Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

 

Wer - zu Unrecht - durch Strafverfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, hat in vielen Fällen einen Entschädigungsanspruch. Die Einzelheiten regelt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird (§ 1 Abs. 1 StrEG).

Ebenfalls - und praktisch wesentlich bedeutender - entschädigt wird, wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der StPO und des Jugendgerichtsgesetzes, die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der StPO, Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt, die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der StPO sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der StPO und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder das vorläufige Berufsverbot (§ 2 Abs. 2 StrEG). Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, etwa Kinder, insoweit Anspruch auf Entschädigung, als Ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist.

Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Nichtvermögensschaden. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25,00 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StrEG). Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, ist das Verfahren also gar nicht gerichtlich anhängig geworden, so entscheidet regelmäßig das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrEG). Die Entscheidung ergeht dann nur auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen (§ 9 Abs. 1 S. 3 - 4 StPO).

Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse von Amts wegen oder auf Antrag rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

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