Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

 

Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) zählt zu den Verkehrsstraftaten und “ergänzt” den Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) zum Schutze der Sicherheit des Straßenverkehrs. Während § 315c StGB verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern selbst unter Strafe stellt, also Fehlverhalten “von innen” heraus, stellt § 315b StGB verkehrsfremdes Verhalten “von aussen” unter Strafe - es muss sich nicht um einen Verkehrsteilnehmer handeln.

§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr):

“(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Der Straßenverkehr i.S.d. § 315b StGB versteht sich - wie bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ausschließlich als öffentlicher Straßenverkehr, also Verkehr in Bereichen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen bedeutet, dass der Verkehr in seinem ungestörten Ablauf beeinträchtigt wird, wenn Verkehrsteilnehmer nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen können.

Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) meint u.a. Verkehrszeichnen, Absperrungen oder Ampeln. Fahrzeuge sind alle im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel, besonders Kfz. Hindernisse (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind Einwirkungen auf die Straße, die geeignet sind, den geordneten Verkehrsablauf zu stören oder zu gefährden, etwa das Errichten von Straßensperren, das Herbeiführen eines Auffahrunfalls oder das Spannen eines Drahts über die Fahrbahn. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) nimmt z.B. der Verkehrsteilnehmer vor, der sein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet und verkehrsfeindliches Verhalten an den Tag legt, etwa sein Fahrzeug als “Waffe” gegen andere Verkehrsteilnehmer einsetzt oder derjenige der Öl in einer Kurve verschüttet.

§ 315b StGB erfasst grundsätzlich - und abgesehen von der bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs, etwa die Verwendung des Fahrzeugs als “Waffe - nur Eingriffe von außen in den Verkehr. Verkehrsfehlerhaftes Verhalten unterfällt daher § 315b in aller Regel nicht, sondern kann von § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) unterfallen.

§ 315b Abs. 3 StGB stellt eine Qualifikation mit erhöhter Strafandrohung dar, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder  eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Strafbar ist allerdings nicht nur der vorsätzliche gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, sondern nach § 315b Abs. 4 und 5 StGB auch der fahrlässige gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr. Der fahrlässige gefährliche Straßenverkehrseingriff ist aber mit geringerer Strafe bedroht, als der mit Vorsatz begangene gefährliche Eingriff.

Bei tätiger Reue, d.h. wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht in Fällen des des § 315b Abs. 1, 3 und 4 StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen (§ 320 Abs. 2 StGB). Im Falle des § 315b Abs. 5 StGB tritt bei tätiger Reue kraft Gesetzes Straffreiheit ein (§ 320 Abs. 3 StGB).

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr  nach § 315b Abs. 1, 4 und 5 StGB verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Qualifizierte gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, den Erlass eines Haftbefehls, die Anberaumung der Hauptverhandlung oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.

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