Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Beteiligung an einer Schlägerei

Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) zählt wie die Körperverletzungsdelikte zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und ist im Allgemeinen eher unbekannt.

“§ 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei):

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.”

§ 231 StGB erklärt also bereits die schlichte Beteiligung an einer Schlägerei für strafbar. Das bedeutet besonders, dass sich jemand, der sich an einer Schlägerei oder einem Angriff beteiligt, nicht erst dann strafbar macht, wenn er selbst einen anderen Beteiligten verletzt, sondern bereits dann, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung, an der er beteiligt ist, eine schwere Körperverletzung verübt wird oder ein anderer getötet wird. Der Gesetzgeber will mit § 231 StGB die Beteiligung an einer Schlägerei in jedem Falle unter Strafe stellen, also auch dann, wenn der genaue Tathergang nicht aufklärbar ist. Nicht strafrechtlich beteiligt an einer Schlägerei - und mithin auch nicht von Strafe bedroht - ist etwa der Angegriffene, der sich bloß wehrt oder der Ersthelfer.

Eine Schlägerei im Sinne von § 231 StGB erfordert die Beteiligung von mindestens drei Personen an einem Streit mit wechselseitigen Körperverletzungen. Wer sich nicht selbst kämpfend beteiligt, aber die Kämpfenden etwa anfeuert, kann sich der Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei strafbar machen. Objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 231 StGB ist der Eintritt des Todes oder der Eintritt einer schweren Körperverletzung infolge der Schlägerei.  Eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) liegt u.a. dann vor, wenn der Verletzte das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Ein von mehreren verübter Angriff im Sinne von § 231 StGB erfordert mindestens zwei Personen, die einen Dritten mit Körperverletzungshandlungen attackieren.

Der Strafausschließungsgrund des § 231 Abs. 2 StGB bezieht sich auf die Beteiligung am Gesamtgeschehen meint insbesondere Fälle, in denen ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund eingreift.

Strafbar ist nur die vorsätzliche Beteiligung an einer Schlägerei, nicht die fahrlässige Beteiligung. Der Betroffene muss also mit Vorsatz in Bezug auf die Schläger bzw. den verübten Angriff sowie die Beteiligung daran gehandelt haben, andernfalls kommt eine Strafbarkeit nach § 231 StGB nicht in Betracht.

Die  Beteiligung an einer Schlägerei wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.500,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 (€ 1.500 / 30 x 50) bezahlen. Bei der Bestimmung der konkreten Strafe kommt es besonders auf die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen, die Anzahl der Beteiligten und Verletzten, einen Einsatz von Waffen oder den Anlass der Schlägerei an.

Die Beteiligung an einer Schlägerei verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.

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