Falsche uneindliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 153 StGB).
Eine Aussage ist dann objektiv unwahr, wenn sie nicht mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen übereinstimmt. Subjektiv muss sich der Vorsatz des Zeugen oder Sachverständigen auf eine solche objektive Unwahrheit erstrecken, d.h. er muss bei seiner Aussage wissen und wollen, etwas objektiv falsches anzugeben.
Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen.
Aussageverweigerungsberechtigt sind nahe Angehörige (z.B. Verlobte, Ehepartner oder Kinder) und bestimmte Berufsgeheimnsträger (z.B. Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte).
Das Recht, nicht auszusagen haben auch Personen, die sich durch eine Aussage selbst belasten müssten, also durch die Aussage Gefahr liefen, selbst wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt zu werden. Verzichtet jemand auf das diesbezügliche Zeugnisverweigerungsrecht und sagt als Zeuge aus, muss die Aussage aber wahr sein; das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt nur dazu, nichts zu sagen, nicht aber falsch auszusagen.
Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) resultieren häufig aus zivil- oder strafrechtlichen Aussage-gegen-Aussage-Situationen. D.h. das Gericht glaubt der einen Ausssage und hält die andere für falsch, so dass es diese zur Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.
Sieht man sich mit dem Vorwurf einer falschen uneidlichen Aussage konfrontiert, der gar nicht so selten ist, gilt es, diesen sehr ernst zu nehmen und sich sorgfältig dagegen zu verteidigen. Die Strafandrohung ist mit drei Monaten bis fünf Jahren enorm, die Konsequenzen einer Verurteilung dementsprechend schwerwiegend.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.