kann zu deren Sicherung nach § 111d StPO der dingliche Arrest angeordnet werden (§ 111b Abs. 2 StPO). Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Aufhebung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen (hier: € 198.900,- €) des Beschuldigten ist eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung des Arrestes nicht statthaft (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 Ws 227/11).

(01.06.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - BGH zur Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011

In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel – spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 – für erledigt zu erklären (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 - Az. 5 StR 394/10 - 5 StR 440/10 - 5 StR 474/10).

(30.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 174c Abs. 1 StGB). Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt (§ 174c Abs. 2 StGB). Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es aber dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10).

(20.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Altersabbaus

Bei einem im Tatzeitpunkt  67- bzw. 70-jährigen Angeklagten (hier: Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung) kann der hirnorganische Altersabbau bereits ein Stadium erreicht haben, in dem eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden kann (BGH, 15.03.2011, Az. 3 StR 476/10).

(17.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anforderungen an das Vorliegen von “Wiederholungsgefahr” bei der Speicherung des DNA-Musters

Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm nach § 81 Abs. 1 StPO zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO reicht das Vorliegen einer abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens aber nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit ist aufgrund von Umständen des Einzelfalls, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen ergeben, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen. Insofern darf eine Negativprognose im Sinnen von § 81g Abs. 1 StPO auch nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB verurteilt worden ist, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Fortschreibung der Anlasstat nicht ersichtlich sind (Landgericht Darmstadt, 28.03.2011, Az. 3 Qs 152/11).

(16.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zwangsweise Blutentnahme nach einem verweigerten freiwilligen Atemalkoholtest

Verweigert der Beschuldigte (hier: Verdacht der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB bzw. einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) die Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisierungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO berechtigt, wenn von einem sogenannten Nachtrunk, also dem Alkoholkonsum nach Beendigung der Fahrt, auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (Oberlandesgericht Bamberg, 22.03.2011, Az. 3 Ss 14/11).

(10.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

War jemand “ohne Verschulden” gehindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag gem. § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als “Einschreiben“ aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden i.S.v. § 44 StPO liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform “Einwurf-Einschreiben” gewählt hatte (Oberlandesgericht Oldenburg, 13.04.2011, Az. 1 Ws 172/11).

(09.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung sind verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen. Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung angeordnet. Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung, die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az. Sicherungsverwahrung I - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, Sicherungsverwahrung II - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10)

(05.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Beweiswürdigung im Strafurteil in der Revision

Die vom erkennenden Gericht, dem sog. Tatgericht, vorgenommene Beweiswürdigung, die zur Verurteilung oder zum Freispruch des Angeklagten führt, ist mit der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. die Die Beweiswürdigung ist nach st. höchstrichterlicher Rspr. “Sache des Tatrichters”. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH, 12.04.2011, Az. 1 StR 674/10).

 

(02.05.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

Strafrecht - Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

Bei der Strafzumessung bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG), hier der Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a., darf zu Lasten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden, dass er weder aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit noch aus finanzieller Not oder sonst einer schwierigen Lebenslage gehandelt hat und er das Ansinnen seines Freundes hinsichtlich der Mithilfe bei dessen Drogengeschäften ohne große Mühe hätte ablehnen können. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder eine Suchterkrankung können strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies strafschärfend zu berücksichtigen (BGH, 23.03.2011, Az. 2 StR 35/11).

(28.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Glaubwürdigkeit von Zeugen

Im Eröffnungsverfahren kann die belastende Aussage eines Zeugen, der noch weitere Strafanzeigen gegen den Angeschuldigten erstattet hat, nur dann als unglaubhaft bewertet werden, wenn diese Anzeigen abwegig, haltlos oder in ihrem Tatsachenkern widerlegt sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.4.2011, Az. 5 Ws 6/11).

(26.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße

Am 15.03.2004 ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main führenden Ellis Road nieder. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht wegen Nötigung  (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Demonstranten hätten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem sie mit der Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt i.S.d. § 240 StGB ausgeübt hätten, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Ausserdem hätten sie rechtswidrig gehandelt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffene Entscheidung aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt (BVerfG, 07.03.2011, Az. 1 BvR 388/05).

(20.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung. Der wegen bestimmter Tatvorwürfe in Untersuchungshaft gehaltene Angeschuldigte hat ein Recht darauf, dass - unabhängig von anderen gegen ihn gerichteten Strafverfahren - die Haftsache mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird (Oberlandesgericht Oldenburg, 24.03.2011, Az. 1 Ws 128/11).

(19.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anbau, Besitz und Erwerb von Cannabis bleiben strafbar

Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, Erwerbs und Anbaus von Cannabis fest. Dieses Verbot diene dem Schutz der Gesundheit, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/5013) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/4913). Auch neuere Studien bewerteten Cannabis nicht als unbedenklich. Vielmehr werde die Gefährlichkeit des Cannabiskonsums in den vergangenen Jahren sogar eher höher eingeschätzt als früher, zumal eine stetige Steigerung des Gehaltes von Tetrahydrocannabinol (THC) bei Cannabisprodukten zu beobachten sei. Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs gerade bei Jugendlichen seien ”medizinisch erwiesen“. Die Strafandrohung für Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis schränke die Verfügbarkeit und Verbreitung der Substanz ein, heisst es in der Antwort weiter. Die Regierung teilt zudem nicht die Auffassung, dass der Anbau von Hanfpflanzen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf den illegalen Vertrieb reduziert und damit kriminellen Strukturen schadet (heute im Bundestag, 139 vom 31.03.2011).

(12.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zur Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Ist es  Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend sicher festzustellen, ist es nicht erforderlich und damit nicht rechtmäßig, den Beschuldigten noch zur Polizeiwache zu verbringen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen. Auch ein stundenlanges Festhalten und Einsperren zur Fertigung weniger Lichtbilder ist unverhältnismäßig, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen den gleichen Erfolg versprechen, z.B. die Anfertigung der Lichtbilder vor Ort (BVerfG, 08.03.2011, Az. 1 BvR 47/05, 1 BvR 142/0).

(07.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Einfuhr von Betäubungsmitteln per Post

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (hier: Kokain) aus dem Ausland auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt nur eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr - ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - in Betracht (Bundesgerichtshof, 15.02.2011, Az. 1 StR 676/10).

(04.04.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 StVG) vor (OLG Oldenburg, 16.03.2011, Az. 1 Ss 32/11).

(28.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verwertbarkeit eines Geständnisses nach unzulässigem verfahrensbeendendem Deal

Gemäß § 257c StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten (Verteidigung, Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Nebenklage) über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens verständigen (“Deal”, Verständigung oder Absprache). Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen in der zugrunde liegenden Hauptverhandlung sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch selbst sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen hingegen nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2011, Az. 1 StR 52/11).

(21.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme

Gemäß § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK), z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt, dem Richter und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges (“Gefahr im Verzug”) durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen, z.B. Polizeibeamten zu. Nehmen Polizeibeamten die Anordnung  der Blutentnahme selbst vor, weil ein Richter nicht erreicht werden konnte oder ein richterlicher Eildienst zur Nachtzeit nicht existiert, führt dies in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der ermittelten BAK. Es ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen. Nur in diesen Fällen kommt ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011, Az. 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10).

(16.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Landgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Dies verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) darf daher nicht vorschnell mit der Begründung abgelehnt werden, dass die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen ohne das Hinzutreten erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde darstelle und im Übrigen auch durch den täglichen, einstündigen Freigang Haftmilderungen vorgelegen hätten, die der Annahme menschenunwürdiger Haftbedingungen entgegenstünden (Bundesverfassungsgericht, 22.02.2011, Az. 1 BvR 409/09).

(14.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten im Strafprozess

Telekommunikationsdaten, die vor dem 02.03.2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, bleiben auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 - Verfassungswidrigkeit der Vorratsdatenspeicherung) in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar (BGH, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 1 StR 663/10).

(11.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wertgrenze bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder “fremde Sachen von bedeutendem Wert” gefährdet, kann sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) strafbar machen. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert liegt bei mindestens 750,- € (BGH, Az. 4 StR 245/10).

(07.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausnahmsweise ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war. Die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus (Oberlandesgericht Celle, 16.02.2011, Az. 1 Ws 78/11).

(01.03.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Leugnen der Tat und Führungsaufsicht

In bestimmten Fällen kann das Gericht im Falle einer Verurteilung neben einer Strafe auch Führungsaufsicht (§ 68 StGB) anordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Führungsaufsicht wieder, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Das Leugnen der Tat durch den Verurteilten verhindert es nicht zwangsläufig, die nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gesetzlich eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB entfallen zu lassen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschuss vom 03.02.2011, Az. 1 Ws 62/11).

(28.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht/Sozialrecht - Kein Hartz IV für Freigänger

Personen in Justizvollzugsanstalten, auch in Freigängerheimen, sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei diesen Einrichtungen kommt es damit nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen (BSG, B 14 AS 81/09 R, 24.02.2011).

(24.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine stundenlange oder tagelange Verlesung der Anklageschrift

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende Richter stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. Die Zeugen verlassen sodann den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Daraufhin verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz (§ 243 StPO). In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.1.2011, Az. 1 GSSt 1/10).

(23.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Steuerhinterziehung trotz Kenntnis der Finanzbehörde von allen bedeutsamen Tatsachen

Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel  bekannt und verfügbar waren.

(17.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verlässt ein Unfallbeteiligter den unmittelbaren Unfallort ohne den Unfall selbst bemerkt zu haben, macht er sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) strafbar. Das spätere Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand des § 142 StGB (BGH, Az. 4 StR 413/10, Beschluss vom 15. November 2010).

(14.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht  Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untreuestrafbarkeit des Gerichtsvollziehers

Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger. Verwendet der Gerichtsvollzieher das vom Vollstreckungsschuldner empfangene Geld nicht entsprechend den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, trägt der Gläubiger die Gefahr, den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen zu können. Durch die Berechnung überhöhter Gebühren und deren Einbehalt bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen verletzt der Gerichtsvollzieher die ihm gegenüber den Gläubigern oblie-gende Vermögensbetreuungspflicht und fügt den Gläubigern einen Vermögensnachteil zugefügt, so dass er sich der Untreue (§ 266 StGB) strafbar macht (BGH, Urteil vom 07.01.2011, Az. 4 StR 409/10).

(03.02.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schöffen müssen der deutschen Sprache mächtig sein

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG (BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Az. 2 StR 338/10, PM 13/11).

(28.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Versand ins Ausland

Der über eine Internetplattform organisierte Versand von Medikamenten mit den Wirkstoffen Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetrazepam (Benzodiazepine) und Zolpidem (Non-Benzodiazepin) ins Ausland erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG. Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden Benzodiazepine und Zolpidem sind nach der in der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen (BGH, 02.11.2010, Az. 1 StR 581/09):

Diazepam: 2.400 mg (40 mg x 60)
Alprazolam: 240 mg (4 mg x 60)
Clonazepam: 480 mg (8 mg x 60)
Lorazepam: 480 mg (8 mg x 60)
Lormetazepam: 360 mg (6 mg x 60)
Midazolam: 1.800 mg (30 mg x 60)
Oxazepam: 7.200 mg (120 mg x 60)
Temazepam: 4.800 mg (80 mg x 60)
Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg x 60)
Triazolam: 120 mg (2 mg x 60)
Zolpidem: 4.800 mg (80 mg x 60).

(25.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beleidigung auf sexueller Grundlage

Das unprovozierte Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen, ist zwar nicht als Sexualdelikt strafbar, erfüllt aber - anders als sexuell motivierte Zudringlichkeiten - den Straftatbestand der Beleidigung, § 185 StGB. Durch das Anbieten von Geld für die Vornahme von sexuellen Handlungen werde zum Ausdruck gebracht, die - nicht als Prostituierte tätige - Angebotsempfängerin sei käuflich wie eine Prostituierte, was eine Ehrverletzung darstelle (OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 1 Ss 204/10).

(17.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders nur unter strengen Voraussetzungen

Die Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders ist nur unter strengen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Auch dann, wenn im Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung nicht greifen, ist im Zuge der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits. Unterbleibt diese Abwägung im Durchsuchungsbeschluss, ist dieser rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010, Az. 1 BvR 1739/04).

(12.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten

Werden bei der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten “gerneralpräventive Erwägungen“ ohne nähere Begründung straferschwerend berücksichtigt, ist dies rechtswidrig. “Generalpräventive Erwägungen” können bei der Strafzumessung nur dann ausnahmsweise zu Lasten des Beschuldigten wirken, wenn eine “gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt” (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 3 StR 393/10).

(10.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen

Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, werden in aller Regel auch Bewährungsauflagen durch das Gericht erteilt. Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Für den Fall des Bewährungswiderrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB verlangt das Gebot “bestmöglicher Sachaufkläung”, dass der Richter sich für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls wie der Verurteilte gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützt, ansonsten ist der Bewährungswiderruf rechtswidrig (BVerfG, Az. 2 BvR 1081/10).

(05.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz EU-Führerscheins

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich derjenige des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 StVG verboten ist. Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war (Oberlandesgericht Oldenburg, 08.12.2010, Az. Beschluss, 1 Ss 102/10).

(03.01.2011 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Neuerungen zum 01.01.2011

Sicherungsverwahrung: Der Wildwuchs zahlreicher Verschärfungen der letzten Jahre wird beschnitten und durch ein Gesamtkonzept ersetzt. In Zukunft werden Richter schon bei der Verurteilung nachdenken müssen, ob für die Zeit nach der Haft eine Sicherungsverwahrung vorbehalten wird. Dieser Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ermöglicht zugleich, die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abzuschaffen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war rechtlich umstritten und unpraktikabel.

Vertrauensschutz: Künftig können sich alle Mandanten sicher sein, dass das Gespräch mit ihrem Anwalt vertraulich bleibt - unabhängig davon, in welcher Angelegenheit sie die Beratung des Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Die künstliche Aufspaltung in Strafverteidiger einerseits und alle übrigen Anwälte andererseits hat damit ein Ende. Alle Rechtsanwälte werden gleich behandelt - und erhalten den Schutz, den vorher nur die Strafverteidiger hatten: Sie können nicht mehr abgehört, Mandantenakten nicht mehr beschlagnahmt werden. Diese Gesetzesänderung ist zum Jahresende im Gesetzblatt veröffentlicht worden und wird ab dem 1. Februar 2011 gelten.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 30.12.2010.

(30.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)
 

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