Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren - auch: Vorverfahren - bedeutet in aller Regel schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und Interessen des Beschuldigten. Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein “genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird.
Wird diese Frage bejaht, erhebt die Staatsanwaltschaft in Abhängigkeit vom zur Last gelegten Delikt und der zu erwartenden Rechtsfolge Anklage, entweder zum zuständigen Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), Landgericht (Strafkammer oder Schwurgericht) oder zum Oberlandesgericht. Besteht hingegen kein “genügender Anlass” zur Anklageerhebung, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 StPO).
Daneben - und in der Praxis von größter Bedeutung - besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der vorläufigen oder endgültigen Einstellung des Verfahrens, beispielsweise die Einstellung gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen, die Einstellung des Verfahens gem. § 153a StPO gegen Auflagen, gemäß § 154 StPO wenn die zu erwartende Strafe oder Maßregel gegenüber einer anderweitig zu erwartenden Strafe oder Maßregel nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder nach § 154d StPO, wenn vorab schwierige zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Fragen geklärt werden müssen.
Die Ermittlungen werden zwar in aller Regel durch die Polizei, Kriminalpolizei oder auch den Zoll durchgeführt, Entscheidungsgewalt bezüglich des Verfahrensablaufs, insbesondere ob eine Einstellung oder Anklage erfolgt, besitzt aber ausschließlich die Staatsanwaltschaft, nicht die Polizei.
Der Geschädigte kann, wenn es sich um ein nebenklagefähiges Delikt handelt, z.B. ein Sexual- oder Körperverletzungsdelikt, bereits im Ermittlungsverfahren den Anschluss als Nebenkläger erklären.
Falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse im Umgang mit Polizei und Justiz einige Punkte beachten:
- Halten Sie sich immer vor Augen, dass Sie Beschuldigter sind, nicht etwa Zeuge. Das bedeutet, dass man gegen Sie ermittelt. Auch wenn man Ihnen nett und höflich begegnet, ist es das Ziel der Strafverfolgungsbehörden, belastende Gesichtspunkte zu finden und Sie zu “überführen”.
- Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall - bis auf weiteres - von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen (Eine Übersicht zu den wichtigsten Rechten des Beschuldigten finden Sie hier). Besprechen Sie sich zunächst mit Ihrem Rechtsanwalt, ob und inwieweit eine Einlassung zum Tatvorwurf sinnvoll ist und erfolgen soll. Das bedeutet konkret: Keine Aussage zur Sache selbst und auch keine „harmlosen“ Gespräche, kein „small-talk“ mit Polizisten. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang immer, dass Polizisten und Staatsanwälte von Berufs wegen regelmäßig Beschuldigtenvernehmungen durchführen und genau wissen, was und wie gefragt werden um, um bestimmte Antworten zu erhalten, die in das Tatvorwurfsschema passen, Sie hingegen aber einer Vernehmung als Beschuldigter vielleicht zum ersten Mal ausgesetzt sind. Es besteht in einer Vernehmungssituation aufgrund des Informationsvorsprungs und der Vernehmungskenntnisse, -erfahrung und -fähigkeiten der Beamten immer ein “Vernehmungsungleichgewicht” und ein Informationsdefizit zu Lasten des Beschuldigten. Die Begriffe der kriminalistischen List, der Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik können in diesen Situationen nicht überschätzt werden und sollten jeder unvorbereiteten Beschuldigtenvernehmung entgegen stehen.
- Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Widerstehen Sie dem Drang, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Dies kann jederzeit im Laufe des Strafverfahrens nachgeholt werden. Aber - gerade zu Beginn von Ermittlungen - ist die Beweislage oft sehr dünn und keinesfalls für eine Verurteilung ausreichend. Gibt man dann vorschnell und ohne genaue Aktenkenntnis eine Einlassung ab, stellt sich im Nachhinein nicht selten heraus, dass ausschließlich die übereilt abgegebene Einlassung des Beschuldigten Anlass zu weiteren Ermittlungen oder gar zu einer Verurteilung gegeben hat. Vermeiden Sie dies unbedingt und machen Sie - zumindest zunächst - von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Wenn Sie komplett schweigen, kann und wird Ihnen das im Verfahren nicht negativ angelastet werden. Sie müssen gegenüber den Ermittlungsbehörden auch nicht begründen, warum Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Eine Äusserung zur Sache kann - und wird in geeigneten Fällen - nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger noch nachgeholt werden.
- Wenn Sie Kenntnis erlangen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie in Gang gesetzt wurde, informieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Ihr Rechtsanwalt hat im Strafverfahren weitergehende Rechte als Sie selbst, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht. Dementsprechend hat der Strafverteidiger auch mehr und bessere Möglichkeiten, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken oder generell auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Ihr Verteidiger wird Sie auch über Rechtsschutzmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren informieren und die gebotenen Schritte in die Wege leiten. Oftmals können bereits im Ermittlungsverfahren - und nicht erst im Hauptverfahren - die “Weichen” in die richtige Richtung gestellt werden und die Grundlagen für eine spätere Verfahrenseinstellung, einen Freispruch oder auch ein besonderes Strafmaß geschaffen werden.
- Im Falle einer Festnahme beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie in jedem Verfahrensstadium, also auch bereits bei polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Man muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Erfolgt die Festnahme nachts oder am Wochenende, gibt es mittlerweile in den meisten Städten einen „Strafverteidiger-Notruf“, so dass Sie zu jeder Zeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen können. Mich erreichen Sie in der Regel auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170 / 868 66 98 im Notfall rund um die Uhr.
- Gehen Sie niemals ohne Ihren Verteidiger zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme.
- Im Falle einer Durchsuchung kontaktieren Sie möglichst umgehend Ihren Verteidiger. Alle beschlagnahmten und sichergestellten Sachen müssen im Protokoll aufgelistet werden. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Sachen freiwillig heraus.
- Bedenken Sie immer auch, dass jedes Telefon abgehört werden kann und Strafverfolgungsbehörden von dieser Möglichkeit rege Gebrauch machen.
- Informieren Sie Ihre Angehörigen über deren Zeugnisverweigerungsrecht. Gem. § 52 StPO sind beispielsweise Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder berechtigt, gegenüber Ermittlungsbehörden zu schweigen. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen und deren Mitarbeiter sind zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Falls Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.