Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Betäubungsmittelstrafrecht

Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) sind sehr häufig. Im Jahr 2016 kam es zu 57.539 Verurteilungen in Deutschland. Ebenso häufig sind aber auch unmittelbar damit möglicherweise  in Zusammenhang stehende Delikte - die Delikte der sogenannten Beschaffungskriminalität.

Welche Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, regeln insbesondere die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Zu nennen sind beispielsweise:

  • Cannabis, Haschisch, Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
  • Heroin,
  • Kokain,
  • LSD,
  • MDMA (Ecstasy), Meta-Chlorphenylpiperazin/m-CPP (Ecstasy),
  • Metamfetamin (Crystal-Speed),
  • Salvia divinorum,
  • TCP.

Bedeutsam ist oftmals die Frage, wie lange konsumierte Betäubungsmittel im Körper nachweisbar sind. Als Anhaltspunkte zur Nachweisdauer können die folgenden Werte dienen:

  • Cannabis: Im Blut kann THC etwa 10 Stunden nachgewiesen werden, im Harn können Gesamtcannabinoide etwa 6 Wochen nachgewiesen werden und in den Haaren ist THC noch nach Monaten nachweisbar.
  • Heroin: Im Blut ist Morphin rund 15 Stunden nachzuweisen, im Harn sind Gesamtopiate noch nach ca. 3 Tagen nachweisbar.
  • Kokain: Der Wirkstoff Benzoylecgonin kann im Blut ungefähr 5 Stunden nachgewiesen werden, im Harn ca. 3 Tage, in den Haaren kann Kokain noch nach mehreren Monaten erkannt werden.
  • Amfetamine, z.B. Ecstasy: Nachweisbar im Blut rund 24 Stunden, im Harn etwa 48 Stunden und in den Haaren noch nach Monaten.

Strafbar macht sich insbesondere, wer ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführt, ausführt, abgibt, veräussert, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder besitzt.

  • Anbauen (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG) meint das Herstellen von Betäubungsmitteln mit “landwirtschaftlichen Mitteln”, z.B. die heimische Hanfplantage.
  • Herstellen (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG) meint das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln, z.B. die Herstellung von Betäubungsmitteln im Labor.
  • Handeltreiben (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG) wird in der Rechtsprechung sehr weit verstanden und meint jede Form des eingennützigen Bemühens, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, etwa Verkauf, Ankauf zum Zweck der Weiterveräusserung (Zwischenhandel), Verkaufs-/Ankaufbemühungen (verbindliche Angebote) oder Vermittlungstätigkeiten.
  • Einführen (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG) meint das Verbringen von Betäubungsmitteln über die Landesgrenze in das Inland, beispielsweise der Versand von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland oder das Überqueren der Grenze durch den aus dem Ausland kommenden Kurierfahrer.
  • Veräußern (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG) ist das Abgeben von Betäubungsmitteln gegen Entgelt.
  • Abgeben (§ 29 I 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG) bedeutet die Weitergabe der tatsächlichen Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an einen anderen, ohne dass dem ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, z.B. das Verschenken von Betäubungsmitteln.
  • Besitzen (§ 29 I 1 Nr. 3 BtMG) meint das Innehaben der tatsächlichen Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel ohne dass es auf den Zweck des Besitzes ankommt.
  • Der Strafrahmen bei allen Straftaten nach § 29 BtMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren Dauer.

Im Rahmen des § 29a BtMG ist die Strafandrohung bereits deutlich schärfer. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr - damit ist § 29a BtMG ein Verbrechen - wird bestraft, wer Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis erlangt zu haben. Ob eine nicht geringe Menge vorliegt, beurteilt sich nach der Wirkstoffmenge. Bei den einzelnen Betäubungsmitteln gelten nach der Rechtsprechung derzeit die nachfolgenden Grenzwerte zur Bestimmung der nicht geringen Menge:

  • Amfetamin: 10,0 g Amfetamin-Base,
  • Cannabis: 7,5 g THC,
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid,
  • Kath: 30,0 g Cathinon
  • Kokain: 5,0 g Cocainhydrochlorid,
  • LSD: 6 mg LSD,
  • Metamfetamin (Crystal Meth): 5,0 g Metamfetaminbase bzw. 6,2 g Methamphetaminhydrochlorid ,
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid

Nach § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt  und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wer im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig handelt oder wer Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.

Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG geführt, wird man Ihnen unter Bezugnahme auf § 31 BtMG früher oder später ganz erhebliche Straferleichterungen in Aussicht stellen, wenn Sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und ihr Wissen offenbaren und so dazu beitragen, die Tat über Ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzudecken, z.B. Hintermänner benennen, Abnehmer oder Lieferanten bezeichnen. Ob Sie von der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG Gebrauch machen, sollten Sie sorgfältig überlegen und keinesfalls spontan, z.B. nach einer vorläufigen Festnahme oder in einer ersten Vernehmung durch die Polizei entscheiden. § 31 BtMG stellt keineswegs einen Freifahrtschein dar, der Ihre Situation zwangsläufig verbessert. Vielmehr können Sie Ihre Situation durch umfassende Angaben auch erheblich verschlechtern. Sie sollten stets bedenken, dass derjenige, den Sie im Rahmen des § 31 BtMG belasten, auch Sie wieder seinerseits im Rahmen des § 31 BtMG belasten kann. Es kann daher durchaus sinnvoll sein, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich nicht zur Sache zu äussern. Auch sollten Sie bedenken, dass die Angaben im Rahmen von § 31 BtMG keinesweg an Ort und Stelle gemacht werden müssen; insoweit besteht im Laufe eines Ermittlungsverfahrens ausreichend Zeit und Gelegenheit. Schließlich muss unbedingt berücksichtigt werden, dass über die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe gem. § 31 BtMG nicht die Strafverfolgungsbehörden - Polizei und Staatsanwaltschaft -, sondern ausschließlich das Strafgericht, vor dem die Hauptverhandlung durchgeführt wird.

Aber auch noch nach einer Verurteilung bieten sich im Rahmen der Strafvollstreckung Handlungsmöglichkeiten. § 35 BtMG ermöglicht  beispielsweise bei betäubungsmittelabhängigen Personen “Therapie statt Strafe”. Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken (§ 35 I BtMG). Ist die Vollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet (§ 36 I 1 BtMG). Auf diese Weise kann dem Betroffenen in aller Regel wesentlich effektiver geholfen werden, künftig ein straffreies Leben zu führen, als durch den reinen Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt.
 

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